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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2015/087

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Sozialausschuss und der Hauptausschuss empfehlen und der Kreistag beschließt:

 

Vertreter/-in der Landrätin/ des Landrates in der Trägerversammlung des Jobcenters Kreis Segeberg ist bei deren/ dessen Abwesenheit mit Wirkung vom 01.06.2015 die Fachbereichsleitung III der Kreisverwaltung.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Kreis Segeberg bildet gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 44 b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) das Jobcenter Kreis Segeberg. Diese gemeinsame Einrichtung ist für die Umsetzung der Vorschriften des SGB II („Arbeitslosengeld II“) zuständig.

 

Entsprechend der Regelung des § 44 c SGB II wurde für das Jobcenter Kreis Segeberg eine Trägerversammlung gebildet, in der Vertreter der beiden Träger gemeinsam über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten entscheiden. Vertreter des Kreises in der Trägerversammlung sind die Landrätin/ der Landrat, die/ der Vorsitzende des Hauptausschusses und die/ der Vorsitzende des Sozialausschusses.

 

In § 8 Abs. 1 Satz 2 der Gründungsvereinbarung zwischen der Agentur für Arbeit und dem Kreis Segeberg über die Bildung des Jobcenters ist geregelt, dass sich die Mitglieder der Trägerversammlung vertreten lassen können. Dabei handelt es sich gemäß § 1 der Geschäftsordnung der Trägerversammlung um eine persönliche Stellvertretung.

 

Der Kreistag hatte in seiner Sitzung am 30.09.2010 u. a. beschlossen, dass die Landrätin/ der Landrat in der Trägerversammlung durch die Vertretung in der Verwaltung vertreten wird (DrS/2010/092). Hintergrund dieser Entscheidung war die Tatsache, dass der Vertreter des Landrates in der Verwaltung gleichzeitig Leiter des Fachbereiches III (Soziales, Jugend, Bildung) war, in dem die Zuständigkeit für das Jobcenter verortet war.

 

Im Rahmen der Umorganisation der Verwaltung (DrS/2014/045) wechselt die Vertretung der Landrätin/ des Landrates auf die Leitung des (neuen) Fachbereiches IV (Umwelt, Planen, Bauen). Die fachliche Zuständigkeit für das Jobcenter verbleibt jedoch im Fachbereich III. Es ist daher zweckmäßig und zielführend, wenn die Vertretung der Landrätin/ des Landrates in der Trägerversammlung von der Vertretung in der Verwaltung gelöst wird und nunmehr der fachlich zuständigen Fachbereichsleitung III zugeordnet wird.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

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