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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2024/237

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Kreis Segeberg nimmt den Wirtschaftsplan für das Jahr 2025, den fünfjährigen Finanzplan und die Ergebnisverwendung 2023 des gemeinsamen Kommunalunternehmens Zentrale Stelle Rettungsdienst Anstalt öffentlichen Rechts (ZSR AöR) zur Kenntnis und stimmt diesem zu.

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

 

Gem. Organisationsatzung der ZSR AöR ist bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans die Zustimmung aller Träger einzuholen. Die Beschlussfassung im Verwaltungsrat erfolgte am 25.10.2024.

 

Die Finanzierung des Kostenanteils erfolgt für den Kreis Segeberg zunächst über die RKiSH und wird entsprechend über den Kosten- und Leistungsnachweis durch die RKiSH bei den Krankenkassen zur Refinanzierung eingereicht.

 

Sachverhalt:

Die Zentrale Stelle Rettungsdienst Anstalt öffentlichen Rechts (ZSR AöR) ist ein durch alle Rettungsdienstträger (die Kreise und kreisfreien Städte) im Land Schleswig-Holstein zum 01.01.2022 errichtetes Kommunalunternehmen im Bereich des Rettungsdienstes. Der Zweck des Unternehmens ist die Umsetzung der Aufgabe der zentralen Qualitätssicherung im Rettungsdienst. Diese Aufgabe ist allen Rettungsdienstträgern durch § 10 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes übertragen worden.

Da die Zustimmungen der Kreistage und Ratsversammlungen zur Änderung der Organisationssatzung der ZSR AöR noch nicht vollständig erteilt wurden, ist eine erneute Kenntnisnahme und Zustimmung der Ratsversammlungen und Kreistage zum fünfjährigen Finanzplan, Wirtschaftsplan sowie zur Ergebnisverwendung erforderlich. Auch wenn der überwiegende Anteil der Träger bereits zugestimmt hat.

Ein Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts hat gemäß § 16 Abs. 1 der Landesverordnung über Kommunalunternehmen (KUVO) vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 9 der Organisationssatzung obliegt dem Verwaltungsrat die Aufgabe der Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans sowie der Ergebnisverwendung (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 KUVO) der ZSR AöR. 

Der vorgelegte Wirtschaftsplan für das Jahr 2025 stellt aufgrund des Umstandes, dass derzeit noch kein vollständiger operativer Betrieb besteht, die Planung dar, in der die zu erwartenden Kosten bei vollumfänglichem Betrieb abgebildet sind, das heißt mit der Besetzung aller Stellen und Ausgaben für die erforderliche Ausstattung. Dieser Wirtschaftsplan bildet insoweit den geplanten Betrieb ab.

Die Ergebnisverwendung für das Geschäftsjahr 2023 mit einem ausgeglichenen Jahresergebnis und ohne Vortrag auf neue Rechnung wurde vom Verwaltungsrat beschlossen. Der Kreis Segeberg wird um Kenntnisnahme und Erteilung der Zustimmung zum Wirtschaftsplan für das Jahr 2025, den fünfjährigen Finanzplan und die Ergebnisverwendung 2023 des gemeinsamen Kommunalunternehmens Zentrale Stelle Rettungsdienst Anstalt öffentlichen Rechts gebeten.

 

 

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Finanz. Auswirkung

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

X

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

X

Nein

 

 

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

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Anlagen

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