Inhalt
ALLRIS - Auszug

09.12.2008 - 4.10 Änderung der Eigenbetriebssatzung (ISE) und der...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Der Vorsitzende weist auf die wesentlichen Änderungen der Satzung hin. Anschließend beschließt der Ausschuss ohne weitere Aussprache.

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt:

§ 8 und § 9 der Betriebssatzung des Kreises Segeberg für den Eigenbetrieb „Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg“ vom 05.07.2007, ergänzt am 04.10.2007, werden wie folgt neu gefasst:

§ 8 – Betriebsbeginn, Wirtschaftsjahr und Buchführung

(1)   Der Betriebsbeginn ist der 01.01.2008.

 

(2)   Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(3)   Die Haushaltswirtschaft wird nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung in Anwendung der Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik geführt.

 

 

§ 9 – Prüfung

(1) Die Prüfung des Jahresabschlusses richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes II des Kommunalprüfungsgesetzes.

 

(2) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Handelns der Betriebsleitung erfolgt gem. § 116 Absatz 1 Nr. 4 GO durch das Rechnungsprüfungsamt des Kreises Segeberg.

 

Die neue Anlage 1 (Immobilien-, und Liegenschaftsbestand) und die neue Anlage 2 (Darlehensverbindlichkeiten) ersetzen die alten Anlagen 1und 2 und werden Bestandteil dieser geänderten Eigenbetriebssatzung.

 

§ 10 der Errichtungs- und Organisationssatzung des Kreises Segeberg für das Kommunalunternehmen Anstalt öffentlichen Rechts „Gebäudemanagement des Kreises Segeberg“ (GM AöR) vom 16.10.2007, geändert durch Änderungssatzung vom 27.08.2008, wird wie folgt neu gefasst:

§ 10 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks und der Grundsätze der doppelten Buchführung in Anwendung der Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik zu führen. Der Wirtschaftsplan ist dem Kreis zuzuleiten.


(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes II des Kommunalprüfungsgesetzes.

 

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung und Übersendung des Berichtes über die Abschlussprüfung durch die Prüfungsbehörde dem Verwaltungsrat unverzüglich zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von sämtlichen Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Kreis zuzuleiten.

 

(4) Die Anordnungen und Ausführungen finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 81 Abs. 5 LVwG verbunden sein.

  

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

mehrheitlich

Zustimmung: 8                        Ablehnung: 4                        Enthaltung: -

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage