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ALLRIS - Vorlage

Bericht der Verwaltung - DrS/2014/230

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 76 Abs. 4 GO i.V.m. § 57 KrO darf der Kreis zur Erfüllung seiner Aufgaben Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen einwerben, annehmen oder an Dritte vermitteln. Unter die Vorschrift fallen sowohl erhaltene Geld- und Sachleistungen, als auch erhaltene Sponsoringleistungen. Die Vorschrift erfasst Zuwendungen, die dem Kreis oder den kreiseigenen Betrieben selbst zugutekommen und solche, die über den Kreis an Dritte gelangen sollen.

 

Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen, die über 50 € hinausgehen, erstellt die Landrätin bzw. der Landrat jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und leitet diesen an den Kreistag weiter.

 

Für die Jahre 2012 und 2013 hat der Fachdienst Finanzen einen zusammengefassten Bericht erstellt. Künftig soll der jährliche Spendenbericht zum 31.03. eines Jahres erstellt und anschließend den Gremien vorgelegt werden.

 

Nach Auskunft aller Fachdienste der Kreisverwaltung konnten in den Jahren 2012 und 2013 die in der Anlage aufgeführten Spenden und Zuwendungen entgegengenommen werden.

 

Die Zahlungen für das Müttergenesungswerk wurden nicht für den Kreishaushalt vereinnahmt, sondern an das Müttergenesungswerk weitergeleitet.

Bei der Zahlung für die Internationale Gartenschau 2013 handelte es sich um eine Sponsoringleistung. Eine Teilsumme in Höhe von 9.238,13 € wurde Anfang 2014 an den Zahler zurückgezahlt.

Der Eigenbetrieb ISE hatte keine Spendeneingänge zu verzeichnen.

 

 

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Anlagen

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