25.09.2018 - 3.13 Entscheidung über die Förderung von Vorhaben ge...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.13
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Di., 25.09.2018
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Klaus Schernau
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Löhmann erklärt, dass in der BKS Sondersitzung unter Punkt 2. a die Förderzeit des Theaters Bad Bramstedt auf ein Jahr begrenzt wurde. Auf Nachfrage von Frau Lessing erläutert Frau Löhmann, dass die Änderung der Richtlinie entspreche. Auf Nachfrage von Herrn Dieck erklärt Frau Löhmann, dass die Zahlung im Jahr 2018 stattfinden solle.
Die Ausschussvorsitzende lässt über die Vorlage abstimmen.
Beschlussvorschlag:
- Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt:
Die Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen am Kleinen Theater am Markt in Wahlstedt in den Jahren 2019 und 2020 mit einem Betrag in Höhe von maximal 160.000 EUR jährlich zu fördern.
- Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt:
- Das Theater Bad Bramstedt im Jahr 2018 einmalig mit einem Betrag in Höhe von maximal 9.000 EUR für den laufenden Betrieb zu unterstützen.
- Den Chor-Verein Kisdorf für zwei Konzerte im Jahr 2019 einmalig mit einem Betrag in Höhe von maximal 3.984 EUR zu unterstützen.
- Die Volkshochschule Bad Segeberg als Träger des Museums Alt-Segeberger Bürgerhaus in den Jahren 2018 und 2019 mit jeweils maximal 4.480 EUR für die Realisierung des virtuellen Stadtmodells „Segeberg ANNO DOM. 1600“ zu unterstützen. Vom Trägerverein ist nach Ablauf eines Jahres ein Bericht vorzulegen.
Die genannten Beträge stellen jeweils die Förderobergrenze dar. Maßgeblich sind, auch bezüglich der Prüfung der Verwendung und der Rückforderung der Zuwendung, die Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg. Die Regelförderquote beträgt 20 v.H. der als förderfähig anerkannten Kosten.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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