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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2013/054

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt die Anpassung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagespflege im Rahmen des Anspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege ab 01.08.2013 für ein- und zweijährige Kinder. Gleichzeitig wird als Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag der Personensorgeberechtigten ein Entgelt i.H.v. 2,20 EUR je Betreuungsstunde und Kind festgelegt. Die Förderung der Kindertagespflege wird in Form von monatlichen Pauschalen erfolgen.

Der Kreistag genehmigt die überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von 90.000 Euro.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Grundlagen Rechtsanspruch

 

Angebote zur Förderung von Kindern in Tagespflege sind eine Leistung der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe. Die Inanspruchnahme der Kindertagespflege ist in § 24 SGB VIII geregelt. Ab dem 01.08.2013 besteht für ein- und zweijährige Kinder ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Für ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind bestimmte Bedarfskriterien, z.B. Berufstätigkeit der Eltern, definiert, die eine Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII ermöglichen. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

 

 

Konkrete Ausgestaltung des Rechtsanspruchs

 

Mit der Einführung des Rechtsanspruchs  für ein- und zweijährige Kinder sind entsprechende Änderungen der Tagespflege-Richtlinie des Kreises Segeberg vorzunehmen. Diese beziehen sich zum einen auf die Höhe des wöchentlichen Betreuungsumfanges, der ab 01.08.2013 ohne ausdrücklichen Nachweis des Bedarfs gefördert werden soll. In § 3 Abs. 3 KiTaVO ist die Mindestöffnungszeit in Kindertagesstätten mit vier Stunden an fünf Tagen in der Woche festgelegt. Der bereits jetzt bestehende Rechtsanspruch eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt bezieht sich ebenfalls auf diesen Stundenumfang. Entsprechend ist der ab 01.08.2013 geltende Rechtsanspruch bei einer Betreuung in Kindertagespflege mit einem wöchentlichen Umfang von 20 Betreuungsstunden anzusetzen. In § 5 der überarbeiteten Tagespflege-Richtlinie - der Entwurf liegt dieser Vorlage bei - sind die Regelungen des Rechtsanspruchs und der Stundenumfang ergänzt worden.

 

 

Finanzielle Förderung der Kindertagespflege

 

Zum anderen ist die Höhe der Förderung der Kindertagespflege durch den Kreis Bestandteil der Überarbeitung  der Richtlinie. Aktuell erhalten die Tagespflegepersonen für die Betreuung eines Kindes 3,00 EUR je Stunde vom Kreis. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII werden für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage wird aktuell ein Entgelt von ebenfalls 3,00 EUR pro Betreuungsstunde als Kostenbeitrag der Eltern im Höchstfall berücksichtigt. Diese 3,00 EUR bilden somit die Grundlage für die Ermäßigungen nach der Sozialstaffel des Kreises.

 

Hierzu hat die Verwaltung Vergleiche angestellt, inwieweit diese Förderungen der aktuellen Situation der Kindertagespflege noch gerecht werden und welche Kosten den Eltern für einen vergleichbaren Betreuungsumfang in einer Krippe entstehen. Die Kindertagespflege ist ein familienergänzendes und -unterstützendes Angebot zur Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung, vorrangig in den ersten Lebensjahren. Merkmale der Tagespflege sind Flexibilität, Familienähnlichkeit und enge persönliche Bindung eines Kindes an die Tagespflegeperson und deren häusliches Umfeld.

 

Bei einer Betrachtung der statistischen Daten der Kindertagespflege wird deutlich, dass die Zahl der betreuten Kinder in den letzten Jahren signifikant in allen Regionen des Kreises angestiegen ist. Die Anzahl der Tagespflegepersonen ist jedoch nur leicht angestiegen bzw. konstant geblieben. Teilweise ist eine hohe Fluktuation zu beobachten. Häufig wird als ein Hauptgrund für die Beendigung der Tätigkeit als Tagesmutter das nicht ausreichende Einkommen bzw. die finanzielle Unsicherheit angegeben. In einigen Regionen sind die Betreuungsumfänge je Kind geringer geworden. Auch dies führt zu geringeren Einkünften der Tagespflegepersonen.

