13.03.2008 - 9 Änderungsbeschluss zur Haushaltssatzung 2008
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Zusätze:
- bereits versandt am 29.02.08
- Gremium:
- Kreistag des Kreises Segeberg
- Datum:
- Do., 13.03.2008
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 14:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Büro des FB I
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Der Landrat erinnert zu Beginn der Debatte an den Anlass für
den heutigen Änderungsbeschluss zur Haushaltssatzung. Der Landrat weist darauf
hin, dass seine Rede zu diesem Thema aufgezeichnet werde. Eine Abschrift seiner
Ausführungen könne bei entsprechendem Wunsch zur Verfügung gestellt und der
Niederschrift als Anlage beigefügt werden.
Bei den Beratungen der Haushaltssatzung 2006 habe der
Kreistag sich auch mit der zusätzlichen Kreisumlage befasst. Nach einer
intensiven Debatte habe der Kreistag den Schwellenwert für die zusätzliche
Kreisumlage (zKU) abgesenkt. Gegen die darauf hin in der Haushaltssatzung 2006
festgelegten Kreisumlagesätze (allgemeine und zKU) hätten einige Kommunen eine
Normenkontrollklage gegen den Kreis angestrengt. Das zuständige
Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig habe dem Normenkontrollantrag gegen die
Absenkung des Schwellenwertes der zKU aus formalen Gründen stattgegeben, da die
damals durchgeführte Anhörung die Absenkung des Schwellenwertes nicht explizit
erwähnt habe. Als Konsequenz aus dem Urteil ergebe sich die Situation, dass die
Erhöhung der allgemeinen Kreisumlage (KU) Bestand habe, die Absenkung des
Schwellenwertes der zKU hingegen aufgehoben sei. Damit sei der Kreis hinsichtlich des
Schwellenwertes wieder auf den alten Wert 130% zurückgefallen. In seiner
Sitzung am 17.01.08 habe der Kreistag daraufhin ein Anhörungsverfahren zur
Absenkung des Schwellenwertes der zKU beschlossen, um den Folgen dieses Urteils
zu begegnen. Die Anhörung war gestaffelt in die Schwellenwerthöhen 125%, 120%,
115%, 113,2% und 110%. Der Wert 113,2% sei deshalb in die Anhörung aufgenommen
worden, weil er dem Betrag entspreche, den der Kreis Segeberg nun zurückzahlen
musste; dies sei nur vor dem Hintergrund des Finanzbedarfs erfolgt, der bei der
Festsetzung des Schwellenwertes 120%. bis 2008 als notwendig erachtet worden
sei, um die finanziellen Belastungen des Kreises zu kompensieren. Inzwischen
habe die Anhörung stattgefunden. Die Kommunen Norderstedt, Wittenborn und
Wahlstedt hätten zur Anhörung entsprechende Stellungsnahmen abgegeben. Der Kreistag
sei daher heute gefordert ein Verfahren unter Abwägung des Finanzbedarfs des
Kreises und der Finanzkraft der Gemeinden zu beschließen. In die Abwägung
müsste zudem auch eine prognostische Betrachtung des Zahlenmaterials
einfließen.
Im Weiteren erinnert der Landrat an die Funktion der KU als
wesentliches Finanzierungsinstrument des Kreises neben den
Kreisschlüsselzuweisungen. Bei der KU handle es sich um eine Finanzleistung der
Städte und Gemeinden an den Kreis, die auf der Basis gewisser Finanzkraftkennzahlen
der Städte und Gemeinden berechnet werde und die jährlich an den Kreis zu
zahlen sei nach dem Hebesatz, den der Kreis dafür festsetze. Die zKU sei
hierbei ein Teil des Instruments der KU, die dann erhoben werden könne, wenn
besondere Finanzkraftkennzahlen überschritten würden. Ohne zKU würden die
Kreise zur Deckung ihres Finanzbedarfs nur den Hebesatz für die allgemeine KU
erhöhen, was finanzschwache Kommunen übermäßig belasten würde. Die zKU diene
insoweit der Ausgleichsfunktion zwischen finanzstarken und finanzschwachen
Kommunen. Die vom Land zugewiesenen Kreisschlüsselzuweisungen nach dem FAG
(Finanzausgleichsgesetz) richteten sich zudem nach der Finanzkraft der Städte
und Gemeinden eines Kreises. Intension des Gesetzes sei hierbei, dass die Kreise
ihren Finanzbedarf über die Einnahmen bei KU und zKU decken. Zur Frage des
Umgangs mit dem Finanzierungsinstrument KU und zKU habe das Innenministerium in
seinen Haushaltserlassen entsprechende Stellung bezogen. Denn das
Innenministerium gehe bei der Bemessung seiner Kreisschlüsselzuweisung davon
aus, dass der Kreis seinen Finanzbedarf aus der KU und auch aus der zKU
generiere. Im Haushaltserlass für das Jahr 2008 habe das Innenministerium noch
einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, es gehe davon aus, dass die Kreise bei
der zKU den Wert von 110% festlegten. Die zKU sei daher kein schikanöses
Instrument des Kreises gegenüber seinen Kommunen, sondern ein zur Deckung des
Finanzbedarfs des Kreises notwendiges Instrument innerhalb der
Gesamtfinanzierungssystematik des FAG.
