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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2017/154-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt der anliegenden Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Segeberg zu.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

§ 67 der Gewerbeordnung schränkt das regelmäßige Warenangebot auf Wochenmärkten stark ein, bietet aber im Absatz 2 landesspezifische regionale Anpassungsmöglichkeiten. Davon hat der Kreis Segeberg letztmalig im Jahre 2012 Gebrauch gemacht; die bisherige „Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten“ vom 1.11.2012 läuft über fünf Jahre und steht jetzt zur Evaluation an.

Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform zum 1.9.2006 ist zwar die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Messen, Ausstellungen und Märkte auf die Länder überführt worden, das schleswig-holsteinische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus sieht keinen eigenen Regelungsbedarf, auch wird bundesweit keinen Änderungs- oder Modernisierungsbedarf der bestehenden Vorschriften gesehen.

Es ist daher davon auszugehen, dass die bestehende Gesetzeslage insoweit noch über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben wird.

Seit Ende der 80er Jahre gibt es bundesweit Ausnahme­regelungen zur Erweiterung des Warenkreises. Diese sind mindestens landesweit inhaltlich identisch. Durch die Beschränkung der Gültigkeit von Verordnungen im § 62 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) ist eine solche Verordnung aber jeweils auf fünf Jahre begrenzt.

Die bis­herigen Regelungen auf Erweiterung des Warenkreises haben sich nicht nur im Kreisgebiet bewährt.

Die örtlichen Ordnungsämter, in deren Bereichen es regelmäßige Wochenmärkte gibt, bitten auf Nachfrage um Verlängerung der bisherigen Regelung im Kreis Segeberg. Die anliegende Vorlage entspricht der Verordnung aus dem Jahre 2012.

Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg regt eine Erweiterung der aufgezählten Warenarten um „Tiernahrung“ an. Dort bewirbt sich eine Gewerbetreibende, die die Waren aber nicht selbst produziert. Für eine solche Einzelfallregelung erscheint eine Kreisverordnung aber ungeeignet.

Eine landesweite Umfrage hat zum Ergebnis, dass bestehende Verordnungen eine mit der Verordnung des Kreises Segeberg identische Aufzählung von Warenarten haben.

Eine bundes­weite Umfrage im „Forum Gewerberecht“ brachte zwar geringfügige regionale Abweichungen des erweiterten Warenangebotes, „Tiernahrung“ oder „Futter­mittel“ wurden aber bisher nicht benannt, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Veränderung des Inhaltes vorgesehen ist.

Der hier anliegende Vorordnungsentwurf soll für weitere fünf Jahre gelten. Dann ist eine erneute Evaluation vorgesehen.

 

Update:

Nach Beratung im OVG-Ausschuss am 11.9.2017 soll die Verordnung (DrS/2017/154) ergänzt werden. Deshalb wird in den Verordnungsentwurf bei der Aufzählung folgender Punkt zusätzlich eingefügt:

-          Kleintierzubehör ( z.B. Leinen, Bürsten, Tierfutter* )
* Die Anzeige/Registrierung nach § 22 der Futtermittelverordnung / Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 muss nachgewiesen werden.

Der neue vollständige Text ist als Anlage „Marktverordnung 2017-1“ beigefügt.

(Der Sternchenzusatz ist an die aktuellen gesetzlichen Grundlagen angepasst.)

 

Durch die Änderung des Verordnungstextes sind gemäß Ziffer 2.4.4 Marktgew­VwV die zuständige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer erneut zu hören. Deren Zustimmung wurde bereits mit Schreiben vom 12.09.2017 angefordert, liegt aber zum Zeitpunkt dieser Änderung bisher nicht vor. Über den Fortgang wird ggf. mündlich im Laufe der Sitzung berichtet.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

x

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

x

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

 

Nein

 

x

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

x

Ja

 

 

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Anlagen

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