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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2020/110

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Weitergewährung der einkommensunabhängigen Hortermäßigung findet vorerst bis 31.07.2021 statt. Für das Haushaltsjahr 2021 ff. findet eine weitere politische Beschlussfassung statt.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zusammenfassung:

Die einkommensunabhängige Geschwistermäßigung für den Besuch im Hort ist ab 01.08.2020 eine freiwillige Leistung des Kreises Segeberg. Die Verwaltung schlägt die Weitergewährung bis zum Ende der Übergangszeit der Kita-Reform (31.12.2024) vor, um dann einen kommenden (Bundes-) Rechtsanspruch für „Betreuung von Kinder im Grundschulbereich“ bewerten zu können.

Die einkommensabhängige Sozialstaffelermäßigung für den Hortbereich ist von dieser Regelung unberührt und wird weiterhin gewährt.

 

Sachverhalt:

Mit Antrag vom 11.05.2020 wurde ein Antrag des Bündnisses 90/ Die Grünen gestellt, bei der Berechnung der Sozialstaffelregelung/ Geschwisterermäßigung ab dem 01.08.2020 weiterhin Hortkinder in der bisherigen Form zu berücksichtigen (siehe DrS/2020/092).

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 20.02.2020 wurde eine Informationsvorlage zur einkommensunabhängigen Geschwisterermäßigung im Hort vorgestellt, nach Anfrage der FDP-Fraktion zum Hort vom 05.02.2020, vgl. DrS/2020/041, sowie der DrS/2020/060.

http://sekrse-allris:81/ai/vo020.asp?VOLFDNR=3546

 

Die Verwaltung erhielt im letzten Jugendhilfeausschuss einen Prüfauftrag für den kommenden Jugendhilfeausschuss, wie man mit dem Bereich der Hortermäßigungen umgehen könnte.

 

Mit der Einführung eines bundesweiten Rechtsanspruchs auf schulische Ganztagsbetreuung ab 2025 wird der Hort als Betreuungseinrichtung an Bedeutung verlieren. In vielen Kommunen hat die Installierung von Offenen Ganztagsangeboten/- schulen erheblich zugenommen. Die Professionalisierung der Offenen Ganztagsschulen wird weiter vorangetrieben. So hat die Politik des Kreises Segeberg das Projekt „Qualität im Offenen Ganztag“ aufgelegt (vgl. DrS/2018/033), um die Qualität dieser Betreuungsform anzuheben. Dieses Angebot wird sehr gut genutzt.

Die Kommunen sind aufgrund des bundesweiten Rechtsanspruchs aufgefordert, bis 2025 ein Gesamtkonzept „Kinderbetreuung im Grundschulbereich“ aufzustellen. Ein solches Konzept kann nicht ausschließlich durch kosten- und personalintensive Hortangebote sichergestellt werden. Die Anzahl an Horteinrichtungen wird geringer; die Bedeutung an Offenen Ganztagsangeboten wird zunehmen. Dies ist auch aus pädagogischer Sicht korrekt, denn nicht jedes Kind benötigt die Unterstützung einer Hortbetreuung. Eine Reihe von Kommunen hat sich bereits darauf eingestellt. Folgerichtig stellt die Neuregelung der Kindertagesstättenfinanzierung die bisher verpflichtende Ermäßigungsregelung für Hortkinder frei.

 

Aktuelle rechtliche Grundlage:

 

Die bisherige rechtliche Grundlage (bis 31.07.2020) begründet der § 25 Abs.3 KiTaG: Die Personensorgeberechtigten haben einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Teilnahmebeiträge oder Gebühren sollen so festgesetzt werden, dass Familien mit geringerem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflegestellen eine Ermäßigung erhalten.

Eine Erstattung der durch die Sozialstaffelregelung bedingten Einnahmeausfälle erfolgt durch den örtlichen Jugendhilfeträger.

 

Gesetzliche Grundlage für die Zeit vom 01.08.2020 bis 31.12.2020:

 

Der obige Abs. 3 wird gestrichen und ersetzt durch § 25 Abs. 6 und 7 KiTaG:

(6) Werden mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gefördert, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag den Teilnahmebeitrag, die Gebühr oder den Kostenbeitrag für die Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege für das zweitälteste Kind zur Hälfte und für jüngere Kinder vollständig. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann darüber hinausgehende Ermäßigungsregelungen treffen, die insbesondere auch in Kindertageseinrichtungen und schulischen Betreuungsangeboten geförderte schulpflichtige Kinder berücksichtigen können.

(7) Darüber hinaus übernimmt oder erlässt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag den Teilnahmebeitrag, die Gebühr oder den Kostenbeitrag für die Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, soweit er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII entsprechend. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze nicht, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Teilnahmebeitrag oder die Gebühr on voller Höhe. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze, übernimmt oder erlässt er den Teilnahmebeitrag oder die Gebühr in einer Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrages mindestens 50 % des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Wenn Eltern oder Kinder Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II, Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, sind Teilnahmebeiträge, Gebühren und Kostenbeiträge nicht zuzumuten.

