22.09.2008 - 5.3 Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklung...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.3
- Gremium:
- Ausschuss für Planung und Umwelt
- Datum:
- Mo., 22.09.2008
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kreisplanung, Regionalmanagement, Klimaschutz
- Bearbeitung:
- Frank Hartmann
- Beschluss:
- vertagt
Wortprotokoll
Herr
Hartmann erläutert dem Ausschuss die Vorlage und die bisher eingegangenen Stellungnahmen
der Gemeinden. Die Stellungnahmen der Gemeinden würden sich im Wesentlichen auf
den kommunalen Wohnungsbau, die kommunalisierte Regionalplanung und die
Landesentwicklungsachsen konzentrieren. Strittig sei hier insbesondere, ob die
A20 Entwicklungsachse werden solle. In der Diskussion einigt sich der Ausschuss
darauf in die Stellungnahme ebenfalls die flächendeckende DSL-Versorgung mit
aufzunehmen. Die Frage, ob auch die A20 Entwicklungsachse werden solle wird im
Ausschuss stark diskutiert. Herr Hansen spricht sich dafür aus, dass die A20
keine Entwicklungsachse werden solle. Die Vorsitzende spricht sich dafür aus,
auch die A20 als Entwicklungsachse vorzusehen. Dieses würde lediglich
zusätzliche Potentiale ermöglichen und bedeute nicht automatisch, dass sich
entlang der kompletten A20 Industrie ansiedle. Dieses sei dann jedoch als
Vorratsbeschluss zu sehen, da man hier von einem Planungszeitraum bis ins Jahr
2025 rede. Neben diesen Punkt regt der Ausschuss an in die Stellungnahme auch
den Punkt Verkehr aufzunehmen, um so auch den ÖPNV berücksichtigen zu können.
Abschließend verständigt sich der Ausschuss darauf heute nicht über die Vorlage
abzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen die Stellungnahme des Kreises zu
überarbeiten und die Punkte Kommunikationsinfrastruktur und Verkehr
einzuarbeiten.
Beschlussvorschlag:
1. Rahmen der
Wohnungsbauentwicklung (Ziff. 6.5):
Grundsätzlich wird anerkannt, dass der künftige
Wohnungsneubaubedarf aufgrund der zu erwartenden demografischen Entwicklung und
einer zunehmenden Angebotserweiterung durch Bestandsimmobilien unterhalb des
bisherigen Niveaus liegen wird und zur Vermeidung von Fehlentwicklungen auch
weiterhin eine Begrenzung der Entwicklung außerhalb der Siedlungsschwerpunkte
erforderlich ist.
Die neuen Obergrenzen für den örtlichen Wohnungsbau
außerhalb der Siedlungsschwerpunkte werden jedoch aus landesweiten
Durchschnittswerten abgeleitet und pauschal sowohl schrumpfenden als auch
weiterhin wachsenden Teilräumen vorgegeben. Sie berücksichtigen nicht die
teilweise erheblichen Unterschiedene in der Entwicklungsdynamik der einzelnen
Regionen im Land. Die notwendige regionale Modifizierung und Differenzierung
der Obergrenzen ist zwar im Rahmen der Regionalplanung möglich, wird jedoch
einem dort zu führenden aufwändigen Argumentations- und Planungsprozess
überlassen. Damit werden die Entwicklungsmöglichkeiten in den verbleibenden
Wachstumsregionen des Landes unnötig behindert. Die HH-Randkreise zählen
weiterhin zu den wenigen Wachstumsräumen im Land. Aus den regional
differenzierten Prognosedaten der Landesplanungsbehörde (s. Tab. 6) ist heute
schon erkennbar, dass sich für die vier Hamburg-Randkreise zumindest für die
ländlichen Räume ein deutlich höherer Zuwachsrahmen ergeben wird als die auf 8
% festgelegte landesweite Obergrenze. Dieser Umstand sollte schon jetzt in den
Zielsetzungen des LEP berücksichtigt werden, um dieser Wachstumsregion eine
zeitlich und inhaltlich aufwändige Nachbesserung im nachfolgenden Regionalplanverfahren
zu ersparen.
In diesem Zusammenhang ist auch die „Stichtagsregelung“ mit
dem 31.12.2006 als Ausgangsdatum für die Berechung des künftigen
Entwicklungspotentials abzulehnen. Mit diesem zurückliegenden Datum wird
einseitig und rückwirkend in die bis 2010 ausgelegte Regelung des geltenden
Landesraumordnungsplans (LROPL) und des Regionalplans I eingegriffen und das
Vertrauen der Gemeinden in den Bestand bestehender regionalplanerischer
Vereinbarungen untergraben. Um eine schlüssige Fortschreibung der
Raumordnungsplanung zu gewährleisten und ein Mindestmaß an Akzeptanz im
kommunalen Bereich hierfür zu erzielen ist es unbedingt erforderlich, den
aktuellen Planungszeitraum bis zum 31.12.2009 unangetastet zu lassen.
Folgerichtig wäre dieses Datum auch der Stichtag, der den neuen Planungszielen zugrunde zu
legen ist.
