Drucksache - DrS/2014/219-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der "Richtlinien des Kreises Segeberg zur finanziellen Förderung des Baues und der Verbesserung von Sportstätten sowie auf Anschaffung von Sportgeräten"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Frank Brinker
- Verfasser 1:
- Brinker, Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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27.01.2015
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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03.03.2015
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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05.03.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt folgende Änderungen der „Richtlinien zur finanziellen Förderung des Baus und der Verbesserung von Sportstätten sowie zur Anschaffung von Sportgeräten“ mit Wirkung zum 01.01.2015:
In Ziff. 4.1 wird folgender Satz nach dem ersten Satz eingefügt:
„Die Höhe der Förderquote für langlebige Sportgeräte beträgt 30 v. H. der als förderfähig anerkannten Kosten.“
Ziff. 4.8.2 wird ersatzlos gestrichen.
Ziff. 5.12 erhält folgende Fassung:
„Maßnahmen mit förderungsfähigen Kosten unter 1.000 € sind nicht zuwendungsfähig.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Kreissportverband Segeberg (KSV) hat mit Schreiben vom 03.11.2014 eine Änderung der „Richtlinien des Kreises Segeberg zur finanziellen Förderung des Baus und der Verbesserung von Sportstätten sowie zur Anschaffung von Sportgeräten“ gestellt. Ebenso hat die SPD-Kreistagsfraktion am 21.11.2014 einen Antrag auf Änderungen dieser Richtlinien gestellt. Der BKS hat auf seiner Sitzung am 25.11.2014 über diese Anträge beraten, aber einen Beschluss auf die nächste Sitzung verschoben (DrS/2014/219).
Zu Ziff. 4.1 der Richtlinien:
Beide Anträge schlagen vor, die Förderquote für die Anschaffung von Sportgeräten auf 30% der anerkannten förderfähigen Kosten festzuschreiben. Dieser Prozentsatz entspricht der in Ziff. 4.1 der Richtlinien geforderten kommunalen Beteiligung in Höhe von 30%.
Die derzeitige Regelung sieht eine Regelquote von 20% vor. Diese wird entsprechend der Finanzkraft der jeweiligen Kommune um bis zu 8% erhöht. Die Differenzierung der Förderhöhe ist hauptsächlich dem Aspekt geschuldet, dass „die Errichtung und Unterhaltung von Sportstätten grundsätzlich zu den Aufgaben der Gemeinden gehört“ (Ziff. 1.5 der Richtlinien). Dagegen verbleiben die Sportgeräte grundsätzlich im Eigentum der Sportvereine und -verbände. Jedoch erhöhen reiche Gemeinden ihren Zuschussanteil nicht. Folglich kommt es derzeit zu unterschiedlichen Förderhöhen für Vereine und Verbände, je nachdem in welcher Gemeinde sie ihren Sitz haben.
Da die Sportvereine und –verbände gleichbehandelt werden sollten, ist diese Änderung zu begrüßen.
Zu Ziff. 4.8.2 der Richtlinien:
Der Höchstbetrag für zuwendungsfähige Kosten für die Anschaffung eines Tischtennistisches ist am 01.01.2000 auf 1.000 DM, ab dem 01.01.2002 umgerechnet und gerundet auf 500 €, festgesetzt worden. Seitdem fand keine Anpassung des Höchstbetrages statt. Laut Aussage des KSV kostet zwischenzeitlich ein Wettkampftisch ca. 650 €.
Zu Ziff. 5.12 der Richtlinien:
Derzeit sind Maßnahmen gemäß Ziff. 5.12 der Richtlinien mit förderungsfähigen Kosten unter 1.200 € nicht zuwendungsfähig. Der KSV beantragt diese Grenze entsprechend der des Landessportverbandes[1] auf 1.000 € zu verringern. Die SPD-Kreistagsfraktion beantragt diese Grenze auf 500 € zu reduzieren.
Die Änderung der Kostengrenze würde sich positiv vordringlich bei der Anschaffung von Sportgeräten für die Vereine und Verbände bemerkbar machen.
[1] Ziff. 4.1 Richtlinie über die Projekt-Förderung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. (https://www.lsv-sh.de/index.php?id=511)
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Das vertraglich vereinbarte Jahresbudget für die investive Sportförderung beträgt zur Zeit 240.000 €. Entsprechende Mittel sind im Haushalt eingeplant. |
| Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 421 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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377,3 kB
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