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ALLRIS - Auszug

26.09.2013 - 3.6 Wohnungslosenberatung

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Wortprotokoll

Nach Informationen von Herrn Giesecke ist der Kreis gemäß § 22 Abs. 1 SGB II Träger der Unterkunftskosten für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Daher habe der Gesetzgeber in § 16 a SGB II geregelt, dass der kommunale Träger auch die Leistungen für Menschen in Wohnungsnotlagen zu finanzieren hat.

r diesen Bereich gelte ebenso wie r alle anderen Beratungsträger, die kommunale Eingliederungsleistungen erbringen, dass die in den Leistungsvereinbarungen festgeschriebenen Kontingente erfüllt werden.