 

Das KiTaG tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

 

Neue gesetzliche Grundlage ab 01.01.2021:

 

Die neue gesetzliche Grundlage ab dem 01.01.2021 ist im § 7 Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) mit gleichem Wortlaut wie unter Abs. 6 und 7 festgelegt.

Erstmalig ab 01.08.2020 gibt es (landesweite) Mindestvorgaben für die Geschwisterermäßigung im vorschulischen Bereich. Eine Familie wird einkommensunabhängig entlastet, wenn mehrere Kinder einer Familie eine Kita oder Kindertagespflege besuchen.

 

Folgende Staffelung ist ab dem 01.08.2020 im Rahmen der Kita-Reform vorgesehen:

 

50% für das zweitälteste betreute Kind und

100% für jedes weitere betreute Kind einer Familie

 

In Bezug auf die Schulkinder können die örtlichen Träger wie bisher weiter-gehende Regelungen treffen. In der Mindestanforderung in § 25 Abs. 6 und 7 KiTaG und § 7 des Kita-Reform-Gesetzes finden im Hort betreute Schulkinder bezüglich der Geschwisterermäßigung durch den Landesgesetzgeber bewusst keine Berücksichtigung, um eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Kindern in schulischen Betreuungsangeboten(betreute Grundschule) zu vermeiden.

 

Die einkommensunabhängige Ermäßigung bei Horten hat keine gesetzliche Grundlage, weder per Bundes- noch per Landesgesetz:

Es ist also eine rein freiwillige Leistung der örtlichen Träger der Jugendhilfe.

Der Jugendhilfeträger ermäßigt das 2. Kind nunmehr einkommensunabhängig mit 50 % (bis 01.08.2020 beim Kreis SE mit 30%, zu erwartende Mehrkosten ab 01.08.2020; ca. 1.000.000 EUR p.a.).

 

Bereits 2008 stellte der Landesrechnungshof fest, dass generelle, sowie einkommensunabhängige Ermäßigungen nicht dem Prinzip der Subsidiarität von öffentlichen Förderungen entsprechen und aus Gründen der Gleichbehandlung entfallen sollten.

 

Im Jahr 2018 hat der Kreis Segeberg die Sozialstaffelermäßigung auf die bundesgesetzliche § 90 Sozialstaffelabrechnung mit 50 % Einkommenseinsatz umgestellt. In der § 90 SGB VIII Berechnung wird gefragt, welcher Betrag zu der Jugendhilfeleistung den Eltern zuzumuten ist. Dabei werden auch die Belastungen durch mehrere Kinder berücksichtigt.

 

Die § 90 SGB VIII Regelung funktioniert seit dem 01.08.2018 im Kreis Segeberg wie gewünscht. Die Berechnung führt zu deutlich mehr einkommensabhängigen Ermäßigungen. Fast die Hälfte der Regelbeiträge wird durch diese getragen.

Gemäß o.g. Feststellungen des Landesrechnungshofs ist somit eine einkommensunabhängige Ermäßigung obsolet, wenn eine gute Sozialstaffelermäßigung stattfindet.

Es geht in diesem Fall nur um die einkommensunabhängige Ermäßigung bei Hortkindern. Die einkommensabhängige Sozialstaffelermäßigung bei Hortbesuch wird auch weiterhin durch die o.g. § 90 SGB VIII Berechnung durchgeführt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass bei einem Wegfall der einkommensunabhängigen Geschwisterermäßigung im Hortbereich die Ansprüche durch die einkommensabhängige Ermäßigung steigen werden. Dieser Vorgang ist für den örtlichen Träger der Jugendhilfe nachvollziehbar im Sinne der Aussage des Landesrechnungshofes.

 

Hortbetreuung und Kosten der Sozialstaffel:

 

Die derzeitige Hortbetreuung im Kreis Segeberg ist nicht flächendeckend vorhanden, sondern entsprechende Horte sind in einigen wenigen Kommunen in überproportionaler Anzahl vorhanden, vgl. DrS/2020/060.

Im Jahr 2019 betrugen die Gesamtkosten für die Sozialstaffel im Kreis Segeberg 5,5 Millionen Euro. Die Hortermäßigung macht 1/3 der einkommensunabhängigen Geschwisterermäßigung aus.

 

Ab dem 01.08.2020 wird die Geschwisterermäßigung erhöht von 30% auf 50% für das 2. Kind. Zu erwartende Mehrkosten für diese Anhebung in Höhe von 1 Million (geschätzt) werden durch die Verringerung der Sozialstaffelregelung insgesamt durch den Kostendeckel im KiTa Bereich egalisiert.

Grundsätzlich werden mehr § 90 SGB VIII Ermäßigungen erfolgen, da das Krippengeld wegfällt und ggf. die Hortermäßigung.

