Drucksache - DrS/2019/249
Grunddaten
- Betreff:
-
Kreisverordnung zur Aufgabendurchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Frau Jahn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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24.10.2019
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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03.12.2019
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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05.12.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird die Kreisverordnung über die Aufgabendurchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gem. § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in der zurzeit geltenden Fassung vorgelegt. Der Kreistag nimmt Kenntnis von dem beabsichtigen Erlass der Kreisverordnung. Der als Anlage beigefügte Verordnungstext wird nach Ausfertigung durch Bekanntmachung / Veröffentlichung in Kraft gesetzt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zusammenfassung:
Seit dem 01.01.2013 werden die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII teilweise als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung durchgeführt. Eine Übertragung der Aufgaben auf die Kommunen erfolgte zuletzt mit Verordnung vom 08.01.2018.
Zum 01.01.2020 tritt die letzte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. Die Leistungen für den Lebensunterhalt (hier Grundsicherung) für Personen in besonderen Wohnformen (bisher stationäre Einrichtungen) werden im Fachdienst Eingliederungshilfe bearbeitet. Um die Zuständigkeit für diesen Personenkreis bei den Kommunen auszuschließen, waren die Satzungen neu zu fassen.
Mit Verordnung des Kreises Segeberg vom 08.01.2018 wurden die Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des SGB XII auf die Kommunen übertragen, soweit nicht gleichzeitig eine vollstationäre Hilfe nach dem Sechsten oder Siebten Kapitel SGB XII zu gewähren war.
Mit Wirkung vom 01.01.2020 wird die 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes und damit eine Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe (neu geregelt im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)) und existenzsichernden Leistungen in Kraft treten. Das Land Schleswig-Holstein hat die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Eingliederungshilfe bestimmt.
Die Bearbeitung der existenzsichernden Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII) erfolgt im Rahmen der Gesamtplanverfahren im Fachdienst Eingliederungshilfe und nicht durch die kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden (siehe Vorlage 2018/245).
Die Verordnung war daher neu zu fassen.
Im Rahmen der Neufassung wurde die Verordnung auch redaktionell überarbeitet.
Dies dient einer besseren Übersichtlichkeit und Klarstellung. Eine weitere inhaltliche Änderung ergibt sich lediglich durch Einführung eines Zustimmungserfordernisses bei beabsichtigten Kooperationen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
X | Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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97,3 kB
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