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ALLRIS - Auszug

15.10.2015 - 4.2 Jugendhilferechtliche Leistungen für junge Mens...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Herr Heinze erläutert kurz die Vorlage und führt aus, dass es bei den Rechtsansprüchen nach dem SGB VIII für Personen, mit einem gewöhnlichen Aufenthalt und einem vorläufigen Bleiberecht keinen Unterschied zu den deutschen Bürgern gebe.

Auf die Nachfrage von Herrn Josov, ob den Familien dieser Rechtsanspruch bewusst sei, erklärt zunächst der Vorsitzende, dass dieses möglichst bekannt gegeben wird. Nach Aussage von Herrn Stankat hätten bei den betroffenen Familien zunächst andere Fragen wie z.B. Spracherwerb sowie Wohnungs- und Arbeitssuche Priorität, was allerdings eine Wahrnehmung der Leistungsansprüche in der Jugendhilfe auch nicht ausschließe. Personen, die länger hier leben würden, würden das Angebot bereits nutzen. Informationen würden aber jedenfalls weiter gegeben werden.

 

 

Pause: 18:35 Uhr – 18:40 Uhr

 

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Anlagen zur Vorlage