Drucksache - DrS/2020/096
Grunddaten
- Betreff:
-
Auswirkungen der Corona-Krise auf die Durchführung der vom Kreis vertraglich bzw. projektbezogen geförderten Dienste und Angebote der Kinder-und Jugendhilfe, der Sozialen Sicherung und anderer Bereiche der Daseinsvorsorge
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Jugendamtsleitung
- Bearbeitung:
- Bernhard Kerder
- Verfasser 1:
- Stankat, Manfred
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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11.06.2020
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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18.06.2020
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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23.06.2020
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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25.06.2020
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Kenntnisnahme
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25.08.2020
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit
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Kenntnisnahme
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31.08.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kreis Segeberg duldet im Jahr 2020 bei vertraglich bzw. projektbezogen geförderten Diensten und Angeboten der Kinder-und Jugendhilfe, der Sozialen Sicherung und anderer Bereiche der Daseinsvorsorge einen corona-bedingten, förderungsunschädlichen Ausfall von Leistungen von bis zu 10 %. Davon ausgenommen sind investive Förderungen.
Es handelt sich um eine Antragsleistung bei corona-bedingt verminderten Leistungsumfängen. Vorrangig obliegt den Zuwendungsempfängern selbst die uneingeschränkte Pflicht, durch eigenes Handeln den Leistungsausfall zu verringern und alle ihnen möglichen Maßnahmen zur Kosten- und Schadensminderung umzusetzen sowie dieses dem Kreis gegenüber nachzuweisen.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Angesichts der zu erwartenden corona-bedingten Leistungsausfälle bei vielen der vom Fachbereich III vertraglich, institutionell oder projektbezogen geförderten Sozialen Angebote und Dienste entwickelt die Verwaltung einen Vorschlag zur Duldung von Leistungsausfällen bzw. bei den Vertragspartnern im Jahr 2020 von bis zu 10 % der vereinbarten Leistungsumfänge; und zwar gleichlautend für die einschlägigen Angebote aller Rechtskreise und einheitlich zur Beratung und Beschlussfassung für die Geschäftsbereiche der jeweils zuständigen Fachausschüsse.
Sachverhalt:
Dem Fachbereich III der Kreisverwaltung obliegen, neben den auf den Einzelfall bezogenen Hilfen nach den Sozialgesetzbüchern (vgl. hierzu Drucksachen aus 2020/089/093/094/095), die Durchführung und Abwicklung zahlreicher Verträge und Gremienbeschlüsse zur institutionellen Förderung von sozialen Einrichtungen oder zur Förderung von einzelnen Projekten.
Es handelt sich dabei insbesondere um die Finanzierung konsumtiver Ausgaben das gesamten sozialen Beratungswesens, von Angeboten der Gesundheits-förderung, sozialräumlicher Projekte der Jugendhilfe sowie um die Förderung von Angeboten und Verbänden im Bereich Bildung, Kultur und Sport. Mit dem Abschluss der Verträge, der Herausgabe von Förderungsrichtlinien oder mit Einzelförderungen sind die zuständigen Fachausschüsse bzw. der Kreistag jeweils regelmäßig befasst.
Die vertraglich oder mittels Bescheid zugesicherte Kreisförderung wird in der Regel in periodischen Raten oder als einmalige Projektförderung ausgezahlt. Es handelt sich dabei um Zuwendungen als Fest-, Anteils- oder Fehlbedarfsbeträge. Die wirtschaftliche Auskömmlichkeit des Angebots liegt im Risiko des Anbieters.
Nach Abschluss eines Geschäftsjahres bzw. eines Projektes legen die Zuwendungsempfänger dem Kreis und evtl. weiteren Förderungsgebern Sachberichte über die vereinbarte Leistungserbringung und zahlenmäßige Verwendungsnachweise vor. Je nach Vertrag oder Bescheid sind nicht verbrauchte Kreismittel zurückzuzahlen oder in das nächste Jahr übertragbar.
Viele der vom Kreis so geförderten Institutionen und Angebote waren und sind in ihrer aktuellen Leistungserbringung von behördlichen Maßnahmen und von sonstigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Folge der Corona-Pandemie unmittelbar oder mittelbar betroffen.
Im Dateianhang befindet sich eine umfangreiche Aufstellung, welche zum Schutz von Daten nicht-öffentlich ist, über die bis jetzt absehbaren und durchaus unterschiedlichen Auswirkungen der Corona-Krise auf die Leistungserbringung der geförderten Institutionen und Angebote.
Eine vorsorgliche Vertrags- oder Förderungsklausel für den Eintritt größerer Leistungsausfälle, wie sie im Rahmen der Corona-Pandemie vorliegt, ist vom Kreis Segeberg bisher in keinem Fall ausgehandelt bzw. abgeschlossen worden. Es ist eine Aufgabe der Zukunft, für den Fall vergleichbarer und unerwarteter Leistungsausfälle geeignete Regelungen für Verträge und Richtlinien zu schaffen.
