Drucksache - DrS/2016/122
Grunddaten
- Betreff:
-
KOSOZ – gemeinsames Kommunalunternehmen Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise, Anstalt des öffentlichen Rechts AöR
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Eingliederungshilfe für Erwachsene
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Rohwer, Annett
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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23.06.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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28.06.2016
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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30.06.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss und der Hauptausschuss empfehlen,
der Kreistag beschließt:
Der Kreis Segeberg bevollmächtigt die AöR Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise zum Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Kreistag hat am 10.12.2015 folgenden Beschluss gefasst (DrS 2015/082-2) (Auszug):
1. Der Kreistag stimmt dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Errichtung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise und zur Ausgliederung der Stabsstelle KOSOZ des Kreises Rendsburg-Eckernförde auf das gemeinsame Kommunalunternehmen Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise Anstalt des öffentlichen Rechts (KOSOZ-Vertrag)
und
dem ihm beigefügten Entwurf einer Organisationssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise Anstalt des öffentlichen Rechts (Satzung) zu.
3. Der Kreistag weist das Mitglied und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der AöR gemäß § 19 Abs. 1 KrO i. V. m. § 25 Abs. 1 GO an, im Verwaltungsrat der Organisationssatzung zuzustimmen.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag (Anlage 1) und die Organisationssatzung (Anlage 2) wurden zwischenzeitlich unterzeichnet.
Die AöR unterstützt nach § 3 Abs. 2 der Organisationssatzung ihre Träger bei der Wahrnehmung der Aufgaben als örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII. U. a. vertritt sie die Träger bei der Verhandlung und Vorbereitung des Abschlusses von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen; soweit die Träger die AöR gesondert bevollmächtigen, ist sie auch zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen berechtigt (§ 3 Abs. 2 Ziffer 1) der Organisationssatzung).
Die Unterschriftenbefugnis der Verhandlerinnen und Verhandler bestand in der Vergangenheit und hat sich in der Praxis bewährt. Die Verhandlungsergebnisse wurden immer mit der Eingliederungshilfe des Kreises Segeberg rückgekoppelt und danach von den Verhandelnden der KOSOZ unterschrieben.
Von daher empfiehlt die Verwaltung, diese Praxis weiter zu führen und die AöR entsprechend zu bevollmächtigen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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4,7 MB
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