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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2019/138-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

A) Der Kreistag beschließt, die Stelle der Landrätin/des Landrates gemäß § 44 Abs. 1 KrO öffentlich auszuschreiben. Der Kreistag überträgt die Befugnis für den Zeitpunkt der Ausschreibung über Form und Inhalt der Stellenanzeige sowie das weitere Verfahren zur Erarbeitung eines Wahlvorschlags auf den Hauptausschuss.

 

B) Der Kreistag beschließt, gemäß § 44 Abs. 1 KrO mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, auf eine öffentliche Ausschreibung der Stelle der Landrätin/des Landrates zu verzichten und die Wiederwahl des Landrates vorzubereiten.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stelle der Landrätin/des Landrats ist nach § 44 Abs. 1 KrO grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Ist die Wiederwahl der Landrätin/des Landrats beabsichtigt, kann der Kreistag nach § 44 Abs. 1 KrO mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, auf eine öffentliche Ausschreibung zu verzichten.

 

 

 

Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Ausschreibung sowie Form und Inhalt der Stellenanzeige obliegt als vorbereitende Handlung zur Wahl grundsätzlich dem Kreistag.

Es ist jedoch sowohl zulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 3 KrO) als auch zweckmäßig, diese Entscheidung auf den Hauptausschuss zu übertragen. Anders als bei einem beabsichtigten Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung ist nämlich eine Verengung der Wahlmöglichkeiten des Kreistages oder der Zugangsmöglichkeiten potenzieller Bewerber/innen nicht zu befürchten (Bülow/Erps u. a., § 44 KrO, Rnr. 6).

 

Ist die Wiederwahl der Landrätin/des Landrats beabsichtigt, kann der Kreistag nach § 44 Abs. 1 KrO mit der Mehrheit von mehr als Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, auf eine öffentliche Ausschreibung zu verzichten.

 

Die Wahl der Landrätin/ des Landrates ist nach § 44 Abs. 2 KrO frühestens 6 Monate vor Ablauf der Amtszeit des/der Amtsinhabers/in zulässig. Den Zeitpunkt der Ausschreibung gibt das Gesetz nicht vor. Er ergibt sich aber aus praktischen Erwägungen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Wahl. So ist eine ausreichend lange Bewerbungsfrist zweckmäßig, damit die potenziellen Bewerber/innen Gelegenheit haben, von der Ausschreibung Kenntnis zu erhalten und ihre Bewerbungsentscheidung zu treffen. Die festzusetzende Bewerbungsfrist ist im Übrigen eine reine Ordnungsfrist und keine Ausschlussfrist (Bülow/Erps u. a., § 44 KrO, Rnr. 4). Des Weiteren müssen die Kreistagsfraktionen und die Abgeordneten die eingegangenen Bewerbungen sichten und sich ihre Meinung zu den einzelnen Bewerbern/innen bilden können. Auch sollte Zeit für eine persönliche Vorstellung der Bewerber/innen vor den Fraktionen eingeplant werden.

 

Nach der Kommentierung zu § 44 KrO ist es zulässig, dass der Hauptausschuss eine Vorbewertung der Bewerberlage vornimmt und einen Vorschlag für den Kreistag erarbeitet. Dabei wird eine Vorentscheidung durch den Hauptausschuss, z. B. in Form einer endgültigen Abschichtung von Bewerbern, als unzulässig erachtet (Bülow/Erps u. a., § 44 KrO, Rnr. 7). Deshalb ist es möglich und ggf. zweckmäßig, die Befugnis, das Verfahren zur Erarbeitung eines Wahlvorschlages auf den Hauptausschuss zu übertragen.

 

Die Amtszeit des amtierenden Landrates Jan Peter Schröder endet mit Ablauf des 31.08.2020, sodass demnach die Wahl der Landrätin/des Landrates für die erste Sitzung des Kreistages im Jahr 2020 anzustreben wäre. Unter der Voraussetzung, dass der Kreistag / Hauptausschuss entsprechend beschließen wird, die öffentliche Ausschreibung Anfang November 2019 mit einer Bewerbungsfrist bis Ende Dezember 2019 vorzunehmen. Dann könnte eine Sichtung der Unterlagen zeitnah erfolgen, so dass sich die Bewerber/Bewerberinnen in den Fraktionen ca. ab dem 20. Januar 2020 vorstellen könnten.

 

Grundsätzlich bedarf es daher eines Beschlusses in der Sitzung des Kreistages am 26.09.2019, auf eine öffentliche Ausschreibung zu verzichten oder einer Übertragung der Befugnis über Form, Inhalt und Zeitpunkt der Ausschreibung der Wahl der Landrätin/ des Landrates auf den Hauptausschuss.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

 

Ja

 

 

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Anlagen

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