Drucksache - DrS/2016/177
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausschreibung "Schlüssiges Konzept"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Giesecke, Jörn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Sozialausschuss
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Entscheidung
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29.09.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird gebeten, die Dienstleistung „Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung in den Rechtsgebieten SGB II und SGB XII“ auszuschreiben. Dabei sollen sich die Angebote sowohl auf angemessene Kosten hinsichtlich der Nettokaltmiete und Betriebskosten ohne Heizung (Zusammensetzung der aktuell geltenden Mietobergrenzen) als auch hinsichtlich einer Gesamtangemessenheitsgrenze (Nettokaltmiete, Betriebskosten und Heizung) beziehen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
In den Sitzungen am 29.04.2015 (Vorlage-Nr. DrS/2015/097) und am 26.11.2015 (Vorlage-Nr. DrS/2015/097-1) hat der Sozialausschuss beschlossen, dass die seit dem 01.07.2014 geltenden „Mietobergrenzen“ weiterhin gelten und auf die Erstellung eines „Schlüssigen Konzeptes“ im Jahr 2016 verzichtet wird. Hintergrund war neben dem Zustrom von Flüchtlingen im vergangenen Jahr mit den entsprechenden Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt der Vorlagenbeschluss des SG Mainz beim Bundesverfassungsgericht, das die Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II für verfassungswidrig hält, und die Erhöhung des Wohngeldes zum 01.01.2016, von dem sich der Gesetzgeber eine Verringerung der Anzahl der Leistungsbezieher nach dem SGB II erhofft hat.
Die Anzahl neu ankommender Flüchtlinge hat sich gegenüber 2015 verlangsamt. Ein Anstieg von Personen, die nach ihrer Anerkennung Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist bisher nicht im erwarteten Umfang zu verzeichnen. Die Wohngelderhöhung hat sich offensichtlich nicht mindern auf die Anzahl der SGB II-Leistungsbezieher/-innen ausgewirkt. Derzeit ist nicht absehbar, ob und wenn ja wann das Bundesverfassungsgericht über die mögliche Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung urteilt.
Zwischenzeitlich ist das Jobcenter Kreis Segeberg in einem Einzelfall verurteilt worden, die Kosten einer Wohnung bis zur Höhe der Werte aus der Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. 10 % zu berücksichtigen, da zwar ggf. das „Schlüssige Konzept“ des Kreises Segeberg rechtmäßig sei, die zugrundeliegenden Daten aber aus dem Jahr 2013 stammen und somit keine ausreichende Gewähr mehr dafür bieten, die aktuelle Realität auf dem Wohnungsmarkt widerzuspiegeln.
Vor diesem Hintergrund sollte 2017 ein neues „Schlüssiges Konzept“ erstellt werden. Die Anforderungen an ein solches Konzept haben sich nicht geändert mit der Folge, dass der Kreis Segeberg mit eigenen Mitteln und Fachkenntnissen das Konzept nicht selbst erstellen kann. Daher ist ein Dienstleister zu beauftragen. Die Auswahl hat im Rahmen einer Ausschreibung zu erfolgen. Die Vorarbeiten hierzu sind jetzt zu erledigen.
Seit dem 01.08.2016 hat der Gesetzgeber die Bildung einer „Gesamtangemessenheitsgrenze“ ermöglicht, d. h. neben der Nettokaltmiete und der Betriebskosten werden auch die Aufwendungen für die Heizung berücksichtigt. In der Folge kann dann eine „unangemessene“ Miete durch besonders geringe Heizkosten ausgeglichen werden. Vor dem Hintergrund, dass zum einen diese Regelung die Schaffung energiesparenden Wohnraums fördert und zum anderen die Heizkosten derzeit sinken, sollte die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze angestrebt werden. Da allerdings noch keine Erfahrungen bei der Ermittlung angemessener Heizkosten vorliegen, sollte sich die Ausschreibung auf ein „Schlüssiges Konzept“ in der bisherigen Form und auf ein „Schlüssiges Konzept“ zur Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze beziehen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
X | Nein |
| Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
X | Nein |
| Ja |
