Bericht der Verwaltung - DrS/2011/066
Grunddaten
- Betreff:
-
Personalbedarf aus Änderung des Vormundschaftsrechts
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- FB Soziales, Jugend, Bildung, Gesundheit
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Schneider, Lorenz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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07.09.2011
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04.10.2011
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Gesetz zur Reform des Vormundschaftsrechts ist am 05.07.2011 rechtskräftig geworden.
Die wichtigsten Inhalte des Reformgesetzes, die unmittelbar nach der Verkündung wirksam werden, betreffen die Pflicht
zum Mündel in der Regel monatlich in dessen üblicher Umgebung Kontakt zu halten,
der persönlichen Förderung und Gewährleistung der Pflege und Erziehung des Mündels durch den Vormund/Pfleger,
dem Familiengericht zu berichten, auch über die Kontakthäufigkeit.
Ferner soll nach einer Übergangsfrist von spätestens einem Jahr, also ab dem 05.07.2012, ein Vormund nicht mehr als 50 unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehende Minderjährige betreuen.
Der Wortlaut des Gesetzes sowie die Veröffentlichungen in der Fachwelt besagen, dass Vormünder über eine sozialpädagogische Fachausbildung verfügen sollten.
Zurzeit ist der Fachdienst 51.33 für ca. 109 bestellte Pflegschaften oder Amtsvormundschaften zuständig und der Fachdienst 51.30 für 5 gesetzliche Amtsvormundschaften. Die Amtsvormundschaften beider Dienste werden zusammengeführt.
Zum 01.12.2010 wurde bereits eine Stelle innerhalb des Fachdienstes 51.33 aus dem bestehenden Personalstand für den Bereich Amtsvormundschaften/
Pflegschaften eingerichtet.
Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes ist nunmehr der Fachdienst 51.33 nicht mehr in der Lage, den Vorgaben vollumfänglich Folge zu leisten.
Das Herausschneiden dieser Fachkraft aus dem Allgemeinen Sozialdienst würde die Personalstärke des Allgemeinen Sozialen Dienste faktisch wieder schwächen, die erst Ende letzten Jahres ihre rechnerische Stärke erreicht hatte.
Daher ist die Einrichtung einer 2. Stelle erforderlich. Sie ist im Haushalts- und Stellenplanentwurf 2012 vorgesehen.