Gleichwohl lassen sich, neben den generellen Geboten zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, folgende Grundsätze für Zuwendungsempfänger des Kreises aus den vorhandenen Regelwerken anwenden:
- Aus den Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg vom 24.10.2016, Ziffer 8.3: „Ermäßigen sich Gesamtausgaben oder kommen neue Deckungsmittel hinzu, ist der/die Zuwendungsempfänger/in verpflichtet, dies dem Kreis unverzüglich mitzuteilen. Die Zuwendung ermäßigt sich dann in entsprechender Höhe:
- bei Anteilfinanzierung anteilig (prozentual),
- bei Fehlbedarfs- oder Vollfinanzierung um den vollen Betrag.
- Bei der Festbetragsfinanzierung profitiert von Einsparungen allein die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger; fallen die Gesamtausgaben jedoch unter den Festbetrag, wird der Differenzbetrag zurückgefordert.“
- Aus den Richtlinien des Kreises Segeberg zur Stärkung sozialräumlicher Angebote im Rahmen von Regionalbudgets vom 09.02.2017/XY.XY.2019: „Es sind nur Maßnahmen förderungsfähig, deren Finanzierung nicht durch Projekt- bzw. Fördergelder Dritter refinanziert sind oder deren vollständige Finanzierung nicht über andere gesetzliche Regelleistungen (…) abgedeckt werden können.“
- und aus den noch bis zum 31.12.2020 laufenden Verträgen über das Beratungswesen, § 6:
„Abs. 3 (…) Soweit die geprüfte Jahresrechnung ein Guthaben oder einen Verlust ausweist, erfolgt ein Vortrag auf das Folgejahr. Für die Vertrags-laufzeit sagt der Auftragnehmer zu, Mehrausgaben durch das Einwerben zusätzlicher Mittel zu kompensieren. Sollte nach Ablauf der Vereinbarungszeit ein Guthaben bestehen, so ist dieses an den Auftraggeber auszuzahlen. Ein eventueller Verlust wird vom Kreis Segeberg nicht ausgeglichen. (…)
Abs. 5 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Zuwendung zurückzufordern oder mit künftigen Zahlungen aufzurechnen, wenn die Prüfung ergibt, dass die Zuwendung oder Teile davon nicht entsprechend den Vorgaben dieses Vertrages verwendet worden sind. (…)“
Zur Anpassung an die Corona-Lage, im Sinne einer flexiblen Betriebsführung und Leistungserbringung sowie im beiderseitigen Interesse zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Angebote sozialer Daseinsvorsorge sind die Vertragspartner bzw. Zuwendungsempfänger des Kreises aktuell aufgefordert zur Kosten- und Schadensminderung
- alle eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, alle Anträge auf Ersatzleistungen bei Dritten zu stellen sowie alle erforderlichen innerbetriebliche Maßnahmen vorzunehmen
und
- Leistungen, die seit dem 16.03.2020 nicht in der vereinbarten Form erbringbar waren oder sind, in einer ersatzweisen Form oder an einem anderen Ort zu erbringen
und / oder
- während der Corona-Krise ausgefallene Angebote im Laufe des Jahres 2020 aufzuholen bzw. bis ins Jahr 2021, soweit möglich, nachzuholen.
Es ist durchgängig bei den entsprechenden Vertragspartnern und Förderungs-empfängern des Kreises erkennbar, dass sie ihre Betriebsführung, die Personal-wirtschaft und die Leistungserbringung flexibel an die jeweiligen Verbotslagen, Infektionsrisiken und Anforderungen der aktuellen Lage angepasst haben; z.B. durch Abbau von Urlaub und Mehrstunden, Online-Unterricht, Telefon- oder Videokonferenzen statt persönlicher Beratung, Einzelaktivitäten statt Gruppenangeboten, zeitliche Verschiebung von Veranstaltungen, usw.
Es ist jedoch angesichts des zurückliegenden mehrwöchigen Lockdown schon jetzt davon auszugehen, dass bis zum Jahresende nicht von jedem Anbieter alle Leistungsumfänge in den für das Jahr 2020 vereinbarten Mengen erbracht werden können und/oder alle Einnahmeverluste mit Hilfe von Ersatzleistungen Dritter wie Kurzarbeitergeld, Ausfallversicherungen u.ä. wirtschaftlich so kompensiert werden können, dass die Existenz der Betriebe und ihrer Arbeitsplätze erhalten bleiben kann.
