05.05.2008 - 3.2 Einladungsverfahren von visumspflichtigen Auslä...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Datum:
- Mo., 05.05.2008
- Status:
- öffentlich (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Herr von
Lampe schildert noch mal den ihm bekannten Sachverhalt zum Einladungsverfahren
von visumspflichtigen Ausländern und stellt im Anschluss die Frage nach den
Handlungsoptionen des Kreises. Herr Meenen erläutert anschließend den
rechtlichen Hintergrund des Verfahrens. Er betont, dass der Kreis hierbei
lediglich als Erfüllungsgehilfe des Bundes tätig werde, da ausschließlich
Bundesgesetze umgesetzt würden. Es gebe rund 1.900 Einladungsfälle/p.a., dies
betreffe nur die Länder, deren Einwohner nicht visumfrei einreisen dürften. Das
entsprechende Visum werde nicht bei der Ausländerbehörde, sondern bei der
jeweiligen Auslandsvertretung des Bundes beantragt. Die Entscheidung über das
Visum treffe ebenfalls die Auslandsvertretung. Wenn nicht genügend Einkommen
des visumpflichtigen Ausländers vorhanden sei, müsse der einladende Gastgeber
zusichern, die Kosten für Unterhalt, Krankheit und eine mögliche Abschiebung zu
tragen. Der Zweck dieser Verpflichtungserklärung bestehe darin, die
öffentlichen Sozialkassen in Deutschland vor einer Inanspruchnahme durch einen
Ausländer zu schützen. Bei dieser Verpflichtungserklärung prüften die
Ausländerbehörden die Bonität des Einladenden. Diese sog. Bonitätsprüfung
erfolge als Einzelfallberechnung.
Herr Meenen
weist darauf hin, dass die Grenzen für die Verpflichtungserklärung durch das
Ausländerrecht, sowie die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums und
entsprechenden Erlasse des Innenministeriums eng gezogen seien. Gleichwohl gebe
es bei der Höhe der Bonität keine einheitliche Linie der Kreise in
Schleswig-Holstein.
Die
Vorsitzende regt an, eine Auflistung von der Verwaltung erstellen zu lassen,
wie andere Kreise in Schleswig-Holstein die Angelegenheit handhabten, damit
sich ggf. der Landkreistag mit der Thematik befassen könne.