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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2016/096

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In der Werkausschusssitzung vom 01.03.2016 erkundigte sich Herr Wulf nach dem Hintergrund der Hinweise zu den Nummern 7 und 9 auf der Seite 2 der Stellungnahme der ISE zum o. a. Bericht.

Zum einen ist auf die Begründung zur lfd. Nr. 6 zu verweisen, zum anderen auf die seitens der ISE gemachten und im Prüfungsbericht selbst dargestellten Stellungnahmen.

Des Weiteren erfolgen hier noch einige Erläuterungen/Anmerkungen zum RPA Bericht, aus denen erkennbar werden sollte das die eventuell nicht optimale Transparenz sich aus den charakteristischen Unterschieden zwischen Ergebnis- und Finanzrechnung ergeben, im Ergebnis aber in der Tat kein Mangel eingetreten ist.

Nach der aktuellen Betriebssatzung der ISE (§ 9 Abs. 3) wird die Haushaltswirtschaft nach der doppelten Buchführung in Anwendung der GemHVO-Doppik geführt. Damit wird für die ISE von dem in § 28 EigVO normierten Wahlrecht der Anwendung der Vorschriften der GemHVO-Doppik Gebrauch gemacht. Verbunden mit diesem Wahlrecht ist grundsätzlich die Erleichterungsregelung, auf die Erstellung einer Finanzrechnung und von Teilfinanzrechnungen zu verzichten (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 EigVO).

Die im RPA Bericht angegeben Mangel  der Nr. 7 und 9 beziehen sich ausschließlich auf die Finanzrechnung.

Die Finanzrechnung bildet die Zahlungsflüsse des Geschäftsjahres ab. Die tatsächlich erbrachten oder bezogenen Leistungen des Geschäftsjahres weichen hiervon naturgemäß ab. Die Finanzrechnung enthält ferner Geldflüsse für Geschäftsvorfälle, die ihre Ursache in früheren oder zukünftigen Geschäftsjahren haben, wie z. B. Ausgleiche von Forderungen und Verbindlichkeiten, den Verbrauch von Rückstellungen sowie Erhöhungen aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten.

Die Konten der Finanzrechnung werden nicht unmittelbar bebucht, sondern durch in dem für das Rechnungswesen eingesetzten Buchhaltungsprogramm MACHhinterlegte Verknüpfungen mit den Konten der Bilanz und der Ergebnisrechnung erkannt und belastet. Buchungen und Umbuchungen in der Bilanz und Ergebnisrechnung, die keinen erneuten Geldfluss nach sich ziehen, werden in der Finanzrechnung nicht erfasst. Vor diesem Hintergrund erfolgten in der Finanzrechnung unter Beachtung der GoB-Konformität und zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes Umgliederungen zwischen einzelnen Posten, die, sofern wesentlich, nachfolgend erläutert werden.

Fazit

Die Finanzrechnung ist nicht geeignet das tatsächlich geleistete Bauvolumen abzulesen, da nur Zahlungsströme abgebildet werden.

 

BSp.

Am 31.10.01 wird eine Firma beauftragt eine WC Sanierung für 50.000vorzunehmen.                     Die  Firma arbeitet den Auftrag im November des Jahres ab. Eine Rechnung wird erst im Folgejahr 02 erteilt. Die Zahlung erfolgt ebenfalls im Januar 02.

In der Finanzrechnung 01 ist kein Bauvolumen abgebildet. Tatsächlich wurden aber Arbeiten für 50.000ausgeführt.

Um Bauvolumen bewerten zu können, kann man nicht auf die Finanzrechung abstellen, da dort nur Zahlungsströme abgebildet werden. Vielmehr gibt die Erfolgsrechnung ein treffendes periodengerechtes Bild.

 

 

 

 

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