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ALLRIS - Auszug

13.02.2014 - 3.2 Bericht zum sog. "Abschiebungsfall Nahe"

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Wortprotokoll

Herr Meenen nennt Eckpunkte aus der Pressemitteilung, welche bzgl. dieses Themas veröffentlicht wurde und dem Protokoll anhängt.

 

Auf Nachfrage erläutert er ebenfalls, dass es nicht die Aufgabe der Ausländerbehörde sei, auf die Härtefallkommission hinzuweisen, zumal die Familie anwaltlich vertreten sei. Er weist erneut darauf hin, dass die Familie diese Kommission schon seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hätte anrufen können. Ebenfalls sei der § 25 b des Aufenthaltgesetzes sowie auch § 25 a geprüft worden, es lägen allerdings Ausschlusstatbestände vor. Frau Hartwieg weist darauf hin, dass Grundlage für alle Beurteilungen sei, ob von den Asylsuchenden auch ihre wahre Identität genannt werde.

 

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Anlagen