07.07.2008 - 4.5 Bereitstellung überplanmäßiger Haushaltsmittelh...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.5
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Mo., 07.07.2008
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Unterhaltung und Ausbau von Straßen
- Bearbeitung:
- Anja Cordts
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Mohr verweist auf die Beschlusslage des Kreistages,
Haushaltsmittel für den Straßenbau nur noch nach den Prioritäten des
Erhaltungskonzeptes bereitzustellen und stellt die Frage, warum nun 800 TEUR
überplanmäßig bereitgestellt werden müssten. Ebenso müssten die Mittel in 2008
auch noch vollständig verbaut werden, sonst bräuchte eine Bereitstellung nicht
erfolgen.
Der Landrat trägt vor, dass bei einer Beschlussfassung am
10.07.08 die Mittel durchaus noch in 2008 verbaut werden könnten. Die Vorlage
sei das Ergebnis der ersten Bohrkernuntersuchungen und stelle die oberste
Priorität dar.
Herr Wilken betont, der Kreisstraßenbau sei hoffnungslos
unterfinanziert. Seine Fraktion werde der Vorlage daher zustimmen. Auf
Nachfrage aus dem Ausschuss betont Herr Ehlers, dass die Vorlage aus zeitlichen
Gründen nicht im PUA habe beraten werden können. Die 510 TEUR jährlichen
Haushaltsmittel stellten nur rd. 16% des tatsächlichen Finanzbedarfs dar. Das
gesamte Netz sei mit Georadar befahren worden. Die in der Vorlage dargestellten
Maßnahmen seien die dringlichsten Maßnahmen. Auch die Auswertung der Bohrkernuntersuchungen
würden an dieser Priorität nichts ändern. Es soll losweise ausgeschrieben
werden. Fertigstellungstermin für alle
Einzelmaßnahmen ist der 31.10.08
Zur Frage eines Deckungsvorschlages betont Frau McGregor,
dass es für die 800 TEUR keine Deckungsvorschläge aus dem investiven Bereich
gebe. Die überplanmäßige Ausgabe sei aber gem. § 95 d Abs. 2 GO
(Gemeindeordnung) zulässig, da die Maßnahme im folgenden Jahr fortgesetzt
werde. (§ 95d Abs.2: „Für Investitionen, die
im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch
dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer
Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet
ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“). Die Alternative zu
diesem Beschluss sei der Erlass einer Nachtragssatzung, in der die zur
Verfügung gestellten 800 TEUR durch eine höhere Kreditaufnahme gedeckt würden.
Zum Abschluss der Wortbeiträge stellt der Vorsitzende die Vorlage zur Abstimmung.
Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag stimmt einer überplanmäßigen Auszahlung im Teilplan 542, Kreisstraßen,
bis zur Höhe von max. 800.000 Euro zu. Die Mittel werden ausschließlich zur
Werterhaltung des Anlagevermögens eingesetzt. Für die Zulässigkeit gilt § 95 d
Abs. 2 der Gemeindeordnung i.V. mit § 57 der Kreisordnung.