Der Landrat stellt anschließend den Finanzbedarf des Kreises
dar. Seit 2003 verzeichne der Kreis defizitäre Haushalte, da der Finanzbedarf
die Einnahmeseite übersteige. Das OVG habe den Kreis zwar in seinem Urteil
nicht verpflichtet zum Ausgleich des Haushalts sein „Tafelsilber“ zu veräußern,
dennoch dürfe der Kreis die KU nicht verantwortungslos erhöhen. Er müsse sich
bei der Entscheidung vielmehr einem situationsbezogenen Abwägungsprozess
stellen. Seit dem Jahr 2003 könne der Kreis seine Haushalte nicht ausgleichen,
da der Finanzbedarf des Kreises höher sei als die Einnahmen, die dem Kreis zur
Verfügung stünden. Für die defizitären Haushalte seit 2003 gebe es strukturelle
Gründe. In dem Jahr habe der Bund die Grundsicherung, als eigenständige
Sozialleistung, für die Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst
bestreiten könnten, eingeführt. Gezahlt würde die Leistung durch die
Sozialämter der Kreise und kreisfreien Städte oder durch überregionale
Leistungsträger. Der Bund habe von Anfang an für diese Leistung nicht genügend
Transfermittel zur Verfügung gestellt, was zu den Defiziten beim Kreis geführt
habe. Der Landrat betont, dass die Solidarfinanzierung von Personen im Kreis
Segeberg auf der Grundlage von SGB II und SGB X Teil der Ausgleichsfunktion des
Kreises sei. Insoweit dürfe auch die zKU zur Finanzierung solcher Defizite, die
in Wahrnehmung der Ausgleichsfunktion entstanden seien, herangezogen werden.
Die unausgeglichenen Haushalte der Jahre 2004, 2005 und 2006 wirkten noch nach
und belasteten den Kreis weiter. Das Haushaltsjahr 2007 habe der Kreis mit
einem Defizit von 9,6 Mio. EUR abgeschlossen. Der Kreis habe alles unternommen,
um aus eigener Kraft Einnahmen zu generieren, mittlerweile sei aber eine Grenze
erreicht, an der der Kreis das bestehende strukturelle Defizit nicht weiter
ausgleichen könne. Insoweit bestehe ein Finanzbedarf, der eine Absenkung des
Schwellenwertes der zKU rechtfertige.
In Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen der Kommunen
auf die erfolgte Anhörung empfehle er dem Kreistag heute die Absenkung des
Schwellenwertes der zKU auf 115%. Zu den Gründen dieser Empfehlung führt er
aus, die Stadt Norderstedt habe, obwohl sie in ihrem Haushalt davon ausgegangen
sei, dass die Kreisumlage vom Kreis nicht zurückgezahlt werden müsse und der
Schwellenwert der zKU bei. 120%. bestehen bleibe, erhebliche Überschüsse
ausweisen und sogar Schulden tilgen können. Der höhere Schwellenwert zu 115%.
zu den 120%. werde die Haushaltsplanungen und die Finanzplanung der Stadt Norderstedt
nicht aus dem Gleichgewicht bringen. Für die Gemeinde Wittenborn sei der Kreis
sogar selbst zuständige Kommunalaufsichtsbehörde und könne somit selbst die
Haushaltsstrukturdaten der Gemeinde vergleichen und auch die möglichen
Auswirkungen abschätzen. Insgesamt bringe eine Absenkung des Schwellenwertes
auf 115% sowohl die Stadt Norderstedt als auch die Gemeinde Wittenborn in keine
finanzielle Not. Die Grenze einer Absenkung liege dort, wo durch den
Schwellenwert der Kommune jede finanzielle Gestaltungsmöglichkeit genommen
werde. Aus der spezifischen Lage heraus habe der Kreis Segeberg einen weiteren
Finanzbedarf, der aufgrund der der Systematik der Kreisschlüsselzuweisungen nur
über die KU gedeckt werden könne. Da der Ergebnisplan des Kreises mit einem
Jahresüberschuss von rd. 823 TEUR abschließe, sei eine Absenkung des
Schwellenwertes unter 115%. nicht notwendig. Aus diesen Gründen empfehle er
nochmals, wie bereits oben ausgeführt, dem Kreistag eine Absenkung des
Schwellenwertes auf 115%.