Die Verwaltung schlägt daher vor, und zwar zugleich aus Gründen der Vertrags-erfüllung sowie der Kulanz in Corona-Zeiten, die ggfs. bis zum Jahresende 2020 corona-bedingt und nicht anders zu mindernden Leistungsausfälle der Vertragspartner und Förderungsempfänger in einem Umfang von bis zu 10 % förderungsunschädlich zu dulden. Voraussetzung dafür ist, dass der Träger einen entsprechenden Antrag zum Erhalt seiner betrieblichen Existenz stellt und dabei in geeigneter Form nachweist, alle eigenen finanziellen Mittel bereits eingesetzt zu haben sowie alle Antragsmöglichkeiten gegenüber Dritten ausgeschöpft zu haben.
Über 10 % liegende Leistungsausfälle würden dagegen zu anteiligen Kürzungen der Zuschüsse führen.
Evtl. Ersatzleistungen Dritter, wie Kurzarbeitergeld, Versicherungsleistungen, nicht rückzahlbare staatliche Überbrückungshilfen o.ä. (siehe Anlage) sind bei vollständigen Förderungen innerhalb des "10% Toleranzrahmens" von der Kreisförderung in Abzug zu bringen, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Bei außerhalb des Toleranzrahmens erforderlichen Zuschusskürzungen sind die von dem Träger eingenommenen Ersatzleistungen analog zur o.a. Ziffer 8.3 der Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg vom 24.10.2016 zu behandeln.
Zur Ermittlung des angemessenen Toleranzrahmens wurde folgende Rechnung vorgenommen: Das Kalenderjahr 2020 hat 255 Arbeitstage. Zwischen dem Beginn der Einschränkungen am 16.März 2020 bis zu deren weitgehender Lockerung am 18.Mai 2020 liegen 42 Arbeitstage; das sind rund 16,5 % der diesjährigen Arbeitstage. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dieser Wert eines maximalen Totalausfalls aller Leistungen eines Trägers während der Corona-Zeit eintritt, da gemäß beiliegender Aufstellung die allermeisten Zuwendungsempfänger Ersatzformen der Leistungserbringung entwickelt haben. Sollte trotzdem ein höherer Leistungsausfall stattfinden, wird vom Kreis erwartet, dass der Träger für deren Deckung eigene Mittel oder Ersatzleistungen Dritter einsetzt.
Fiktives Beispiel 1: Ein Träger ist vertraglich dazu verpflichtet, jährlich 1.000 Beratungskontakte für 100.000 EUR Kreiszuschuss (Festbetrag) zu erbringen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres 2020 erklärt er, dass er corona-bedingt nur 900 Beratungskontakte durchführen konnte, er mithin 10 % Leistungsausfall hatte. Diesen Leistungsausfall würde der Kreis ohne Kürzungen tolerieren.
Würde der Träger bzw. sein Personal im selben Beispiel allerdings z.B. 6.000 EUR Kurzarbeitergeld bezogen haben, würde eine Kürzung der Kreisförderung in derselben Höhe erfolgen.
Erklärt der Träger dagegen einen überproportionalen Leistungsausfall von 20 % würde er den 10 % übersteigenden Betrag, mithin 10.000 EUR, als Kürzung der Kreiszuwendung hinnehmen müssen. Das Kurzarbeitergeld in Höhe von 6.000 EUR würde in diesem Fall jedoch nicht angerechnet und könnte beim Träger verbleiben.
Fiktives Beispiel 2: Ein Träger soll in 2020 zwölf Gruppenangebote gegen eine jährliche Projektförderung von 24.000 EUR erbringen. Drei der terminierten Veranstaltungen mussten wegen der behördlichen Verbote corona-bedingt abgesagt werden. Ein Angebot fällt ersatzlos aus, eines kann in 2020 an einem Ersatztermin als Telefonkonferenz stattfinden, ein weiteres kann ins Jahr 2021 verschoben werden. Die übrigen Angebote finden planmäßig statt. Für eine nicht erbrachte von eigentlich zwölf beauftragten Veranstaltungen liegt der Leistungsausfall bei 8,33 %. Damit fände eine Kürzung des Projektzuschusses nicht statt, soweit der Träger glaubhaft macht, dafür keine Ersatzleistungen oder eigenen Mittel einsetzen zu können.
Bei z.B. zwei ausgefallenen Veranstaltungen würde der Leistungsausfall dagegen rund 16,7 % betragen. Es würde bei Toleranzwert 10 % also eine Kürzung um 6,7 % = 1.608 EUR erfolgen.
Hinweis: Die in den Drucksachen 2020/089/094/095 behandelten Einzelfallhilfen nach den Sozialgesetzbüchern sind nicht Gegenstand dieser Drucksache.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
Die für die Vertragserfüllung benötigten Mittel sind planmäßig im Haushalt 2020 vorhanden; bei gemäß Vorlage durchführbaren einzelnen Zuschusskürzungen werden Minderausgaben in noch nicht zu beziffernder Höhe anfallen.
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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öffentlich
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71,4 kB
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