Bericht der Verwaltung - DrS/2024/149
Grunddaten
- Betreff:
-
Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende in Schackendorf
Weiterführung des Betriebes nach Auslaufen der Anerkennung durch das Land Schleswig-Holstein
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration
- Bearbeitung:
- Martina Schmidt
- Beteiligt:
- FB Soziales, Arbeit und Gesundheit; FB Umwelt, Planen, Bauen; Finanzen und Finanzcontrolling; Ausländer- u. Asylangelegenheiten; Liegenschaften und Bauprojekte
- Verfasser 1:
- Jörn Giesecke
- Ziele:
- 3. Ziel 3 - gesundes und soziales Aufwachsen; 5. Ziel 5 - Zusammenleben aller Menschen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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12.09.2024
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die Anerkennung für die Gemeinschaftsunterkunft Schackendorf durch das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein läuft mit Ablauf des 08.02.2026 aus.
Eine darüberhinausgehende Verlängerung wird nicht erfolgen, da das Land die Förderung von Gemeinschaftsunterkünften und somit die teilweise Übernahme der Kosten für das Betreuungspersonal usw. einstellt.
Um weiterhin eine Ausgleichs- und Pufferfunktion bei der Aufnahme von Asylsuchenden für die kreisangehörigen Städte, Ämter und Gemeinden bieten zu können, wird vorgeschlagen, die Gemeinschaftsunterkunft Schackendorf auch über den 08.02.2026 hinaus weiter zu betreiben.
Sachverhalt:
Die Gemeinschaftsunterkunft Schackendorf ist eine der letzten vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Unterkünfte.
Durch die Anerkennung erfolgt eine Kostenerstattung von 70% der anerkannten Kosten für Mietzins, Betriebskosten inkl. Hauswart*in/ Hausmeister*in, Sicherheitsdienst und sonstige Aufwendungen sowie anteilig der Personalkosten für die anerkannten Betreuungskräfte. Die Personalkosten für die Mitarbeiter*innen der Kreisverwaltung, muss der Kreis selber tragen. Diese Kosten betrugen insgesamt im Jahr 2023 insgesamt 708.561,86 €.
Mit Bescheid vom 30.03.2021 (Anlage 1) erfolgte die weitere Anerkennung der Liegenschaft als Gemeinschaftsunterkunft längstens bis zum 08.02.2026. Danach sei eine weitere Anerkennung nicht mehr möglich, da das Land Schleswig-Holstein die Anerkennung von Gemeinschaftsunterkünften einstellt.
Aufgrund des baulichen Zustandes der Gemeinschaftsunterkunft war im Jahr 2014 eine Sanierung des Hauptgebäudes notwendig, an der sich das Land Schleswig-Holstein mit 1.278.007,82 € beteiligt hat. Die Wiedereröffnung der Unterkunft erfolgte am 09.02.2016.
Die Teilförderung der Sanierungskosten wurde unter der Auflage gewährt, dass die Gemeinschaftsunterkunft Schackendorf mindestens bis zum 30.09.2029 als Erstaufnahmereinrichtung des Kreises für die Unterbringung von Asylsuchenden genutzt wird. Sofern diese Auflage nicht erfüllt werden würde, könnte der Zuwendungsbescheid auch rückwirkend widerrufen werden und die gewährte Zuwendung in Höhe von 1.278.007,82 € wäre zu erstatten (Anlage 2).
Aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs der Frist zur Anerkennung als Gemeinschaftsunterkunft bis zum 08.02.2026 und der Zweckbindung bis zum 30.09.2029, aber auch aufgrund dessen, dass die Zahlen der neu dem Kreis Segeberg zugewiesenen geflüchteten Menschen aktuell steigt und wahrscheinlich auf hohem Niveau bleiben wird, so dass die Kommunen Schwierigkeiten haben, ausreichend Wohnraum zu schaffen, wurde des Land mit Schreiben vom 28.11.2023 gebeten, die Entscheidung über die Anerkennung als Gemeinschaftsunterkunft zu überdenken (Anlage 3).
Mit Schreiben vom 16.07.2024 hat das Land nunmehr erneut zum Ausdruck gebracht, dass eine Verlängerung der Förderung als anerkannte Gemeinschaftsunterkunft nicht in Betracht kommt und die Anerkennung zum 08.02.2026 endet (Anlage 4).
In wie weit sich die Vereinbarung der Landesregierung mit den kommunalen Landesverbänden über die Bundesmittel zur Aufnahme und Integration von Geflüchteten auf die Finanzierung der Gemeinschaftsunterkunft auswirken wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, da Details noch unklar sind.
Infolge dieser Hintergründe muss sich der Kreis Segeberg überlegen, ob die Unterkunft über den 08.02.2026 hinaus betrieben werden soll.
Bei einer Entscheidung sind die nachfolgenden Punkte zu berücksichtigen:
Ausgleichsfunktion
Durch die Gemeinschaftsunterkunft Schackendorf hat der Kreis Segeberg die Möglichkeit, seiner Ausgleichsfunktion für die kreisangehörigen Kommunen nachzukommen. Aufgrund der Wohnraumknappheit ist eine integrationsorientierte Verteilung der zugewiesenen Flüchtlinge ohne die Gemeinschaftsunterkunft deutlich erschwert.
