Drucksache - DrS/2016/121
Grunddaten
- Betreff:
-
Betrauungsakt (neu) der WKS GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Beteiligungsmanagement
- Bearbeitung:
- Frank Schmitt
- Verfasser 1:
- Schmitt, Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft, Regionalentwicklung und Infrastruktur
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Vorberatung
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20.06.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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28.06.2016
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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30.06.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der WRI-Ausschuss und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt,
- vorbehaltlich einer positiven verbindlichen Auskunft des Finanzamtes Bad Segeberg –
der Kreis Segeberg erlässt gegenüber der „neuen“ WKS GmbH (nach Verschmelzung auf die KSB GmbH) den beiliegenden Betrauungsakt (Anlage 1).
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Kreis Segeberg hat am 13.12.2011 einen Betrauungsakt gegenüber der WKS GmbH erlassen. Mit Verschmelzung der WKS GmbH auf die KSB GmbH verliert der bisherige Betrauungsakt seine Wirkung.
Der Kreis Segeberg plant, die WKS „neu“ mit der Wirtschaftsförderungstätigkeit im Bereich der regionalen, wirtschaftspolitischen Standortförderung für das Gebiet des Kreises Segeberg zum Zwecke der optimalen Vermarktung des Wirtschaftsstandortes im Kreisgebiet Segeberg auch weiterhin zu betrauen, um sich zukünftig nicht dem Vorwurf einer EU-rechtswidrigen Beihilfe ausgesetzt zu sehen (vgl. DrS/2011/080-1, DrS/2015/311-2 und DrS/2016/078). Mit der Erstellung eines entsprechenden Entwurfs zum neuen Betrauungsakt wurde die Kanzlei BRL beauftragt, der Entwurf wurde dem Hauptausschuss am 10.05.2016 vorgelegt.
Nach dem Ansatz, den die EU-Kommission in solchen Fällen verfolgt, muss der Betrauungsakt zumindest Folgendes festlegen (vgl. DAWI-Mitteilung, 2012/ C 8/02 vom 11.01.2012):
- Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des betrauten Unternehmens, das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet
- Die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen (erforderlich ist jedoch nicht, dass die Ausgleichszahlung auf Grundlage einer besonderen Formel berechnet wird)
- Regelung hinsichtlich der Vermeidung und der Rückforderung einer etwaigen Überkompensation.
Die erforderlichen Regelungen wurden mit Hilfe von BRL im neuen Betrauungsakt verankert.
Zudem wurde am 18.05.2016 eine verbindliche Abstimmung mit dem Finanzamt Bad Segeberg hinsichtlich der Frage der Nichtumsatzsteuerbarkeit der Finanzierung der WKS auf Basis des Betrauungsaktes durch Einholung einer verbindlichen Auskunft veranlasst. Das Finanzamt wiederum stimmt sich hierzu mit dem Finanzministerium SH ab, um eine einheitliche Regelung für Schleswig-Holstein zu gewährleisten. Eine zügige Bearbeitung im Sinne des angestrebten Zeitplanes des Kreises Segeberg wurde zugesagt. Zum Zeitpunkt des Vorlagenversandes lag die Antwort des Finanzamtes bzw. des Finanzministeriums noch nicht vor. Bei Vorlage wird diese umgehend nachgesendet. Für den Fall, dass die positive verbindliche Auskunft bis zur KT-Sitzung am 30.06.2016 nicht vorliegen sollte, erfolgt die Beschlussfassung unter Vorbehalt.
Aufgrund des direkten Bezuges des Betrauungsaktes zum neuen Gesellschaftervertrag (§ 13 Verlustausgleich) wurde der Entwurf des Betrauungsaktes auch der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt, dort wurden keine offensichtlichen Rechtsfehler festgestellt. Hinweis der KAB:
„Allerdings mache ich vorsorglich darauf aufmerksam, dass eine Übertragung von DAWI-Aufgaben im Bereich der Wirtschaftsförderung nur noch dann als rechtlich unproblematisch angesehen werden kann, wenn keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (wie zum Beispiel im Bereich der Verwaltungskoordinierung der Bauleitplanung). Für die Bereiche der Projektentwicklung und Vermarktung besteht aktuelle große Rechtsunsicherheit, da es hier entscheidungserheblich auf die Frage ankommt, ob für diese Dienstleistungen ein Markt besteht oder ob es sich hierbei nur um die Verwaltung eigenen Vermögens handelt. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die EU-Kommission diese Bereiche in zukünftigen Entscheidungen nicht als DAWI-fähig einordnet.“
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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120,6 kB
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