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ALLRIS - Auszug

16.01.2014 - 4.3 Haushaltssatzung 2014

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Wortprotokoll

Die Landrätin trägt die nach den heutigen Beschlüssen errechneten Zahlen der zu beschließenden Haushaltssatzung 2014 vor. Anschließend lässt der Kreispräsident über die Haushaltssatzung abstimmen.

 

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Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt:

-  das Budget 2014 mit der aktuellen Änderungsliste

-  die Haushaltssatzung 2014 (inklusive Stellenplan) mit folgenden Daten:

 

 

HAUSHALTSSATZUNG DES KREISES SEGEBERG FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2014

 

Aufgrund des § 57 der Kreisordnung in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss des Kreistages vom 16. Januar 2014 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird

 

1.

im Ergebnisplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge[1] auf

273.391.300

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen1 auf

271.459.300

EUR

 

einem Jahresüberschuss von

1.932.000

EUR

 

einem Jahresfehlbetrag von

 

EUR

 

und

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

 

268.688.400

 

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

 

262.382.700

 

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

 

5.224.200

 

 

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

 

11.529.900

 

 

EUR

 

festgesetzt.

 

 


§ 2

Es werden festgesetzt:

 

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungs­maßnahmen auf

 

 

2.852.500

 

 

 

EUR

 

 

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungser­mächtigungen auf

 

                        21.098.000
 

 

EUR

 

 

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

 

35.000.000

 

EUR

 

 

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

455,50

Stellen

 

 

 

§ 3

 

1.

Der Umlagesatz für die allgemeine Kreisumlage wird  festgesetzt auf

 

36,25

 

v. H.

 

 

 

 

2.

Der Umlagesatz für die zusätzliche Kreisumlage wird festgesetzt auf

 

31

 

v. H.

 

Der für die Erhebung der zusätzlichen Kreisumlage maßgebliche Vomhundertsatz nach § 27 Abs. 3 FAG wird auf 110 v.H. festgesetzt.

 

 

 

§ 4

 

Der Kreis erhebt gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein von den Städten und Gemeinden für die von ihm zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und der Kosten der Warmwasserbereitung nach § 27 Abs. 7 SGB II einen Kostenanteil. Der zu erstattende Kostenanteil wird auf 23 % festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge ist die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und der vom Land gewährte Ausgleichsbetrag für die entstehende Entlastung des Landes jeweils in voller Höhe von den Leistungen nach Satz 1 abzusetzen. Maßgeblich ist die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 SGB II abzüglich

  • 2,8 Prozentpunkte für Hortmittagessen und Schulsozialarbeit (befristet bis 31. Dezember 2013),

 

  • 1 Prozentpunkt für Verwaltungskosten für die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II und

 

  • 0,2 Prozentpunkte für Verwaltungskosten für die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz.

Zur Erstattung ist diejenige Gemeinde verpflichtet, in der die Grundsicherungsempfängerin oder der Grundsicherungsempfänger ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Ämter können mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden die Erstattung übernehmen.

Die Gemeinden leisten zunächst auf den von ihnen zu erbringenden Kostenanteil monatliche Abschlagszahlungen jeweils zum 15. eines Monats, die Abschlagszahlungen und endgültigen Abrechnungen erfolgen zwischen dem Kreis und den Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden.

 

 

§ 5

 

Deckungsfähigkeiten nach § 22 und Zweckbindungen nach § 21 GemHVO-Doppik ergeben sich aus der Übersicht über die nach § 20 GemHVO-Doppik gebildeten Budgets.

 


[1] Ohne interne Leistungsbeziehungen

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Abstimmungsergebnis:

mehrheitlich

Zustimmung: 37Ablehnung: 19Enthaltung: -