Der Kreistag dankt dem Landrat für seine Ausführungen.
Herr Mohr (CDU) erinnert, dass der Kreistag am 06.12.07
seine Haushaltssatzung für 2008 beschlossen habe. Durch das Urteil des OVG Ende
letzten Jahres habe der Kreistag sich seitdem wieder mit der Finanzsituation
des Kreises befassen müssen. Das OVG habe zwar festgestellt, dass der § 3 der
Haushaltssatzung aus 2006 unwirksam sei, ansonsten den Normenkontrollantrag
aber abgelehnt. Durch die fehlende Anhörung zur Absenkung des Schwellenwertes
der zKU sei der Kreis nun verpflichtet, die zKU für 2006 und 2007 an die
betroffenen Kommunen zurückzuzahlen. Daneben träfen den Kreis auch noch die 500
TEUR Mehrkosten durch die zurückgenommene Elternbeteiligung an den
Schülerbeförderungskosten. Da bereits alle anderen Möglichkeiten zum Ausgleich
der Haushaltsdefizite erschöpft seien, komme zur Deckung des Finanzbedarfs des
Kreises nur noch die KU und damit auch die zKU in Betracht. Eine Erhöhung des
Hebesatzes der allgemeinen KU verbiete sich mit Rücksicht auf die finanzschwachen
Kommunen. Eine Absenkung des Schwellenwertes der zKU auf 115%. würde für die
Stadt Norderstedt rd. 878 TEUR und für die Gemeinde Wittenborn rd. 19 TEUR an
zKU an den Kreis bedeuten. Dies würde auch nicht zur Einschränkung des
finanziellen Gestaltungsspielraums der beiden Kommunen führen. Er bittet daher
um Zustimmung zur Absenkung des Schwellenwertes auf 115%.
Herr Schnabel (FDP) berichtet, dass innerhalb seiner
Fraktion ein langer und intensiver Abwägungsprozess unter Einbeziehung des
OVG-Urteils und des Haushaltserlasses geführt worden sei. Die Defizite seien
dem Kreis in Ausübung seiner gesetzlichen Ausgleichsfunktion entstanden,
insoweit halte seine Fraktion die Absenkung auf 115%. für gerechtfertigt, auch
weil sie der Gemeinde Wittenborn und der Stadt Norderstedt dadurch genügend
eigenen Gestaltungsspiel belasse. Zudem habe der Kreis die Defizite der Jahre
2006 und 2007 als vorzutragene Jahresfehlbeträge in seine Eröffnungsbilanz
aufnehmen müssen. Seine Fraktion werde den Vorschlag der Verwaltung auf
Absenkung auf 115% mittragen.
Herr Säker (SPD) äußert seine Zustimmung zu den
Redebeiträgen seiner Vorredner. Zur Stadt Norderstedt erinnert er, dass in der
vergangenen Woche der Oberbürgermeister Grote in der Presse über einen
ausgeglichenen Haushalt der Stadt informiert habe. Norderstedt habe in seinem
Haushalt für 2008 836 TEUR als Ausgabe für die zKU eingeplant. Mit der
Erstattung des Kreises an Norderstedt i.H.v. 1,2 Mio. EUR sowie der Zahlung des
Betrages von rd. 878 TEUR bei einer Absenkung des Schwellenwertes auf 115% gebe
es für Norderstedt genügend eigenen finanziellen Spielraum. Im Verhältnis
zwischen der ursprünglich angestrebten Absenkung auf 113,2% führe die nun
vorgeschlagene Absenkung auf 115% bei beiden Kommunen sogar noch zu einer Verbesserung
der finanziellen Situation, wie die der Drs/2008/011 als Anlage beigefügte
Modellrechnung belege. Seine Fraktion werde ebenfalls für eine Absenkung auf
115% stimmen.
Herr Schulz (B90/Die Grünen) dankt dem Landrat für die
gemachten Ausführungen und gegebenen Erläuterungen. Er schließt sich inhaltlich
seinen Vorrednern an und bekräftigt ebenfalls, dass es sich bei der Absenkung
des Schwellenwertes der zKU um kein schikanöses Verhalten des Kreises, sondern
um eine finanzielle Notwendigkeit zur Deckung des Finanzbedarfs handle. Zudem
erinnert er daran, dass die Stadt Norderstedt zurzeit Förderanträge für die
Landesgartenschau (Laga) 2011 an den Kreis gestellt habe. Er dankt für die
sachlich geführte Debatte und betont, dass seine Fraktion der Absenkung des
Schwellenwertes der zKU auf 115% ebenfalls zustimmen werde.
