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ALLRIS - Auszug

05.05.2008 - 3.2 Einladungsverfahren von visumspflichtigen Auslä...

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Wortprotokoll

Herr von Lampe schildert noch mal den ihm bekannten Sachverhalt zum Einladungsverfahren von visumspflichtigen Ausländern und stellt im Anschluss die Frage nach den Handlungsoptionen des Kreises. Herr Meenen erläutert anschließend den rechtlichen Hintergrund des Verfahrens. Er betont, dass der Kreis hierbei lediglich als Erfüllungsgehilfe des Bundes tätig werde, da ausschließlich Bundesgesetze umgesetzt würden. Es gebe rund 1.900 Einladungsfälle/p.a., dies betreffe nur die Länder, deren Einwohner nicht visumfrei einreisen dürften. Das entsprechende Visum werde nicht bei der Ausländerbehörde, sondern bei der jeweiligen Auslandsvertretung des Bundes beantragt. Die Entscheidung über das Visum treffe ebenfalls die Auslandsvertretung. Wenn nicht genügend Einkommen des visumpflichtigen Ausländers vorhanden sei, müsse der einladende Gastgeber zusichern, die Kosten für Unterhalt, Krankheit und eine mögliche Abschiebung zu tragen. Der Zweck dieser Verpflichtungserklärung bestehe darin, die öffentlichen Sozialkassen in Deutschland vor einer Inanspruchnahme durch einen Ausländer zu schützen. Bei dieser Verpflichtungserklärung prüften die Ausländerbehörden die Bonität des Einladenden. Diese sog. Bonitätsprüfung erfolge als Einzelfallberechnung.

 

Herr Meenen weist darauf hin, dass die Grenzen für die Verpflichtungserklärung durch das Ausländerrecht, sowie die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums und entsprechenden Erlasse des Innenministeriums eng gezogen seien. Gleichwohl gebe es bei der Höhe der Bonität keine einheitliche Linie der Kreise in Schleswig-Holstein.

Die Vorsitzende regt an, eine Auflistung von der Verwaltung erstellen zu lassen, wie andere Kreise in Schleswig-Holstein die Angelegenheit handhabten, damit sich ggf. der Landkreistag mit der Thematik befassen könne.

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