Inhalt

Zulassung für neue oder gebrauchte Fahrzeuge beantragen

Nr. 99036008007000

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit Ihnen die richtigen Ansprechpartner*innen und passenden Dokumente angezeigt werden können.

Leistungsbeschreibung

Zuständig für die Zulassung ist die Zulassungsbehörde, in deren Bereich Sie Ihren Wohnsitz oder Betriebssitz haben.

Fahrzeuge können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf

  • Firmen, 
  • Behörden oder
  • Vereine.

Für ein Neufahrzeug müssen Sie bei Ihrer Zulassungsbehörde einen Antrag auf Zulassung stellen. Neufahrzeuge sind Fahrzeuge, die

  • erstmals am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und
  • bisher weder im Inland noch im Ausland zugelassen waren.

Für ein Gebrauchtfahrzeug, das

  • bislang nur auf nichtöffentlichem Gelände genutzt wurde (zum Beispiel auf einem Flughafengelände) oder
  • bisher nur im Ausland zugelassen war

müssen Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde einen Antrag auf Erstzulassung stellen.

Wenn Ihr Auto zugelassen wurde, erhalten Sie von der Zulassungsbehörde die Zulassungspapiere und Ihr persönliches Kennzeichen.

Hinweis: Für ein bereits zugelassenes Gebrauchtfahrzeug müssen Sie nur einen  Antrag auf Ummeldung bei Halterwechsel stellen.

Verfahrensablauf

Ihre Zulassung müssen Sie schriftlich oder online beantragen:

  • Informieren Sie sich zu den erforderlichen Unterlagen und Formularen bei:
    • Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde oder
    • der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
  • Vereinbaren Sie einen Termin oder nehmen Sie, falls vorhanden, das Onlineverfahren in Anspruch.
  • Bringen Sie alle erforderliche Unterlagen sowie die jeweilige Bezahlsumme zu Ihrem Termin mit.
  • Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.
  • Bei positiver Prüfung erhalten Sie noch während des Termins:
    • Ihr persönliches Kennzeichen,
    • die abgestempelten Kennzeichenschilder und
    • Ihre Zulassungsdokumente.
  • Meistens gibt es unweit der Zulassungsstelle Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kennzeichen auf ein Nummernschild drucken lassen können.

Hinweis: Sie können sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Sind Sie nicht in Deutschland gemeldet, können Sie das Kennzeichen nur dann beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person benennen. 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
    • Zahlungsrückständen über EUR 30,00: keine Zulassung bis Sie die Schuld beglichen haben
    • Zahlungsrückstände unter EUR 30,00: Zulassung im Ermessen der Behörde
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von EUR 5,00 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
     

Welche Gebühren fallen an?

Antrag: Je nach Verwaltungsaufwand ab EUR 26,80
Kennzeichen: ab EUR 10,20

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel sofort

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: ab 01.10.2019 für Privatpersonen

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: ja
 

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Fachlich freigegeben am

26.08.2019