Drucksache - DrS/2017/058
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Nebentätigkeit des Landrats im Vorstand der kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Fuß- und Radverkehrs in Schleswig-Holstein e.V. (RAD.SH)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Beteiligungsmanagement
- Bearbeitung:
- Frank Schmitt
- Verfasser 1:
- Schmitt, Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
27.04.2017
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss
1. genehmigt Herrn Landrat Jan Peter Schröder gem. NebentätigkeitsVO die Ausübung des Mandats im Vorstand der „kommunalen Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Fuß- und Radverkehrs in Schleswig-Holstein e.V. (RAD.SH)“ mit Wirkung ab 28.03.2017 für die Dauer von zwei Jahren.
Außerdem wird die Nutzung der zur Durchführung dieser Ämter notwendigen Mittel des
Kreises genehmigt.
2. verzichtet zu der Nebentätigkeit gem. 1. auf die Erhebung eines
Nutzungsentgelts von Herrn Landrat Schröder.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu 1.
Nebentätigkeiten des Landrats gem. Nebentätigkeitsverordnung sind solche Gremientätigkeiten, die der Landrat ausübt, ohne dass er hierfür vom Kreis Segeberg entsendet wurde oder die Tätigkeit kraft Amtes ausübt.
Herr Landrat Schröder wurde in der konstituierenden Mitgliederversammlung des RAD.SH am 28.03.2017 mit dem Mandat im Vorstand des RAD.SH – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Hauptausschuss - für die Dauer von zwei Jahren betraut. Gem. § 10 Abs. 2 der Satzung des RAD.SH wählt die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren.
Gem. § 11 der Nebentätigkeitsverordnung SH ist die Genehmigung von Nebentätigkeiten durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem des Landrats erforderlich.
Zu 2.
Gem. Nebentätigkeitsverordnung SH kann der Hauptausschuss gem. den in der Nebentätigkeitsverordnung § 12 (1) näher bezeichneten Ausnahmetatbeständen auf die Einforderung eines Nutzungsentgelts verzichten.
In der Vergangenheit hat der Kreis Segeberg Ausnahmetatbestände als gegeben angesehen
und auf die Erhebung von Nutzungsentgelten von den jeweiligen Landräten verzichtet. Entsprechend ist der obige Beschlussvorschlag ebenfalls formuliert, wobei bei der genannten Nebentätigkeit folgender Ausnahmetatbestand zur Anwendung gelangt:
- Die Tätigkeit für den RAD.SH erfolgt unentgeltlich im Sinne von § 12 (1) Nr. 1 NtVO SH (vgl. auch Satzung RAD.SH e.V. § 10 Abs. 4).
Für einen Auszug aus der Nebentätigkeitsverordnung wird auf DrS/2016/103 verwiesen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
|
|
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
|
|
|
|
| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
|
Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme: siehe Ziffer 3.12 der strategischen Ziele des Kreises |
| |
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Auch Menschen mit Behinderung fahren Rad.
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja: Im Beirat sollen auch Vertreter für Menschen mit Behinderung sein |
