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ALLRIS - Auszug

22.09.2008 - 5.3 Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklung...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

Herr Hartmann erläutert dem Ausschuss die Vorlage und die bisher eingegangenen Stellungnahmen der Gemeinden. Die Stellungnahmen der Gemeinden würden sich im Wesentlichen auf den kommunalen Wohnungsbau, die kommunalisierte Regionalplanung und die Landesentwicklungsachsen konzentrieren. Strittig sei hier insbesondere, ob die A20 Entwicklungsachse werden solle. In der Diskussion einigt sich der Ausschuss darauf in die Stellungnahme ebenfalls die flächendeckende DSL-Versorgung mit aufzunehmen. Die Frage, ob auch die A20 Entwicklungsachse werden solle wird im Ausschuss stark diskutiert. Herr Hansen spricht sich dafür aus, dass die A20 keine Entwicklungsachse werden solle. Die Vorsitzende spricht sich dafür aus, auch die A20 als Entwicklungsachse vorzusehen. Dieses würde lediglich zusätzliche Potentiale ermöglichen und bedeute nicht automatisch, dass sich entlang der kompletten A20 Industrie ansiedle. Dieses sei dann jedoch als Vorratsbeschluss zu sehen, da man hier von einem Planungszeitraum bis ins Jahr 2025 rede. Neben diesen Punkt regt der Ausschuss an in die Stellungnahme auch den Punkt Verkehr aufzunehmen, um so auch den ÖPNV berücksichtigen zu können. Abschließend verständigt sich der Ausschuss darauf heute nicht über die Vorlage abzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen die Stellungnahme des Kreises zu überarbeiten und die Punkte Kommunikationsinfrastruktur und Verkehr einzuarbeiten.

 

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Beschlussvorschlag:

 

 

1.  Rahmen der Wohnungsbauentwicklung (Ziff. 6.5):

 

Grundsätzlich wird anerkannt, dass der künftige Wohnungsneubaubedarf aufgrund der zu erwartenden demografischen Entwicklung und einer zunehmenden Angebotserweiterung durch Bestandsimmobilien unterhalb des bisherigen Niveaus liegen wird und zur Vermeidung von Fehlentwicklungen auch weiterhin eine Begrenzung der Entwicklung außerhalb der Siedlungsschwerpunkte erforderlich ist.

 

Die neuen Obergrenzen für den örtlichen Wohnungsbau außerhalb der Siedlungsschwerpunkte werden jedoch aus landesweiten Durchschnittswerten abgeleitet und pauschal sowohl schrumpfenden als auch weiterhin wachsenden Teilräumen vorgegeben. Sie berücksichtigen nicht die teilweise erheblichen Unterschiedene in der Entwicklungsdynamik der einzelnen Regionen im Land. Die notwendige regionale Modifizierung und Differenzierung der Obergrenzen ist zwar im Rahmen der Regionalplanung möglich, wird jedoch einem dort zu führenden aufwändigen Argumentations- und Planungsprozess überlassen. Damit werden die Entwicklungsmöglichkeiten in den verbleibenden Wachstumsregionen des Landes unnötig behindert. Die HH-Randkreise zählen weiterhin zu den wenigen Wachstumsräumen im Land. Aus den regional differenzierten Prognosedaten der Landesplanungsbehörde (s. Tab. 6) ist heute schon erkennbar, dass sich für die vier Hamburg-Randkreise zumindest für die ländlichen Räume ein deutlich höherer Zuwachsrahmen ergeben wird als die auf 8 % festgelegte landesweite Obergrenze. Dieser Umstand sollte schon jetzt in den Zielsetzungen des LEP berücksichtigt werden, um dieser Wachstumsregion eine zeitlich und inhaltlich aufwändige Nachbesserung im nachfolgenden Regionalplanverfahren zu ersparen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch die „Stichtagsregelung“ mit dem 31.12.2006 als Ausgangsdatum für die Berechung des künftigen Entwicklungspotentials abzulehnen. Mit diesem zurückliegenden Datum wird einseitig und rückwirkend in die bis 2010 ausgelegte Regelung des geltenden Landesraumordnungsplans (LROPL) und des Regionalplans I eingegriffen und das Vertrauen der Gemeinden in den Bestand bestehender regionalplanerischer Vereinbarungen untergraben. Um eine schlüssige Fortschreibung der Raumordnungsplanung zu gewährleisten und ein Mindestmaß an Akzeptanz im kommunalen Bereich hierfür zu erzielen ist es unbedingt erforderlich, den aktuellen Planungszeitraum bis zum 31.12.2009 unangetastet zu lassen. Folgerichtig wäre dieses Datum  auch der Stichtag, der den neuen Planungszielen zugrunde zu legen ist.

