05.12.2024 - 4.19 Umgang mit reduzierten Fördermittelansatz durch...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.19
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Do., 05.12.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kreisstraßen, Radwege, Brücken
- Bearbeitung:
- Matthias Blumhagen
- Ziele:
- 4. Ziel 4 - wirtschaftliche Entwicklung; 7. Ziel 7 - Natur-, Landschafts- und Klimaschutz
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag zum Abschnitt b.) Ausblick auf folgende Haushaltsjahre:
Der Ausschuss für Wirtschaft, Regionalentwicklung und Infrastruktur, der Ausschuss für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag beschließt für Maßnahmen des FD 66.00:
- Förderanträge werden nur noch für neue Maßnahmen bis 1,25 Mio. € brutto Gesamtkosten gestellt, um Mitarbeiter zu entlasten und weiterhin effektiv und sinnvoll zu arbeiten. Die entsprechenden Fördermittel hierfür werden in den Haushalt eingestellt. Sofern Fördermittel nicht genehmigt werden, entscheidet der FD/FB in eigener Zuständigkeit darüber welche Maßnahmen verschoben werden müssen, um weiterhin dem genehmigten Haushalt zu entsprechen. Gegebenenfalls müssen eventuell verringerte Einnahmen im Nachtragshaushalt am Ende des Jahres berücksichtigt werden.
- Für neue, größere Maßnahmen > 1,25 Mio. € brutto wird jeweils in den Budgetberatungen mit dem FD Finanzen und der Verwaltungsleitung entschieden, ob und für welche Maßnahmen Förderanträge zu stellen und Einnahmen zu veranschlagen sind.
- Für die Erreichung des Zieles 4 werden für Straßen- und Brückenbauvorhaben ausgabenseitig Mittel in Höhe von 8 bis 18 Mio. € brutto pro Jahr in den Haushalt eingestellt.
- Für die Erreichung des Zieles 7 werden für Radwegemaßnahmen aus-gabenseitig Mittel in Höhe von 5 bis 7 Mio. € brutto pro Jahr in den Haushalt eingestellt.
- Sofern zukünftig eine Verbesserung bei der Gewährung von Fördermitteln durch das Land SH absehbar sein sollte, gelten, auch ohne politischen Beschluss, wieder die ursprünglichen Herangehensweisen = Ausnutzung von Fördermöglichkeiten durch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG).
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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166,1 kB
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4,2 MB
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