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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2012/100-2

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt,
die 4. Satzungsänderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg“ zum 01.01.2013 nach dem Vorschlag

 

1).der Verwaltung

oder

2).der CDU-Fraktion.

 

gemäß Anlage 1.
Falls das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein in der Änderung von § 1 Abs. 5 Betriebssatzung einen anzeigepflichtigen Tatbestand i. S. d. § 108 GO erkennen und nicht wesentliche Änderungen vorschlagen sollte, wird diesen bereits jetzt zugestimmt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Anlage 2 gibt den Änderungsvorschlag der CDU-Fraktion zur Sitzung des Hauptausschusses am 30.08.2012 wieder. In der Anlage 1 – Stand 11.09.2012 – ist die Synopse der Vorlage DrS/2012/100 um diese Änderungsvorschläge sowie um weitere Änderungsvorschläge vom 11.09.2012 erweitert worden. Die linke Spalte in Anlage 1 stellt die aktuelle Betriebssatzung dar, die mittlere Spalte den Verwaltungsvorschlag gemäß der Vorlage DrS/2012/100 und die rechte Spalte den Vorschlag der CDU-Fraktion vom 30.08.2012. Dabei sind die Änderungsvorschläge im Verhältnis zur Verwaltung kursiv, unterstrichen und in Schrifttyp Century dargestellt.

 

Es wurden alle Änderungsvorschläge der CDU-Fraktion aufgenommen mit folgenden Ausnahmen:

 

1).

 

Personalentscheidungen über Beamtinnen/Beamte des Kreises sind ausschließlich der Landrätin als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte vorbehalten (§ 3 LBG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 3 KrO). Da der Eigenbetrieb als rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Kreises keine Dienstherrnfähigkeit besitzt, ist die Befugnis der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten auf die Werkleitung nicht delegierbar. In Anlehnung an die (nicht mehr gültige) Ausführungsanweisung zur Eigenbetriebsordnung Schleswig-Holstein vom 13.01.1987 ist jedoch anerkannt, dass die Dienstvorgesetztenbefugnis der Urlaubsgewährung und ähnliche Befugnisse delegiert werden können (Bolsenkötter u. a., Gemeindliche Eigenbetriebe und Anstalten, 5. Auflage, Seite 221). Diese Ausnahmetatbestände wurden in § 4 Abs. 4 Betriebssatzung eingearbeitet.

 

2).

 

Die verwaltungsmäßige Vorbereitung der Gremienbeschlüsse in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes obliegt ausschließlich der Landrätin als dem verwaltungsleitenden Organ des Kreises nach § 51 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KrO (Bracker/Dehn, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, 9. Auflage, § 65 Abs. 1 GO (inhaltlich identisch mit § 51 Abs. 1 KrO), Anm. 11; Lütje/Husvogt in: Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein, § 65 GO, Randnummer 34 f). Diese ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsleitung entspricht der ebenfalls durch § 51 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KrO zugewiesenen Kompetenz, die Beschlüsse des Kreistages und der Ausschüsse auszuführen. Nur in den Fällen, in denen die Eigenbetriebsverordnung der Werkleitung ein Beschlussvorbereitungs- und/oder Beschlussausführungsrecht vermittelt, kann das verwaltungsleitende Organ „ausgeklammert“ werden (Bolsenkötter u. a., a. a. O., S. 80). Die Eigenbetriebsverordnung Schleswig-Holstein hat ein solches Recht der Werkleitung nicht zugestanden.

 

Insofern wurde die Regelung des § 6 Abs. 1 Betriebssatzung, die nur eine Wiederholung der Gesetzeslage ist, nicht geändert.

 

§ 7 Abs. 1 Betriebssatzung (Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist) wurde dahin gehend geändert, dass der Werkausschuss nun alle Beschlüsse des Kreistages einschließlich der finanzwirksamen Angelegenheiten des Eigenbetriebes vorbereitet. Damit entfällt z. B. die Vorbereitung des Wirtschaftsplanes durch den Hauptausschuss.

 

Der Bitte, der Werkleitung und dem Werkausschuss alle möglichen Befugnisse und Zuständigkeiten einzuräumen, soweit nicht ein anderes Organ gesetzlich zwingend zuständig ist, wurde nach Maßgabe von § 23 KrO und §§ 6 und 7 Hauptsatzung entsprochen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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Anlagen

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