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ALLRIS - Auszug

15.02.2010 - 4.2 Bericht der Heimaufsicht über erste Erfahrungen...

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Wortprotokoll

Frau Schröder berichtet dem Ausschuss über die ersten Erfahrungen der Heimaufsicht mit dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz. Das Gesetz selbst sei in Teilbereichen unübersichtlich gestaltet und arbeite mit zahlreichen Querverweisen. Daneben ergebe sich aus einigen Formulierungen neuer Diskussionsbedarf mit einigen Einrichtungen wie bestimmte Regelungen zu interpretieren seien. Grundsätzlich würden für stationäre Einrichtungen die bisherigen Kontroll- und Prüfaufträge für die Heimaufsicht weiterhin gelten. Art und Umfang der Prüfungen seien evtl. in einigen Bereichen noch anzupassen. In besonderen Wohn- und Betreuungsformen würden zukünftig nur noch anlassbezogene Prüfungen erfolgen. Dies sei vom Gesetzgeber so gewollt. Daneben müsse man auch die bisherigen Prüflisten anpassen, da sie nicht mehr vollständig dem neuen Recht entsprechen würden. Außerdem sehe das neue Gesetz vor, dass die Prüfberichte der Heimaufsicht veröffentlich werden. Dies greife bisher jedoch noch nicht, da die entsprechenden Regelungen zur Umsetzung vom Ministerium bisher nicht erlassen worden seien. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Veröffentlichung der MDK Prüfberichte. Dagegen habe es bereits Klagen gegeben, wovon einige im Eilverfahren erfolgreich gewesen seien. Bereits veröffentliche MDK Berichte seien auf der Seite www.pflegelotse.de einsehbar.

Zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz führt sie aus, dass dieses ab 01.05.10 für alle Bewohner in Einrichtungen gelten werde. Die Vertragsmuster seien der jeweiligen Heimaufsicht vorzulegen und dort zu prüfen. Zivilrechtliche Klauseln werden dabei nicht von der Heimaufsicht geprüft.  Alle bisher geltenden Verordnungen sollen zukünftig in einer Durchführungsverordnung zusammengeführt werden.

Auf Nachfrage von Herrn Gloger führt Frau Schröder aus, dass das Heimgesetz in Schleswig-Holstein nicht mehr gelten, sondern das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz für die ordnungsrechtlichen Bereiche und für das Vertragsrecht das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Zur Zusammenarbeit mit dem MDK führt sie aus, dass diese vor Ort gut sei, die doppelte Prüfung lediglich zu einem großen Aufwand in den Einrichtungen führe.

Der Ausschuss nimmt diese Informationen zur Kenntnis und dankt für den Bericht.

 

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