24.11.2022 - 3.4 Grundsätze für die Förderung von Kunst und Kult...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.4
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Do., 24.11.2022
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Elsa Riebelmann
- Ziele:
- 6. Ziel 6 - inklusive Bildungschancen
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Die Grundsätze des Kreises Segeberg zur Förderung von Kunst und Kultur werden in der Fassung des vorliegenden Entwurfs (Anlage 5) mit folgender Änderung beschlossen und ersetzen die seit dem 01.01.2018 geltenden Grundsätze mit den Sonderregelungen für die Jahre 2021 und 2022 aufgrund der Corona-Pandemie.
Ziffer 2 (Antragsberechtigte) 3. Absatz wird wie folgt geändert:
Davon abweichend können auch investive Vorhaben förderfähig sein, die in Trägerschaft von gemeinnützigen juristischen Personen (im Sinne des § 52 der AO des Landes Schleswig-Holstein) durchgeführt werden und denen Mittel im Rahmen des Denkmalschutzsonderprogrammes des BKM für die aus Bundes- und/oder Landesförderprogrammen Mittel i.H.v. mindestens 50 v.H. der anerkennungsfähigen Kosten bewilligt wurden.
Anträge auf Kulturförderung sind ab dem 01.01.2023 von der Verwaltung nach diesen Grundsätzen i.V.m. den Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg zu prüfen und bescheiden.
Dem Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport ist jeweils zweimal jährlich ein Bericht über die geförderten Projekte vorzulegen.
Die Beschlussfassung erfolgt unter Finanzierungsvorbehalt bis zum endgültigen Haushaltsbeschluss des Kreistages für das Haushaltsjahr 2023.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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142,5 kB
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148,5 kB
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