Zum Abschluss der Diskussion stellt der Kreispräsident die
Beschlussvorlage Drs/2008/011 und die durch die Absenkung des Schwellenwertes
der auf 115 v.H. geänderte Haushaltssatzung 2008 mit den geänderten Beträgen
zur Abstimmung.
Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt, den in seiner Sitzung vom 06.12.2007 gefassten
Satzungsbeschluss zur Haushaltssatzung 2008 aufzuheben und die als Anlage 1
beigefügte neue Haushaltssatzung 2008 zu erlassen. Hierzu gehören auch der
geänderte Gesamtergebnisplan und der Gesamtfinanzplan (Anlage 2) sowie
die geänderten Teilpläne 241, 411, 542, 611 und 612 (Anlage 3).
Die
gegenüber dem Haushaltssatzungsbeschluss vom 06.12.2007 unveränderten und
bereits vorgelegten Bestandteile des Haushaltsplanes (alle Teilpläne außer
Teilpläne 241, 411, 542, 611 und 612; Stellenplan; Vorbericht; Übersicht über
die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden
Auszahlungen; Übersicht über die nach § 20 GemHVO-Doppik gebildeten Budgets
unter Angabe der den einzelnen Budgets zugeordneten Erträgen und Aufwendungen
sowie Einzahlungen und Auszahlungen; Wirtschaftspläne der Sondervermögen des
Kreises; neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen des Kreises) werden
ebenfalls zum Bestandteil dieses neuen Haushaltssatzungsbeschlusses 2008
gemacht.
Nach
Abwägung der gegenseitigen Interessenlagen von Kreis und kreisangehörigen
Gemeinden wird der Schwellenwert für die zusätzliche Kreisumlage für das
Haushaltsjahr 2008 in § 3 der Haushaltssatzung auf 115 v. H. neu
festgesetzt.
Der
Kreistag beschließt:
HAUSHALTSSATZUNG DES KREISES
SEGEBERG FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2008
Aufgrund des § 57 der Kreisordnung
in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss des
Kreistages vom 13. März 2008 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008
wird
1. |
im Ergebnisplan mit |
|
|
|
einem Gesamtbetrag der Erträge[1]
auf |
211.590.300 |
EUR |
|
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen1 auf |
211.112.440 |
EUR |
|
einem Jahresüberschuss von |
477.860 |
EUR |
|
einem Jahresfehlbetrag von |
0 |
EUR |
und
2. |
im Finanzplan mit |
|
|
|
einem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
210.542.700 |
EUR |
|
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf |
199.208.500 |
EUR |
|
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf |
13.675.100 |
EUR |
|
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
14.988.200 |
EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
6.310.300 |
EUR |
2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
auf |
|
EUR |
3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
35.000.000 |
EUR |
4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen
Stellen auf |
606,15 |
Stellen |
§ 3
1. |
Die Umlagesätze für die allgemeine Kreisumlage
werden einheitlich festgesetzt auf |
36 |
v. H. |
|
|
|
|
2. |
Die Umlagesätze für die zusätzliche Kreisumlage
werden einheitlich festgesetzt auf |
31 |
v. H. |
Der für die Erhebung der
zusätzlichen Kreisumlage maßgebliche Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 5 FAG wird
auf 115 v.H. festgesetzt.
§ 4
Der Kreis
erhebt gem. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein von den Städten und Gemeinden
für die von ihm zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22
Abs. 1 SGB II einen Kostenanteil. Der zu erstattende Kostenanteil wird auf 23 %
festgesetzt.
Bei der
Festsetzung des Kostenanteils wird die Beteiligung des Bundes an den Leistungen
für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und der vom Land gewährte
Ausgleichsbetrag für die entstehende Entlastung des Landes jeweils in voller
Höhe von den Leistungen nach Abs. 1 abgesetzt. Zur Erstattung ist diejenige
Gemeinde verpflichtet, in der die Grundsicherungsempfängerin oder der
Grundsicherungsempfänger ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die
Ämter können mit Zustimmung der beteiligten ehrenamtlich verwalteten Gemeinden
die Erstattung übernehmen.
Die Gemeinden leisten zunächst auf den von ihnen zu erbringenden Kostenanteil
monatliche Abschlagszahlungen jeweils zum 15. eines Monats, die
Abschlagszahlungen und endgültigen Abrechnungen erfolgen zwischen dem Kreis und
den Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden.
§ 5
Deckungsfähigkeiten
nach § 22 und Zweckbindungen nach § 21 GemHVO-Doppik ergeben sich aus der
Übersicht über die nach § 20 GemHVO-Doppik gebildeten Budgets.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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