Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2021/058

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss

 

1. genehmigt Herrn Landrat Jan Peter Schröder gem. NebentätigkeitsVO die Ausübung des Mandats des Stellvertreters im Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein (SGVSH) mit Wirkung ab 01.01.2020 für die Dauer von fünf Jahren.

Außerdem wird die Nutzung der zur Durchführung dieser Ämter notwendigen Mittel des Kreises genehmigt.

 

2. verzichtet zu der Nebentätigkeit gem. 1. auf die Erhebung eines

Nutzungsentgelts von Herrn Landrat Schröder.

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Zusammenfassung:

Die Tätigkeit des Landrats im Vorstand des SGVSH ist durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem zu genehmigen.

 

Sachverhalt:

Zu 1.

Nebentätigkeiten des Landrats gem. Nebentätigkeitsverordnung sind solche

Gremientätigkeiten, die der Landrat ausübt, ohne dass er hierfür vom Kreis Segeberg entsendet wurde oder die Tätigkeit kraft Amtes ausübt.

Gem. § 14 Abs. (1) der Satzung SGVSH besteht der Verbandsvorstand aus neun

Mitgliedern, davon sechs sog. weitere Mitglieder. Für diese werden gem. § 14 Abs. 3 bis zu zwei Stellvertretende gewählt. Herr Landrat Schröder wurde aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse Südholstein zur Wahl vorgeschlagen.

 

Herr Landrat Schröder wurde in der außerordentlichen Verbandsversammlung des SGVSH am 07.12.2020 mit dem Mandat des Stellvertreters im Vorstand des SGVSH – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Hauptausschuss - für die Dauer von fünf Jahren betraut. Gem. § 14 Abs. 4 der Satzung des SGVSH wählt die Verbandsversammlung die Vorstandsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren; die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Gem. § 11 der Nebentätigkeitsverordnung SH ist die Genehmigung von Nebentätigkeiten durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem des Landrats erforderlich.

 

Zu 2.

Gem. Nebentätigkeitsverordnung SH kann der Hauptausschuss gem. den in der

Nebentätigkeitsverordnung § 12 (1) näher bezeichneten Ausnahmetatbeständen auf die Einforderung eines Nutzungsentgelts verzichten.

In der Vergangenheit hat der Kreis Segeberg Ausnahmetatbestände als gegeben angesehen und auf die Erhebung von Nutzungsentgelten von den jeweiligen Landrät*innen verzichtet.

Entsprechend ist der Beschlussvorschlag formuliert, wobei bei der

genannten Nebentätigkeit folgender Ausnahmetatbestand zur Anwendung gelangt:

- Die Tätigkeit für den SGVSH erfolgt im dienstlichen Interesse, wenn der Dienstvorgesetzte dies anerkannt hat, im Sinne von § 12 (1) Nr. 2 NtVO SH.

 

Für einen Auszug aus der Nebentätigkeitsverordnung wird auf DrS/2016/103 verwiesen.

 

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

Ziel 4: Wir schaffen optimale Rahmenbedingungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung.

Themefeld: Kommunale Entwicklung unterstützen

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

X

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

 

Ja

 

 

Loading...