Inhalt
ALLRIS - Auszug

02.11.2009 - 4.1 Informationen zur Teilstrecke 3 der A20 (Umfahr...

Reduzieren

Wortprotokoll

Herr Hartmann informiert den Ausschuss über die Teilstrecke 3 der A20. Dieser Streckenabschnitt habe bereits Ende 2006 öffentlich ausgelegen und es habe im Zuge der Beratungen der Einwände einige Änderungen gegeben. Dabei handle es sich im Wesentlichen um Änderungen, die dem Umwelt- und dem Artenschutz geschuldet seien. Eine Änderung sei die Offenhaltung der B432. Daneben werde es über den gesamten Streckenverlauf verschiedene Maßnahmen zum Fledermausschutz geben. Darüber hinaus seien auf Höhe Wittenborn und Schackendorf die Lärmschutzmaßnahmen erweitert worden und die K61 erhalte eine Linksabbiegerspur. Die Unterlagen würden bis zum 19.11.09 ausliegen und die Frist für die Abgabe von Stellungnahmen ende am 17.12.09. Baubeginn werde voraussichtlich Anfang 2011 sein. Bis zur Fertigstellung dieses Abschnittes sehe er durch die Freigabe des Abschnittes Geschendorf – Weede erhebliche Verkehrsprobleme auf Bad Segeberg zukommen. Anschließend gibt er noch einige Informationen zum Abschnitt 4 (Wittenborn – A7). Es seien viele Stellungnahmen eingegangen, auch die Kreisverwaltung habe eine Stellungnahme abgegeben. Unter anderem sei die Verwaltung auf die Frage der Linienführung eingegangen. Der Ausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis und es folgt eine kurze Diskussion zu einigen Punkten. Herr Mozer weist daraufhin, dass die geplante Gewichtsbegrenzung der B432 auf 12 Tonnen zu Problemen für den ÖPNV führen könne. Herr Hartmann erklärt dazu, dass in diesem Bereich eine Ausnahme möglich sei. Auf Nachfrage von Herrn Stoltenberg, ob es einer EU-Genehmigung für die Querung des Travetals bedürfe, führt er aus, dass es davon abhängen würde, ob es zu erheblichen Einschränkungen durch die Querung komme.

 

Anmerkung:

Sach- und Rechtslage:

Die Querung des Travetals südlich Bad Segeberg (FFH-Gebiet DE-2127-391 "Travetal") löst erhebliche Beeinträchtigungen dreier prioritärer Lebensraumtypen (Kalktuffquellen, quellige Auwälder, Hangmischwälder) und zweier nicht-prioritärer Lebensraumtypen aus. Da das geplante Vorhaben mit den für das Travetal festgesetzten Erhaltungszielen nicht vereinbar ist, ist es gemäß § 34 Abs.2 BNatSchG unzulässig. Ein solches Projekt kann gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG nur dann zugelassen werden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, es erfordern und zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Im Falle der Betroffenheit prioritärer Lebensraumtypen können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses jedoch nur die Gesundheit der Menschen, die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, der Schutz der Zivilbevölkerung oder projektbedingte günstige Umweltauswirkungen geltend gemacht werden, wobei zumutbare Alternativen nicht gegeben sein dürfen. Andere Gründe des öffentlichen Interessesses, z.B. solche wirtschaftlicher Art, können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat (§ 34 Abs. 4 BNatSchG). In jedem Fall sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde hat die EU-Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten (§ 34 Abs. 5 BNatSchG).

 

Zuständigkeiten:

Gemäß § 30 Abs. 7 LNatSchG wird die Verträglichkeit eines Projektes und ggf. auch deren Ausnahmevoraussetzungen von der für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörde geprüft, in diesem Fall also von der Landesstraßenbauverwaltung als Planfeststellungsbehörde. Sie holt die Stellungnahme der Kommission ein und trifft ihre Entscheidung dann im Benehmen mit der für die Eingriffsregelung zuständigen Naturschutzbehörde, hier das MLUR als oberste Naturschutzbehörde des Landes S.-H. Die untere Naturschutzbehörde gibt im Rahmen des Verfahrens lediglich eine fachliche Stellungnahme aus örtlicher Sicht ab.

 

Reduzieren