In der aktuellen Situation der Pandemie erhalten mehr Familien aufgrund der Zahlung von Kurzarbeitergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld eine einkommensabhängige Ermäßigung.

 

Beschlussvorschläge:

 

Die folgenden Beschlussvorschläge zur Neuaufstellung der Sozialstaffel-ermäßigung Hortkinder im Rahmen der Kita-Reform ab 01.08.2020 werden seitens der Verwaltung dem Jugendhilfeausschuss wie folgt vorgelegt:

 

Vorschlag 1:

 

Die Hortkinder erhalten ab 01.08.2020 gemäß § 25 Abs. 6 und 7 KiTaG und ab 01.01.2021 gemäß § 7 Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertages-betreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) keine einkommensunabhängige Ermäßigung.

 

Begründung:

Die Ungleichbehandlung von der offenen Ganztagsschule und den Horten stellt keine soziale Gerechtigkeit dar. Horte sind qualitativ hochwertiger (ausgebildetes Fachpersonal) als offene Ganztagsschulen. Allerdings sind diese nicht flächendeckend, sondern nur in wenigen Kommunen überproportional vorhanden. Ab 2025 wird ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung eingeführt. Der Hort wird dann zum Auslaufmodell. Die Betreuung verlagert sich in den schulischen Bereich.

 

Vorschlag 2:

 

Die einkommensunabhängige Geschwisterermäßigung für Hortkinder wird beibehalten bis zum 31.12.2024 (Ende der Übergangsphase in der Kita Reform mit anschließender Überführung in das Zielsystem). Im Jahr 2024 wird die Verwaltung die aktuelle Sachstandslage erneut prüfen und der Politik zur weiteren Befassung eine Vorlage erstellen. Eine weitergehende Gewährung ist zum jetzigen Kenntnisstand und nachjetziger Rechtslage dann obsolet. 

 

Begründung:

Der Bedarf an Hortplätzen hängt stark davon ab, ob es Ganztagsschulen gibt und welches Angebot von diesen abgedeckt wird. Somit benötigt nicht jedes Kind einen Hortplatz gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII. Horte sind Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und haben (wie der Kindergarten oder die Kinderkrippe) einen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag (§ 22 Abs. 3 SGB VIII). Ansprüche auf Betreuung ergeben sich aus § 24 Abs. 4 SGB VIII, wobei das Angebot bedarfsgerecht ausgebaut sein soll. Gemäß § 22 SGB VIII sind für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Ab dem Jahr 2025 ist davon auszugehen, dass Schulen den Anspruch auf schulische Ganztagsbetreuung erfüllen und Horte somit nicht mehr bzw. im geringem Umfang erforderlich sind. Bestehende Horte können bei Bedarf in offene Ganztagsschulen umgewandelt werden.

Die Weitergewährung bis zum 31.12.2024 ist analog der Zeitraum, indem die Regelungen der Übergangszeit der Kita-Reform gelten. Die Träger haben genügend Zeit, Ihre Einrichtungen auf den Rechtsanspruch der schulischen Ganztagsbetreuung anzupassen und die Eltern haben Planungssicherheit und können sich auf die zukünftige Veränderung einstellen.

Die Eltern werden in die Lage versetzt, dass Betreuungsangebot nach der neuen Gesetzeslage auszurichten. So wird verhindert, dass nunmehr eine nicht unerhebliche Anzahl an Eltern, eine deutliche Mehrbelastung bereits ab 01.08.2020 übernehmen müssten.

 

Variante 3:

 

Vor dem Hintergrund, zum HH 2021 alle freiwilligen Leistungen kritisch zu durchleuchten, findet die Weitergewährung der einkommensunabhängigen Hortermäßigung für das folgende Kitajahr vorerst bis 31.07.2021 statt.

Für das Haushaltsjahr 2021 ff. findet eine weitere politische Beschlussfassung statt.

 

Begründung:

 

Fachlich ist eine Beibehaltung der einkommensunabhängigen Geschwisterermäßigung im Hortbereich bis 2024 sinnhaft, um eine Umsteuerung der Betreuungsformen durchführen zu können.

Aufgrund der Corona Pandemie ist jedoch auch die haushalterische Sichtweise zu bedenken, gerade im Bereich der freiwilligen Leistungen.

Die Weitergewährung sollte bis zum Ende des Kitajahres 2020/2021 vorerst befristet sein.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

175.000 EUR p.a., in den Folgejahren werden sich die Mehrkosten bis 2024 reduzieren

 

 

Mittelbereitstellung

x

Teilplan:361

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

      Der Kreis Segeberg ...

        5.1 ... verstärkt sein Image als familienfreundlicher Kreis, insbesondere für Kinder,

                  Jugendliche, Familien

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

X

Nein

      Kinder mit Behinderungen besuchen die Kindertagesbetreuung nach den

       Sozialvorschriften kostenfrei

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

 

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