 

Ein landesweiter Vergleich in Schleswig-Holstein zeigt, dass eine Zahlung an die Tagespflegeperson i.H.v. 3,00 EUR je Betreuungsstunde den unteren Rahmen der Förderung darstellt. Die Frage, ob eine Anhebung dieses Stundensatzes für die weitere Zukunft erfolgen soll, wird dem Jugendhilfeausschuss in der zweiten Jahreshälfte 2013 unterbreitet werden.

 

 

Die grundlegende Überlegung für die vorliegende Vorlage ist folgende:

Die Kindertagespflege ist gleichrangig zu der Förderung in Kindertageseinrichtungen zu sehen und stellt ein eigenständiges Förderangebot dar. Über drei Viertel der in Tagespflege betreuten Kinder sind unter drei Jahre alt. Bei einem Vergleich der Betreuungskosten aus Sicht der Eltern ist bei der aktuellen Förderung die Krippenbetreuung finanziell in den meisten Fällen wesentlich attraktiver bzw. kostengünstiger. Allerdings ist es aufgrund der stark voneinander abweichenden Kosten und Beiträge für die Krippenbetreuung im Kreisgebiet grundsätzlich schwierig, über die jeweilige Kostenbelastung der Eltern eine allgemeinverbindliche Aussage zu treffen. Einige Kommunen fördern die Tagespflege freiwillig, um eine finanzielle Vergleichbarkeit beider Betreuungsangebote herstellen zu können. Vergleichsberechnungen ergeben, dass bei einer Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag der Personensorgeberechtigten i.H.v. 2,20 EUR je Betreuungsstunde und Kind eine relative Vergleichbarkeit hergestellt ist. Die Kosten bzw. Beiträge für die Tagespflege würden sich damit für Eltern im oberen Bereich der Krippenkosten bewegen. Dabei sind auch die hohe Flexibilität der Betreuung und die Abdeckung von Randzeiten bzw. Wochenendbetreuungen durch Tagespflege zu berücksichtigen. Einzelne Kommunen können und werden zukünftig weiterhin - soweit erforderlich - eine zusätzliche finanzielle Unterstützung der Tagespflege anbieten.

 

 

Förderung im Rahmen monatlicher Pauschalen

 

Der zeitliche Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach § 24 SGB VIII oberhalb des durch den Rechtsanspruch festgelegten Betreuungsumfanges (= vier Stunden an fünf Tagen in der Woche) nach dem individuellen Bedarf der Eltern bzw. des Kindes. Grundlage für die Ermittlung bilden die Arbeitszeiten der Eltern und die Fahrtzeiten zwischen Tagespflegestelle und Arbeitsplatz. Bisher erfolgt eine stundengenaue Abrechnung. Insgesamt 30 Fehltage im Kalenderjahr werden vom Jugendamt finanziert. Bei weiteren Fehltagen erfolgt eine anteilige Rückforderung. Geringfügige Änderungen der Betreuungszeiten führen ebenso wie hohe Fehlzeiten zu einem erheblichen Mehraufwand in der Sachbearbeitung. Die Förderbeträge und Kostenbeteiligungen sind dann entsprechend anzupassen. Die Tagespflegepersonen müssen teilweise erhebliche Beträge zurückzahlen, falls die mitfinanzierten Fehlzeiten, vorwiegend durch Krankheitstage der Kinder, überschritten werden.

