02.11.2009 - 4.1 Informationen zur Teilstrecke 3 der A20 (Umfahr...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.1
- Gremium:
- Ausschuss für Planung und Umwelt
- Datum:
- Mo., 02.11.2009
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Herr Hartmann informiert den Ausschuss über die Teilstrecke
3 der A20. Dieser Streckenabschnitt habe bereits Ende 2006 öffentlich
ausgelegen und es habe im Zuge der Beratungen der Einwände einige Änderungen
gegeben. Dabei handle es sich im Wesentlichen um Änderungen, die dem Umwelt-
und dem Artenschutz geschuldet seien. Eine Änderung sei die Offenhaltung der
B432. Daneben werde es über den gesamten Streckenverlauf verschiedene Maßnahmen
zum Fledermausschutz geben. Darüber hinaus seien auf Höhe Wittenborn und
Schackendorf die Lärmschutzmaßnahmen erweitert worden und die K61 erhalte eine
Linksabbiegerspur. Die Unterlagen würden bis zum 19.11.09 ausliegen und die
Frist für die Abgabe von Stellungnahmen ende am 17.12.09. Baubeginn werde
voraussichtlich Anfang 2011 sein. Bis zur Fertigstellung dieses Abschnittes
sehe er durch die Freigabe des Abschnittes Geschendorf – Weede erhebliche
Verkehrsprobleme auf Bad Segeberg zukommen. Anschließend gibt er noch einige
Informationen zum Abschnitt 4 (Wittenborn – A7). Es seien viele Stellungnahmen
eingegangen, auch die Kreisverwaltung habe eine Stellungnahme abgegeben. Unter
anderem sei die Verwaltung auf die Frage der Linienführung eingegangen. Der
Ausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis und es folgt eine kurze Diskussion zu
einigen Punkten. Herr Mozer weist daraufhin, dass die geplante
Gewichtsbegrenzung der B432 auf 12 Tonnen zu Problemen für den ÖPNV führen
könne. Herr Hartmann erklärt dazu, dass in diesem Bereich eine Ausnahme möglich
sei. Auf Nachfrage von Herrn Stoltenberg, ob es einer EU-Genehmigung für die
Querung des Travetals bedürfe, führt er aus, dass es davon abhängen würde, ob es
zu erheblichen Einschränkungen durch die Querung komme.
Anmerkung:
Sach- und Rechtslage:
Die Querung des Travetals südlich
Bad Segeberg (FFH-Gebiet DE-2127-391 "Travetal") löst erhebliche
Beeinträchtigungen dreier prioritärer Lebensraumtypen (Kalktuffquellen,
quellige Auwälder, Hangmischwälder) und zweier nicht-prioritärer
Lebensraumtypen aus. Da das geplante Vorhaben mit den für das Travetal
festgesetzten Erhaltungszielen nicht vereinbar ist, ist es gemäß § 34 Abs.2
BNatSchG unzulässig. Ein solches Projekt kann gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG
nur dann zugelassen werden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher
Art, es erfordern und zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Im Falle der
Betroffenheit prioritärer Lebensraumtypen können als zwingende Gründe des
überwiegenden öffentlichen Interesses jedoch nur die Gesundheit der
Menschen, die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, der Schutz der Zivilbevölkerung
oder projektbedingte günstige Umweltauswirkungen geltend gemacht werden, wobei
zumutbare Alternativen nicht gegeben sein dürfen. Andere Gründe des
öffentlichen Interessesses, z.B. solche wirtschaftlicher Art, können nur
berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine
Stellungnahme der Kommission eingeholt hat (§ 34 Abs. 4 BNatSchG). In
jedem Fall sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen
Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige
Behörde hat die EU-Kommission über das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen zu
unterrichten (§ 34 Abs. 5 BNatSchG).
Zuständigkeiten:
Gemäß § 30 Abs. 7 LNatSchG wird
die Verträglichkeit eines Projektes und ggf. auch deren Ausnahmevoraussetzungen
von der für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörde geprüft, in
diesem Fall also von der Landesstraßenbauverwaltung als
Planfeststellungsbehörde. Sie holt die Stellungnahme der Kommission ein und
trifft ihre Entscheidung dann im Benehmen mit der für die Eingriffsregelung
zuständigen Naturschutzbehörde, hier das MLUR als oberste
Naturschutzbehörde des Landes S.-H. Die untere Naturschutzbehörde gibt im
Rahmen des Verfahrens lediglich eine fachliche Stellungnahme aus örtlicher
Sicht ab.