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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2016/103

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss

 

1. genehmigt Herrn Landrat Jan Peter Schröder mit Wirkung ab dem 30.05.2015 gem. NebentätigkeitsVO zur Durchführung der Nebentätigkeit „Vorsitz des Verwaltungsrates der KOSOZ AöR“  die Nutzung von Mitteln des Kreises.

 

2. verzichtet zu der unter 1. näher bezeichneten Nebentätigkeit auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts von Herrn Schröder.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zu 1.

Nebentätigkeiten des Landrats gem. Nebentätigkeitsverordnung sind solche Gremientätigkeiten, die der Landrat ausübt, ohne dass er hierfür vom Kreis Segeberg entsendet wurde oder die Tätigkeit kraft Amtes ausübt.

 

Herr Landrat Schröder wurde am 30.05.2015 zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates der KOSOZ AöR für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gem. § 11 der Nebentätigkeitsverordnung SH ist die Genehmigung von Nebentätigkeiten durch den Hauptausschuss als Dienstvorgesetztem des Landrats erforderlich.

 

Zu 2.

Gem. Nebentätigkeitsverordnung SH kann der Hauptausschuss gem. den in der Nebentätigkeitsverordnung § 12 (1) näher bezeichneten Ausnahmetatbeständen auf die Einforderung eines Nutzungsentgelts verzichten.

In der Vergangenheit hat der Kreis Segeberg Ausnahmetatbestände als gegeben angesehen und auf die Erhebung von Nutzungsentgelten von den jeweiligen Landräten verzichtet. Entsprechend ist der obige Beschlussvorschlag ebenfalls formuliert, wobei bei der genannten Nebentätigkeit folgender Ausnahmetatbestand zur Anwendung gelangt:

 

- Die Tätigkeit für die KOSOZ AöR erfolgt unentgeltlich im Sinne von § 12 (1) Nr. 1 NtVO SH (vgl. auch Organisationssatzung KOSOZ AöR § 6 (5)).

 

Auf beiliegenden Auszug aus der Nebentätigkeitsverordnung wird verwiesen.

 

……………..

 

Auszug aus der Nebentätigkeitsverordnung SH

 

§ 11Genehmigungspflicht

(1) Die Beamtin oder der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten, wenn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material ihres oder seines Dienstherrn in Anspruch genommen werden soll.

 

§ 12 Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn ist

ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn

1. die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird,

2. die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des

Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder diese oder dieser ein dienstliches Interesse an der

Nebentätigkeit anerkannt hat oder

3. der Betrag 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

x

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

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