Drucksache - DrS/2024/224
Grunddaten
- Betreff:
-
Wohnungsnotlagenberatung und Wohnraumakquise/ Antrag der Stadt Norderstedt auf Gewährung eines Personalkostenzuschuss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration
- Bearbeitung:
- Martina Schmidt
- Beteiligt:
- FB Soziales, Arbeit und Gesundheit; Finanzen und Finanzcontrolling
- Verfasser 1:
- Jörn Giesecke
- Ziele:
- 3. Ziel 3 - gesundes und soziales Aufwachsen; 5. Ziel 5 - Zusammenleben aller Menschen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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21.11.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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05.12.2024
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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12.12.2024
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Beschlussvorschlag
Der Kreis Segeberg bewilligt der Stadt Norderstedt für die Wohnungsnotlagenberatung und Wohnraumakquise für das Jahr 2026 einen Personalkostenzuschuss in Höhe von 234.600 €.
Ab 2027 erhöht sich der Zuschuss um jeweils 3 % auf den jeweiligen Vorjahreszuschuss.
Mittel in Höhe von 234.600 € werden vorbehaltlich der Genehmigung der Haushaltes 2026 und in Höhe von 3 % auf den jeweiligen Vorjahreszuschuss für die Folgejahre zur Verfügung gestellt. Bei positiver Beschlussfassung wird der Betrag über die Änderungsliste zum Haushalt 2025 in die Mittelfristplanung des Haushaltsjahres 2026 aufgenommen.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Stadt Norderstedt jährlich bis zum 31.03. d. J. einen Sachbericht vorlegt.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die Stadt Norderstedt erbringt die Beratung in Wohnungsnotlagen und in der Wohnraumakquise für ihr Gebiet seit mehreren Jahren mit eigenem Personal. Insofern erfüllt die Stadt Norderstedt eine Aufgabe, für die an sich der Kreis Segeberg zuständig ist.
Mit Beschluss vom 05.12.2019 hat daher der Kreis dem Antrag der Stadt Norderstedt vom 28.08.2018 stattgegeben und einen Personalkostenzuschuss in Höhe von 108.000 € für die Zeit bis 31.12.2025 bewilligt (DrS/2019/243).
Mit Schreiben vom 08.10.2024 beantragt die Stadt Norderstedt die Verstetigung des Zuschusses.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 08.10.2024 (Anlage) beantragt die Stadt Norderstedt für das Jahr 2026 einen Personalkostenzuschuss in Höhe von 254.500 €. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Arbeit in der Wohnungsnotlagenberatung und in der Wohnraumakquise immer komplexer und schwieriger wird, so dass mittlerweile drei statt zwei Personen ausschließlich damit beschäftigt sind.
Zur Verdeutlichung des Aufgabengebietes wurden Sachberichte der Jahre 2024 (Anlage 1) und 2023 (Anlage 2) beigefügt.
Nach § 16a Zweites Buch und § 67 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ist es Aufgabe des Kreis Segeberg, in Wohnungsnotlagen zu beraten und Hilfestellung zu geben. Für das Gebiet der Stadt Norderstedt übernimmt die Stadt diese Aufgabe mit eigenem Personal. Daher sollte (weiterhin) ein Personalkostenzuschuss bewilligt werden.
Allerdings sollte der Zuschuss auf den Anteil der Bevölkerung Norderstedts an der Gesamtbevölkerung des Kreises begrenzt werden. Dieser Anteil beträgt derzeit 28,8 % (Wikipedia: Stand 31.12.2023 – 287.175 EW/Kreis, 82.719 EW/Stadt Norderstedt).
Vorbehaltlich der Beschlussfassung zum Beratungssegment Wohnungsnotlagenberatung und Wohnraumakquise für die Zeit ab 2026 wird für das übrigen Kreisgebiet ein Zuschuss in Höhe von 845.800 € (Wohnungsnotlagenberatung 536.800 € + Wohnraumakquise 309.000 €) gewährt. Demzufolge sollte der Personalkostenzuschuss für die Stadt Norderstedt im Jahr 2026 234.600 € (28,8 % von 845.800 €) betragen.
Mit o. g. Schreiben beantragt die Stadt Norderstedt auch die Verstetigung des Personalkostenzuschusses.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufgaben Wohnungsnotlagenberatung und Wohnraumakquise zukünftig eingeschränkt oder sogar wegfallen werden. Die Stadt Norderstedt kann auf ein seit Jahren mit dem Thema befassten und erprobten Personal zurückgreifen. Damit aber eine Planungssicherheit sowohl für die Kreisverwaltung, aber auch für die Stadt Norderstedt besteht, sollte eine jährliche Steigerung des Personalkostenzuschusses um jeweils 3 % erfolgen.
Bei den Leistungen nach § 16 a SGB II und § 67 SGB XII handelt es sich um Pflichtaufgaben, deren Höhe allerdings nicht vorgeschrieben ist. Insofern erfolgt die Beschlussfassung unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Haushaltes 2026.
Finanz. Auswirkung
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Nein |
x |
Ja: |
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Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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x |
Mittelbereitstellung |
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x |
Teilplan:3121400 |
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In der Ergebnisrechnung |
Produktkonto: 546120000
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In der Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
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Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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in Höhe von |
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Euro |
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(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
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Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
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Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
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Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
x |
Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
x |
Nein |
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Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
x |
Nein |
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Ja: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,3 MB
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2
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(wie Dokument)
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5,8 MB
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3
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(wie Dokument)
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737 kB
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4
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(wie Dokument)
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560,9 kB
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