Drucksache - DrS/2022/002
Grunddaten
- Betreff:
-
WKS GmbH - Fahrtkostenerstattung für Mitglieder des Aufsichtsrates
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Frank Schmitt
- Beteiligt:
- FB Zentrale Steuerung; Kreisplanung, Regionalmanagement, Klimaschutz
- Verfasser 1:
- WKS GmbH
- Ziele:
- 8. kein strategisches Ziel betroffen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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03.02.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft des Kreises Segeberg mbH (WKS) –mit Ausnahme der Landrätin/ des Landrats- werden ab dem 01.11.2021 Fahrtkosten zu Terminen mit WKS-Bezug von der WKS-Geschäftsstelle unter Anwendung des Bundesreisekostengesetzes quartalsweise erstattet.
Der Gesellschaftervertreter, Herr Landrat Schröder, wird ermächtigt, einem entsprechenden Beschluss in einer Gesellschafterversammlung der WKS zuzustimmen.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Der Aufsichtsrat der WKS GmbH hat in seiner Sitzung am 07.12.2021 mehrheitlich beschlossen, der Gesellschafterversammlung zu empfehlen, dass ab dem 01.11.2021 Fahrtkosten der Aufsichtsratsmitglieder zu Terminen mit WKS-Bezug von der WKS-Geschäftsstelle quartalsweise –unter Anwendung des Bundesreisekostengesetzes- erstattet werden sollen.
Sachverhalt:
Mit Ausnahme der Landrätin/ des Landrats verfügen weder der Aufsichtsratsvorsitzende noch die übrigen Aufsichtsratsmitglieder über ein Dienstfahrzeug.
Da jedoch der Aufsichtsratsvorsitzende sowie die Aufsichtsratsmitglieder Termine mit WKS-Bezug wahrnehmen, z.B. Treffen mit den Kreistagsfraktionen und Bürgermeistern, Teilnahme am Segeberger Wirtschaftstag und anderen von der WKS durchgeführten Veranstaltungen, stellte sich die Frage, ob die Fahrtkosten zu diesen Terminen von der WKS erstattet werden können.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten aktuell Sitzungsgelder zu den Aufsichtsratssitzungen in Anwendung des § 1 Abs. 4 Satz 3 der Entschädigungssatzung des Kreises Segeberg (vgl. DrS/2016/124). Zudem können Fahrtkosten zu den Aufsichtsratssitzungen abgerechnet werden.
Fahrtkosten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Aufsichtsratssitzungen aufweisen, können nach derzeitiger Beschlusslage nicht abgerechnet werden.
Um den Aufsichtsratsmitgliedern, mit Ausnahme der Landrätin/ des Landrats, eine Abrechnung von Fahrtkosten zu ermöglichen, muss die Gesellschafterversammlung auf Empfehlung des Aufsichtsrats gem. § 7, Abs. 2, Buchstabe f), Ziffer 3 (Aufwandsentschädigung) über eine Fahrtkostenerstattung beschließen.
Es ist eine quartalsweise Abrechnung vorgesehen. Die WKS orientiert sich am Bundesreisekostengesetz.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
Über den WP der WKS abgedeckt
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
X | Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
X | Nein |
| Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja: |
