Drucksache - DrS/2012/065
Grunddaten
- Betreff:
-
Kündigung des Grundlagenvertrages und des Personalgestellungsvertrages zwischen dem Kreis Segeberg und dem Kommunalunternehmen "Gebäudemanagement des Kreises Segeberg"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Rechtsangelegenheiten, Kommunalaufsicht und Zentrale Vergabestelle
- Bearbeitung:
- Petra Krügel
- Verfasser 1:
- Grandt, Karin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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05.06.2012
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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07.06.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt,
- den Grundlagenvertrag über die zu erbringenden Dienste im Bereich des Facilitymanagements zwischen dem Kreis Segeberg, dem Eigenbetrieb „Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg (ISE) und dem Kommunalunternehmen „Gebäudemanagement des Kreises Segeberg (GMSE AöR) vom 21.12.2007
und
- den Personalgestellungsvertrag zwischen dem Kreis Segeberg und dem Kommunalunternehmen „Gebäudemanagement des Kreises Segeberg (GMSE AöR)“ vom 15.12.2007
fristgemäß zum 31.12.2012 zu kündigen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
1).
Der Kreistag hat in seiner Grundsatzentscheidung am 08.12.2011 u. a. beschlossen, die GMSE AöR spätestens zum 01.01.2013 aufzulösen und ihre Aufgaben auf den Eigenbetrieb ISE zu übertragen.
Zur Auflösung der GMSE AöR bedarf es einer Satzung und der anschließenden Anzeige gegenüber der Kommunalaufsicht, dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein. Da die Betriebssatzung der ISE wegen der Auflösung der AöR geändert werden muss, werden sowohl die Auflösungs- als auch die Änderungssatzung dem Hauptausschuss und dem Kreistag zu deren Sitzungen im September 2012 vorgelegt werden. Geplant ist darüber hinaus, in einem Übertragungsvertrag zwischen der AöR GMSE einerseits und dem Kreis und der ISE andererseits die Voraussetzungen des Betriebsüberganges der originär bei der AöR angestellten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zu schaffen. Auch dieser Vertrag wird den Kreisgremien im September 2012 vorgelegt werden.
2).
Der als Anlage 1 beigefügte Grundlagenvertrag regelt die gegenseitig zu erbringenden Leistungen der Vertragspartner, insbesondere die Bewirtschaftung der Gebäude und der Grundstücke des Eigenbetriebes durch die AöR GMSE, die Gestellung des Kreispersonals an die AöR und die Vergütungspflichten. Die Kündigung des Grundlagenvertrages bewirkt, dass die Bewirtschaftung der Gebäude an die ISE zurückgeht, da Kernaufgabe der ISE die Verwaltung des Immobilien- und Liegenschaftsbestandes des Kreises ist (vgl. § 1 Abs. 4 Betriebssatzung ISE).
Nach § 6 Grundlagenvertrag kann dieser Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Daher muss der Kreistag spätestens im Juni über die Kündigung entscheiden, damit das Kündigungsschreiben der AöR fristgemäß noch im selben Monat zugehen kann.
3).
Der in Anlage 2 beigefügte Personalgestellungsvertrag vom 15.12.2007 kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden (vgl. Ziff. 8.1 Personalgestellungsvertrag). Im Anschluss daran sind die Personalgestellungsverhältnisse der betroffenen 26 Beschäftigten zum 31.12.2012 zu kündigen und die Beschäftigten in einem tarifvertragsgemäßen Arbeitsbereich beim Kreis ab dem 01.01.2013 einzusetzen (vgl. Ziff. 6.5 Personalgestellungsvertrag). Beabsichtigt ist, sie in diesem Sinne bei der ISE einzusetzen. Da der Eigenbetrieb eine selbstständige Dienststelle desselben Arbeitgebers ist (§ 8 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz S.-H.), stellt diese auf Dauer angelegte Zuweisung eine Versetzung im Sinne des § 4 Abs. 1 TVöD dar.
Die verwaltungsinterne Projektgruppe zur Reintegration der GMSE plant, die organisatorische Neustrukturierung der ISE (Technisches, Infrastrukturelles und Kaufmännisches Gebäudemanagement) zum 30.06.2012 abzuschließen, so dass ein diesbezüglicher Organisationsplan den Gremien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vorgelegt werden kann. Die abschließende Organisationskompetenz fällt in die alleinige Zuständigkeit der Werkleitung (§ 2 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung S.-H.).
4).
Während die Kündigung der einzelnen Personalgestellungsverhältnisse und die konkreten Versetzungen der Beschäftigten zur ISE der Zustimmung des Personalrates des Kreises bedürfen, ist dies bei der Kündigung des Grundlagen- und des Personalgestellungsvertrages nicht der Fall. Sie fällt als wichtige Entscheidung über den grundlegenden Personaleinsatz in die Beschlusskompetenz des Kreistages (§ 22 Abs. 1 KrO) und ist damit der Mitbestimmung entzogen. Allerdings ist der Personalrat über die geplante Maßnahme rechtzeitig vor der Beratung im Kreistag zu informieren, was vorliegend geschehen ist. Darüber hinaus hat der Personalratsvorsitzende das Recht, dem Kreistag die Auffassung des Personalrates darzulegen und an der Erörterung der Maßnahme teilzunehmen (§ 83 Abs. 1 MBG). Auch wurde die Gleichstellungsbeauftragte über die geplante Kündigung der Verträge informiert.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme (s. Grundsatzentscheidung 08.12.2011) |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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120,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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214,2 kB
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