Drucksache - DrS/2021/058
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Nebentätigkeit des Landrats im Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein (SGVSH)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Frank Schmitt
- Verfasser 1:
- Schmitt, Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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16.03.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss
1. genehmigt Herrn Landrat Jan Peter Schröder gem. NebentätigkeitsVO die Ausübung des Mandats des Stellvertreters im Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein (SGVSH) mit Wirkung ab 01.01.2020 für die Dauer von fünf Jahren.
Außerdem wird die Nutzung der zur Durchführung dieser Ämter notwendigen Mittel des Kreises genehmigt.
2. verzichtet zu der Nebentätigkeit gem. 1. auf die Erhebung eines
Nutzungsentgelts von Herrn Landrat Schröder.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die Tätigkeit des Landrats im Vorstand des SGVSH ist durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem zu genehmigen.
Sachverhalt:
Zu 1.
Nebentätigkeiten des Landrats gem. Nebentätigkeitsverordnung sind solche
Gremientätigkeiten, die der Landrat ausübt, ohne dass er hierfür vom Kreis Segeberg entsendet wurde oder die Tätigkeit kraft Amtes ausübt.
Gem. § 14 Abs. (1) der Satzung SGVSH besteht der Verbandsvorstand aus neun
Mitgliedern, davon sechs sog. weitere Mitglieder. Für diese werden gem. § 14 Abs. 3 bis zu zwei Stellvertretende gewählt. Herr Landrat Schröder wurde aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse Südholstein zur Wahl vorgeschlagen.
Herr Landrat Schröder wurde in der außerordentlichen Verbandsversammlung des SGVSH am 07.12.2020 mit dem Mandat des Stellvertreters im Vorstand des SGVSH – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Hauptausschuss - für die Dauer von fünf Jahren betraut. Gem. § 14 Abs. 4 der Satzung des SGVSH wählt die Verbandsversammlung die Vorstandsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren; die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Gem. § 11 der Nebentätigkeitsverordnung SH ist die Genehmigung von Nebentätigkeiten durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem des Landrats erforderlich.
Zu 2.
Gem. Nebentätigkeitsverordnung SH kann der Hauptausschuss gem. den in der
Nebentätigkeitsverordnung § 12 (1) näher bezeichneten Ausnahmetatbeständen auf die Einforderung eines Nutzungsentgelts verzichten.
In der Vergangenheit hat der Kreis Segeberg Ausnahmetatbestände als gegeben angesehen und auf die Erhebung von Nutzungsentgelten von den jeweiligen Landrät*innen verzichtet.
Entsprechend ist der Beschlussvorschlag formuliert, wobei bei der
genannten Nebentätigkeit folgender Ausnahmetatbestand zur Anwendung gelangt:
- Die Tätigkeit für den SGVSH erfolgt im dienstlichen Interesse, wenn der Dienstvorgesetzte dies anerkannt hat, im Sinne von § 12 (1) Nr. 2 NtVO SH.
Für einen Auszug aus der Nebentätigkeitsverordnung wird auf DrS/2016/103 verwiesen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
Ziel 4: Wir schaffen optimale Rahmenbedingungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung. Themefeld: Kommunale Entwicklung unterstützen |
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
| Ja |