Pufferfunktion
Durch die Gemeinschaftsunterkunft Schackendorf ist es möglich, zugewiesenen Flüchtlinge bis zu sechs Monaten übergangsweise dort unterzubringen, bevor sie final den Kommunen zugewiesen werden. Dadurch wird den Kommunen Zeit verschafft, um Wohnraum zu organisieren. Würde der Puffer entfallen, müssten bis zu 86 Personen in die 15 Kommunen direkt zugewiesen werden.
Auch vor diesem Hintergrund haben die kreisangehörigen Kommunen sich dafür ausgesprochen, dass die Unterkunft weiterhin bestehen bleibt und sind bereit, über die Kreisumlage die Kosten für die Einrichtung indirekt zu tragen.
Teilweise Kostenerstattung auch ohne Anerkennung
Nach Wegfall der Anerkennung muss der Kreis Segeberg für die Unterkunft eine Gebührensatzung erlassen, die die Kosten für den laufenden Betrieb der Einrichtung (kalkulatorischer Mietzins, Betriebskosten) in einer kopfteiligen Nutzungspauschale festsetzt. Diese Pauschale wird dann für jede*n Bewohner*innen „in Rechnung gestellt“. Der entsprechende Betrag wird durch den Kreis als Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen (interne Zahlung) und fließt in die Abrechnung der Asylbewerberleistungen mit dem Land ein, so dass eine Kostenerstattung von 70% erfolgt.
Betreuungspersonal und Hausleitung
Die Anerkennung gibt dem Kreis derzeit die Möglichkeit, auch die Personalkosten für das Betreuungspersonal zu 70% mit dem Land abzurechnen (Erstattungsbetrag im Jahr 2023: 126.902,62). Bei Wegfall der Anerkennung sind die Kosten für das Betreuungspersonal und die Hausleitung zu 100% durch den Kreis zu tragen. Diese Kosten belaufen sich aktuell auf 188.092,32 € jährlich (Stand: 2023).
Aus fachlicher Sicht wird es für notwendig erachtet, auch über den 08.02.2026 hinaus eine Gemeinschaftsunterkunft des Kreises mit erfahrenem Betreuungspersonal und einer Hausleitung zu betreiben.
Die Erfahrung der letzten Jahre hat nämlich gezeigt, dass dem Kreis Segeberg vermehrt Asylsuchende mit Erkrankungen und Behinderungen zugewiesen werden. Dies hängt mit der Eröffnung von zwei Landesunterkünfte im Kreisgebiet, dem Standort einer der landesweit größten psychiatrischen Einrichtungen (Landesverein für Innere Mission in Rickling) im Gebiet des Kreises Segeberg und der insgesamt zugenommenen Zuwanderung vulnerabler Gruppen zusammen.
Insbesondere dieser Anteil der zugewiesenen Asylsuchenden wäre ohne eine adäquate intensive Betreuung/Hausleitung, wie sie derzeit in der Gemeinschaftsunterkunft Schackendorf geleistet wird, nicht nur in der Integration gehemmt, sondern die Geflüchteten würden auch in der gesundheitlichen, pflegerischen und sozialen Versorgung keinen Anschluss finden, da die Kommunen eine derartige Betreuung nicht leisten können. Um den besonderen Anforderungen der Bewohner*innen der Unterkunft gerecht zu werden, wurde im Jahr 2019 eine Stellenerhöhung aus Mitteln des Kreises um eine 0,5 Vollzeitstelle beschlossen (DrS/2019/219).
Sicherheitsdienst
Die Kosten für den Sicherheitsdienst beliefen sich 2023 auf 85.509,17 €. Der Sicherheitsdienst ist erforderlich, um die Liegenschaft und die Bewohner*innen vor Angriffen von Aussen zu schützen und eine Betreuung der dort untergebrachten Personen auch in den Nachtstunden sicherzustellen (DrS/2020/075). Die Anerkennung der Kosten durch das Land erfolgt zusammen mit der Anerkennung der Personalkosten für das Betreuungspersonal.
Vergleich Mehrkosten - Rückzahlungsbetrag
Sofern die Gemeinschaftsunterkunft ohne Anerkennung durch das Land ab 2026 weitergeführt werden würde, entstünden dem Kreis Segeberg Kosten in Höhe von derzeit 708.561,86 €. der Kreisanteil mit Anerkennung betrug 272.079,60 €, ohne Anerkennung nach aktueller Rechtslage würden 360.911,11 € auf den Kreis entfallen. Dies bedeutet eine Kostensteigerung von 88.931,84 € gegenüber der Anerkennung der Unterkunft (Anlage 5). Dieser Belastung steht der Rückzahlungsbetrag von 1.278.007,82 € gegenüber, den der Kreis an das Land erstatten müsste.
Die Verwaltung wird die Beschlussvorlage im November 2024 einbringen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1,5 MB
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236,8 kB
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