 

Hier sind zukünftig pauschalierte Betreuungsumfänge ähnlich den Regelungen im Krippenbereich vorgesehen. Die Pauschalen sind dabei wesentlich differenzierter ausgestaltet. Fehltage werden somit nicht mehr berücksichtigt. Bei ungewöhnlichen bzw. sehr unregelmäßigen  Betreuungszeiten kann in Absprache mit dem Jugendamt von diesen vorgegebenen Pauschalen abgewichen werden. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus dem § 5 des anliegenden Entwurfs der Tagespflege-Richtlinie.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Die dargestellten Neuregelungen zielen neben der vereinfachten Beantragung und Bearbeitung auf einen weiteren Kernpunkt ab. Die Eltern zahlen für die Betreuung ihrer Kinder einen geringeren Eigenanteil. Daraus ergeben sich folgende finanzielle Auswirkungen (als Berechnungsgrundlage dienen die Ist-Zahlen des Haushaltsjahres 2012):

 

Die Bemessungsgrundlage für die Kostenbeteiligung der Eltern verringert sich je Kind und Stunde von 3,00 EUR auf 2,20 EUR. Daraus ergeben sich jährliche Mindereinnahmen für den Kreis i.H.v. ca. 80.000 EUR.

 

Darüber hinaus gibt es eine große Zahl von Eltern, die bis heute keine Förderung über das Jugendamt beantragt haben, weil sie in der Lage sind die vom Kreis pro Betreuungsstunde bezahlten 3,00 EUR vollständig aus ihrem Einkommen zu bestreiten bzw. diese dem Kreis zu ersetzen. Wenn der Referenzwert für die Erhebung von Kostenbeiträgen der Eltern von 3,00 auf 2,20 EUR gesenkt wird, entsteht eine einkommensunabhängige Förderung der Tagespflege i.H.v. 0,80 EUR je Betreuungsstunde und Kind. Die davon begünstigten Eltern werden ebenfalls entsprechende Anträge stellen.

 

Von den aktuell 526 in Tagespflege betreuten Kindern (ohne Norderstedt) werden zurzeit nur 167 einkommensabhängig bzw. mit einer Geschwisterermäßigung vom Kreis gefördert. Auf der Grundlage der aktuellen Betreuungszahlen wären ab dem 01.08.2013 ca. 360 Kinder zusätzlich einkommensunabhängig zu fördern sein. Von diesen Kindern erhalten momentan annähernd 110 Kinder ausschließlich eine kommunale Förderung, die ebenfalls vom Jugendamt bearbeitet und ausgezahlt wird. Bei Annahme eines durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungsumfangs von 25 Stunden würden sich allein daraus jährliche Mehrkosten i.H.v. ca. 375.000 EUR ergeben.

 

Die Sachbearbeitung dieser Förderung der Kindertagespflege hat sich in den vergangenen zwei Jahren als wesentlich umfangreicher als erwartet bzw. eingeplant erwiesen. Durch die eben dargestellten Vereinfachungen in der Sachbearbeitung wird davon ausgegangen, dass mit dem vorhandenen Personal die zusätzlichen Förderungen bearbeitet werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass sich evtl. ein zusätzlicher Personalbedarf in den Bereichen Geschäfts- und Finanzbuchhaltung und / oder im Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe, Kultur je nach Entwicklung der Fallzahlen ergeben könnte.

 

Die dargestellten zusätzlichen Förderungen der Kindertagespflege ergeben in Summe ab dem Jahr 2014 jährliche Mehrkosten i.H.v. ca. 455.000 EUR für den Kreis, basierend auf den aktuellen Betreuungszahlen. Für das Jahr 2013 ist bei Inkrafttreten der neuen Förderung ab dem 01.08.2013 mit anteiligen Mehrkosten in Höhe von 190.000 EUR zu rechnen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

Die Mehrausgaben für den Kreis in 2013 belaufen sich, bei Inkrafttreten der Förderung zum 01.08.2013, auf ca. 190.000 EUR. Davon können 100.000 EUR aus dem verfügbaren Ansatz abgedeckt werden. Die restlichen 90.000 EUR können absehbar weder aus dem Teilbudget des Fachdienstes 51.10 noch aus dem Budget des Fachbereichs III finanziert werden.

 

Ab 2014 ergeben sich jährliche Mehrausgaben i.H.v. ca. 455.000 EUR.

 

 

 X

Mittelbereitstellung

 

Teilplan: 361

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 36121.5331

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

X

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

ca. 90.000

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

X

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen

beim Produktkonto: 6111100.4182100, allgemeine Kreisumlage

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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Anlagen

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