Drucksache - DrS/2018/073
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendhaupt- und JugendhilfsschöffInnen bei den für den Kreis Segeberg zuständigen Amtsgerichten Bad Segeberg, Neumünster und Norderstedt für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe
- Bearbeitung:
- Jan-Hauke Heinze
- Verfasser 1:
- Fröhlich, Heidrun
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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17.07.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt: Für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 sind vom Jugendhilfeausschuss gem. § 35 JGG i. V. m. § 28 ff GVG Jugendschöffinnen und Jugendschöffen vorzuschlagen. Die Anzahl der vorzuschlagenden Personen wird vom Landgericht Kiel vorgegeben. Danach müssen dem Amtsgericht Bad Segeberg und dem Amtsgericht Neumünster jeweils 36 Personen (jeweils 18 Frauen, 18 Männer) und dem Amtsgericht Norderstedt 16 Personen (8 Frauen, 8 Männer) gemeldet werden.
Aus der Vorschlagsliste wählt der jeweilige Schöffen-Wahlausschuss beim Gericht Jugendhaupt- und JugendhilfsschöffInnen für das Amtsgericht sowie JugendhauptschöffInnen für das Landgericht Kiel.
Die Vorschlagslisten müssen bis zum 01.08.2018 erstellt und den Gerichten bis zum 01.09.2018 übersandt werden.
Die Vorschlagslisten mit den BewerberInnen wurden in Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und Ämtern des Kreises Segeberg erstellt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ehrenamtes überprüft. Die genannten BewerberInnen werden auf Grund ihres Berufes oder eines ehrenamtlichen Engagements für geeignet gehalten, das verantwortungsvolle Ehrenamt einer Jugendschöffin oder eines Jugendschöffen auszuüben. Wichtiges Kriterium dabei ist, Erfahrungen in der Jugenderziehung oder Jugendarbeit zu haben. Einige der BewerberInnen sind auch bereits während der noch bis Ende 2018 laufenden Amtsperiode als Jugendschöffin/Jugendschöffe tätig und wollen dieses Ehrenamt auch weiterhin ausüben, sodass sie schon aus diesem Grunde in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden.
Der Jugendhilfeausschuss hat die Vorschlagslisten gem. § 35 JGG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zu beschließen. Nach Beschlussfassung sind die Vorschlagslisten im Jugendamt für jedermanns Einsicht eine Woche lang öffentlich aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung wird vorher öffentlich bekannt gegeben. Einwände gegen die Vorschläge können schriftlich beim Jugendamt erhoben werden. Die Vorschlagslisten und evt. Einwände sind schließlich den Amtsgerichten zu übersenden. Über evt. Einwände entscheidet dann der Wahlausschuss beim jeweiligen Gericht..
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
x | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
x | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
x | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
x | Nein |
| Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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25,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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25,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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18,9 kB
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