Zur Stärkung des ländlichen Raumes sollte außer in den Stadt-Umlandbereichen (Ziff. 6.5.2 Abs. 6 u. 7) und um andere zentrale Orte (Ziff. 6.5.2 Abs. 8) auch im übrigen ländlichen Raum die Bündelung und Übertragung der wohnbaulichen und gewerblichen Entwicklungspotentiale der Gemeinden Gegenstand einer interkommunalen Abstimmung sein können, solange hierdurch die Entwicklung der Siedlungsschwerpunkte nicht beeinträchtigt wird.
2. Künftige
Aufgaben der Regionalplanung/Kommunalisierung der Regionalplanung:
Die Kommunalisierung der Regionalplanung und die Delegation
zusätzlicher Verantwortung und Gestaltungsspielräume an die Regionalplanung
werden begrüßt. Die Verknüpfung mit teilweise engen Vorgaben oder anderen
aufwändigen Nachweispflichten sollte allerdings noch einmal kritisch auf ihre
Notwendigkeit und ihren Umfang überprüft werden. Anderenfalls droht die
Regionalplanung künftig durch ein Übermaß an Vorgaben, Gutachten, Bedarfsprognosen,
Abstimmungserfordernissen etc. überfrachtet und damit in ihrer Effektivität und
Wirkung für die regionale Entwicklung erstickt zu werden.
Weiterhin ist beabsichtigt, im Zuge der Kommunalisierung der
Regionalplanung auch den Zuschnitt der Planungsräume zu überprüfen und
möglicherweise zu verändern. Vor dem Hintergrund der gesteigerten Bedeutung der
Regionalplanung ist es unbedingt erforderlich, parallel zur Aufstellung des LEP
eine Klärung darüber herbeizuführen,
- wer
künftig Träger der Regionalplanung sein wird und
- wie
die künftigen Planungsräume geschnitten sein werden.
Anderenfalls droht eine lange Phase des planerischen
Stillstands. In diesem Zusammenhang ist deutlich darauf hinzuweisen, dass mit
dem bestehenden Planungsraum I und der Arbeitsgemeinschaft der vier
HH-Randkreise eine bewährte handlungsfähige Struktur bereits besteht und ein
Änderungsbedarf bei dem Zuschnitt dieses Planungsraumes fachlich nicht geboten
ist.
Parallel zur Aufstellung des LEP ist auch die notwendige
Fortschreibung des Landesplanungsgesetzes, des
Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes und der Verordnung zum zentralörtlichen
System vorzunehmen.
3. Vorrang
Innenentwicklung (Ziff. 6.5.2 Abs. 5):
Die verbindliche Zielsetzung „Innenentwicklung vor
Außenentwicklung“ wird begrüßt. In diesem Zusammenhang erscheint es jedoch
erforderlich, die Tiefe und den Umfang der für alle Gemeinden geltenden
Darlegungspflicht über das Ausschöpfen vorhandener Flächenpotenziale zu
konkretisieren. Dies erscheint erforderlich, um ein Mindestmaß an
Gleichbehandlung und Qualität bei der Umsetzung dieser Vorgabe zu erreichen.
4.
Landesentwicklungsachsen
(Ziff. 5.6):
Der Entwurf zum LEP führt mit den Landesentwicklungsachsen
eine neue entwicklungspolitische Komponente ein und ermöglicht auf diesem Weg
u.a. die punktuelle Entwicklung überregional bedeutsamer Gewerbestandorte
insbesondere an den Schnittpunkten mit der A 20. Dies wird begrüßt.
Die Landesentwicklungsachsen orientieren sich von Hamburg
ausgehend an den durch Autobahnen und Schienenwege gekennzeichneten zentralen
Verkehrssträngen. Hierzu zählt auch die A21/B404 zumindest für den Bereich von
Bad Oldesloe bis Kiel, die im Entwurf aber noch nicht als
Landesentwicklungsachse vorgesehen ist. Innerhalb des Planungszeitraumes wird
der vollständige Ausbau der B 404 zur A 21 in diesem Abschnitt realisiert sein.
Die Bahnverbindungen von Hamburg über Bad Oldesloe, Bad Segeberg und Neumünster
bis Kiel erfreuen sich großer Nachfrage. Im Schnittpunkt mit der künftigen A 20
liegt das Mittelzentrum Bad Segeberg/Wahlstedt mit guten Ansätzen für einen
überregional bedeutsamen gewerblichen Standort (z.B. ehem. Kasernengelände).
Daher ist auch die A21/B404 als Landesentwicklungsachse darzustellen.
5. Tourismus
und Erholung
Der LEP benennt Schwerpunkträume für Tourismus und
Naherholung überwiegend an Nord- und Ostsee und führt im Landesinneren
lediglich die beiden Standorte mit dem Raum um Bad Malente und Eutin auf. Bad
Segeberg und Bad Bramstedt sind im Hinblick auf ihre Klassifikation als Heilbäder
und ihre räumliche Umgebung ebenfalls als Schwerpunkträume für Tourismus,
insbesondere für Gesundheitstourismus und Erholung auszuweisen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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104,7 kB
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