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ALLRIS - Auszug

06.12.2012 - 12.3 Haushaltssatzung 2013

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Wortprotokoll

Die Landrätin trägt die nach den heutigen Beschlüssen errechneten Zahlen der zu beschließenden Haushaltssatzung 2013 vor. Anschließend lässt der Kreispräsident über die Haushaltssatzung abstimmen.

 

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Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt:

-  das Budget 2012 mit der aktuellen Änderungsliste

-  die Haushaltssatzung 2012 (inklusive Stellenplan) mit folgenden

Daten:

 

 

HAUSHALTSSATZUNG DES KREISES SEGEBERG FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2013

 

Aufgrund des § 57 der Kreisordnung in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss des Kreistages vom 06. Dezember 2012 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird

 

1.

im Ergebnisplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge[1] auf

255.850.400

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen1 auf

255.857.100

EUR

 

einem Jahresüberschuss von

 

EUR

 

einem Jahresfehlbetrag von

6.700

EUR

 

und

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

 

252.409.700

 

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

 

245.766.000

 

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

 

3.936.000

 

 

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

 

12.237.800

 

 

EUR

 

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

 

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungs­maßnahmen auf

 

 

71.400

 

 

 

EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungser­mächtigungen auf

 

                        20.838.000
 

 

EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

 

35.000.000

 

EUR

 

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

431,25

Stellen

 

 

§ 3

 

1.

Der Umlagesatz für die allgemeine Kreisumlage wird  festgesetzt auf

 

37,5

 

v. H.

 

 

 

 

2.

Der Umlagesatz für die zusätzliche Kreisumlage wird festgesetzt auf

 

31

 

v. H.

 

Der für die Erhebung der zusätzlichen Kreisumlage maßgebliche Vomhundertsatz nach § 27 Abs. 3 FAG wird auf 110 v.H. festgesetzt.

 

 

§ 4

 

Der Kreis erhebt gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein von den Städten und Gemeinden für die von ihm zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und der Kosten der Warmwasserbereitung nach § 27 Abs. 7 SGB II einen Kostenanteil. Der zu erstattende Kostenanteil wird auf 23 % festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge ist die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und der vom Land gewährte Ausgleichsbetrag für die entstehende Entlastung des Landes jeweils in voller Höhe von den Leistungen nach Satz 1 abzusetzen. Maßgeblich ist die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 SGB II abzüglich

  • 2,8 Prozentpunkte für Hortmittagessen und Schulsozialarbeit (befristet bis 31. Dezember 2013),

 

  • 1 Prozentpunkt für Verwaltungskosten für die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II und

 

  • 0,2 Prozentpunkte für Verwaltungskosten für die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz.

Zur Erstattung ist diejenige Gemeinde verpflichtet, in der die Grundsicherungsempfängerin oder der Grundsicherungsempfänger ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Ämter können mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden die Erstattung übernehmen.

Die Gemeinden leisten zunächst auf den von ihnen zu erbringenden Kostenanteil monatliche Abschlagszahlungen jeweils zum 15. eines Monats, die Abschlagszahlungen und endgültigen Abrechnungen erfolgen zwischen dem Kreis und den Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden.

 

§ 5

 

Deckungsfähigkeiten nach § 22 und Zweckbindungen nach § 21 GemHVO-Doppik ergeben sich aus der Übersicht über die nach § 20 GemHVO-Doppik gebildeten Budgets.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

mehrheitlich

Zustimmung: 43Ablehnung: 8Enthaltung: 5

 

 

 

 

zu 13     Entwurf Jahresabschluss Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg 2011
              Vorlage: DrS/2012/165

Der Kreistag beschließt ohne Aussprache.

 

 

Beschlussvorschlag:

a) Der Schlussbericht der Treukom GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 und der Lagebericht für das Haushaltsjahr 2011 des Eigenbetriebs Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg werden zur Kenntnis genommen.

 

b) Der Kreistag beschließt den Jahresabschluss 2011 mit der am 04.12.2012 aufgestellten Abschlussbilanz des Eigenbetriebs zum 31.12.2011 mit einer Bilanzsumme von 63.955.982,20 EUR, einem Stammkapital in Höhe von 4.221.074,34 EUR sowie den Lagebericht.

 

Der Kreistag beschließt folgende Verwendung des Jahresüberschusses in Höhe von 1.119.404,88 EUR:

 

Zuführung zu den allgemeine Rücklagen (80%) 895.523,90 EUR

Zuführung zu den Ergebnisrücklage (20%) 223.880,98 EUR

Überschuss gesamt 1.119.404,88 EUR

 

Daraus ergeben sich folgende vorläufige neue Rücklagenbestände:

 

Allgemeine Rücklage 4.130.079,15 EUR

Ergebnisrücklage 1.025.212,42 EUR

 


[1] Ohne interne Leistungsbeziehungen

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Abstimmungsergebnis:

mehrheitlich

Zustimmung: 47Ablehnung: 3Enthaltung: 6