 

Zur Stärkung des ländlichen Raumes sollte außer in den Stadt-Umlandbereichen (Ziff. 6.5.2 Abs. 6 u. 7) und um andere zentrale Orte (Ziff. 6.5.2 Abs. 8) auch im übrigen ländlichen Raum die Bündelung und Übertragung der wohnbaulichen und gewerblichen Entwicklungspotentiale der Gemeinden Gegenstand einer interkommunalen Abstimmung sein können, solange hierdurch die Entwicklung der Siedlungsschwerpunkte nicht beeinträchtigt wird.

 

 

2.  Künftige Aufgaben der Regionalplanung/Kommunalisierung der Regionalplanung:

 

Die Kommunalisierung der Regionalplanung und die Delegation zusätzlicher Verantwortung und Gestaltungsspielräume an die Regionalplanung werden begrüßt. Die Verknüpfung mit teilweise engen Vorgaben oder anderen aufwändigen Nachweispflichten sollte allerdings noch einmal kritisch auf ihre Notwendigkeit und ihren Umfang überprüft werden. Anderenfalls droht die Regionalplanung künftig durch ein Übermaß an Vorgaben, Gutachten, Bedarfsprognosen, Abstimmungserfordernissen etc. überfrachtet und damit in ihrer Effektivität und Wirkung für die regionale Entwicklung erstickt zu werden.

 

Weiterhin ist beabsichtigt, im Zuge der Kommunalisierung der Regionalplanung auch den Zuschnitt der Planungsräume zu überprüfen und möglicherweise zu verändern. Vor dem Hintergrund der gesteigerten Bedeutung der Regionalplanung ist es unbedingt erforderlich, parallel zur Aufstellung des LEP eine Klärung darüber herbeizuführen,

 

  1. wer künftig Träger der Regionalplanung sein wird und
  2. wie die künftigen Planungsräume geschnitten sein werden.

 

Anderenfalls droht eine lange Phase des planerischen Stillstands. In diesem Zusammenhang ist deutlich darauf hinzuweisen, dass mit dem bestehenden Planungsraum I und der Arbeitsgemeinschaft der vier HH-Randkreise eine bewährte handlungsfähige Struktur bereits besteht und ein Änderungsbedarf bei dem Zuschnitt dieses Planungsraumes fachlich nicht geboten ist.

 

Parallel zur Aufstellung des LEP ist auch die notwendige Fortschreibung des Landesplanungsgesetzes, des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes und der Verordnung zum zentralörtlichen System vorzunehmen.

 

3.  Vorrang Innenentwicklung (Ziff. 6.5.2 Abs. 5):

 

Die verbindliche Zielsetzung „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ wird begrüßt. In diesem Zusammenhang erscheint es jedoch erforderlich, die Tiefe und den Umfang der für alle Gemeinden geltenden Darlegungspflicht über das Ausschöpfen vorhandener Flächenpotenziale zu konkretisieren. Dies erscheint erforderlich, um ein Mindestmaß an Gleichbehandlung und Qualität bei der Umsetzung dieser Vorgabe zu erreichen.

 

4.        Landesentwicklungsachsen (Ziff. 5.6):

 

Der Entwurf zum LEP führt mit den Landesentwicklungsachsen eine neue entwicklungspolitische Komponente ein und ermöglicht auf diesem Weg u.a. die punktuelle Entwicklung überregional bedeutsamer Gewerbestandorte insbesondere an den Schnittpunkten mit der A 20. Dies wird begrüßt.

Die Landesentwicklungsachsen orientieren sich von Hamburg ausgehend an den durch Autobahnen und Schienenwege gekennzeichneten zentralen Verkehrssträngen. Hierzu zählt auch die A21/B404 zumindest für den Bereich von Bad Oldesloe bis Kiel, die im Entwurf aber noch nicht als Landesentwicklungsachse vorgesehen ist. Innerhalb des Planungszeitraumes wird der vollständige Ausbau der B 404 zur A 21 in diesem Abschnitt realisiert sein. Die Bahnverbindungen von Hamburg über Bad Oldesloe, Bad Segeberg und Neumünster bis Kiel erfreuen sich großer Nachfrage. Im Schnittpunkt mit der künftigen A 20 liegt das Mittelzentrum Bad Segeberg/Wahlstedt mit guten Ansätzen für einen überregional bedeutsamen gewerblichen Standort (z.B. ehem. Kasernengelände). Daher ist auch die A21/B404 als Landesentwicklungsachse darzustellen.

 

5.  Tourismus und Erholung

 

Der LEP benennt Schwerpunkträume für Tourismus und Naherholung überwiegend an Nord- und Ostsee und führt im Landesinneren lediglich die beiden Standorte mit dem Raum um Bad Malente und Eutin auf. Bad Segeberg und Bad Bramstedt sind im Hinblick auf ihre Klassifikation als Heilbäder und ihre räumliche Umgebung ebenfalls als Schwerpunkträume für Tourismus, insbesondere für Gesundheitstourismus und Erholung auszuweisen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Es wurde nicht über die Vorlage abgestimmt. Es wird eine überarbeitete Stellungnahme zur nächsten Sitzung vorbereitet.

 

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Anlagen zur Vorlage