25.02.2016 - 4.2.2 Kosten der Unterkunft bei der Unterbringung in ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.2.2
- Gremium:
- Sozialausschuss
- Datum:
- Do., 25.02.2016
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
- Bei der Unterbringung von Flüchtlingen in Notunterkünften, Containern, Wohnungen, Häusern u. Ä., werden den kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden Unterkunftskosten max. bis zur Höhe der Werte aus § 12 Wohngeldgesetz (Stand: 01.01.2016) zzgl. eines Zuschlages von 10 % erstattet. Diese Höchstgrenze gilt auch für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II und SGB XII, die ordnungsrechtlich von der jeweiligen Kommune untergebracht worden sind.
- Die Beschlüsse vom 05.06.2014 (Vorlage-Nr. DrS/2014/071), vom 29.04.2015 (Vorlage-Nr. DrS/2015/097) und vom 26.11.2015 (Vorlage-Nr. DrS/2015/097-1) gelten auch für den Personenkreis der Flüchtlinge.