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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2011/023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Ausschuss befürwortet eine Verlängerung des Vertrages vom 01.09.1999 zur Übertragung der Aufgabe Abfallentsorgung auf den Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg bis zum 31.12.2050. Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Vertragsänderung dem Kreistag zur Beschlussfassung vorzulegen.
     
  2. Der Vertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse für die Zentraldeponie Damsdorf/Tensfeld vom 04.09.1999 soll so geändert werden, dass im § 2 Absatz 4. der erste Satz ersatzlos gestrichen wird. Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Vertragsänderung dem Kreistag zur Beschlussfassung vorzulegen.
     
  3. Dem Antrag auf Verlängerung der Aufgabenübertragung nach § 16 Abs.2 KrW-/AbfG vom WZV auf seine WZV-Entsorgungsgesellschaft wird zugestimmt. Dem Kreistag wird empfohlen dem Antrag ebenfalls zuzustimmen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt

Die öffentlich-rechtlichen Träger der Abfallentsorgung im Sinne des Abfallgesetzes sind nach dem Landesabfallwirtschaftsgesetz die Kreise und kreisfreie Städte. Sie haben die Aufgabe, die Abfallentsorgung in eigener Verantwortung zu erfüllen.

Ein Kreis kann Gemeinden, Ämtern oder Zweckverbänden durch Satzung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Aufgaben der Abfallentsorgung ganz oder teilweise übertragen.

Von dieser Übertragungsmöglichkeit hat der Kreis Segeberg Gebrauch gemacht und die Stadt Norderstedt für ihr Gebiet und den Wege-Zweckverband für den Rest des Kreises mit der Aufgabe betraut.

Nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 01.09.1999 überträgt der Kreis mit Ausnahme der Aufstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes gem. § 4 Abs. 1 Landesabfallwirtschaftsgesetz, alle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegenden Aufgaben für das Gebiet des Kreises Segeberg dem Wege-Zweckverband, soweit die Aufgabe nicht der Stadt Norderstedt, für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle übertragen sind.

Der Stadt Norderstedt wurde deshalb in einem gleichen Vertrag vom 17.08.1999 die Aufgabe der Abfallbeseitigung für ihr Stadtgebiet übertragen. Sie hat allerdings die Abfälle zur Behandlung und zur Beseitigung dem Wege-Zweckverband zu überlassen.

 

Der Wege-Zweckverband erfüllt die Aufgabe in eigener Verantwortung als öffentliche Einrichtung, die eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildet, im Einklang mit den Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzeptes des Kreises. Die Aufgabenübertragung schließt die Pflicht und Berechtigung ein, alle dem Vertragszweck zu dienenden Anlagen zu errichten, sich an der Einrichtung durch Dritte zu beteiligen und Anlagen anderer Betreiber zu nutzen. Sie beinhaltet auch die Befugnis Satzungen zu allen Aufgaben der Abfallentsorgung anstelle des Kreises zu erlassen, soweit diese Aufgaben nicht der Stadt Norderstedt übertragen sind. Die dem Wege-Zweckverband von der Stadt Norderstedt übergebenen Abfälle sind von ihm zu entsorgen.

 

Beide Verträge sind befristet und enden mit dem 31.12.2018.

 

Ausgelöst durch die aktuelle Diskussion um die Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (siehe Resolution des Kreistages vom 17.03.2011) und die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes des Kreises erscheint es sinnvoll schon heute über eine Verlängerung der Aufgabenübertragung für den WZV über das Jahr 2018 hinaus zu entscheiden.

Hierfür gibt es drei gute Gründe, die im Folgenden dargestellt werden.
 

  1. Der inzwischen vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat die Möglichkeit der Pflichtenübertragung auf Dritte gestrichen. Das bedeutet, dass die vom WZV auf seine WZV- Entsorgung GmbH & Co KG übertragenen Pflichten, nach Ablauf der Genehmigung des Landes, Ende 2015 auf den WZV zurückfallen. Das Ministerium für Landwirtschaft Umwelt und ländliche Räume hat aber in Aussicht gestellt eine 10 jährige Verlängerung der Genehmigung bis 2025 zu gewähren. Der entsprechende Antrag ist kurzfristig zu stellen und vom Kreis Segeberg zu befürworten. Da jedoch der WZV nach derzeitiger Vertragslage mit dem Kreis ab 2019 nicht mehr die Aufgabe der Abfallentsorgung inne hat, ist eine Verlängerung der Aufgabenübertragung auf den WZV über das Jahr 2025 wünschenswert. Die WZV- Entsorgung GmbH & Co KG ermöglicht es dem WZV insgesamt wirtschaftlicher am Markt zu agieren und somit die Abfallentgelte für die Bürger auf einem günstigen Niveau zu halten.
     
  2. Das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises soll nach den Vorgaben des Landesabfallwirtschaftsgesetzes eine Darstellung der Einrichtungen zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für die nächsten 10 Jahre enthalten. Durch das Auslaufen des Übertragungsvertrages in 7,5 Jahren ist diese Vorgabe des Gesetzes nicht einzuhalten.
     
  3. Der WZV macht das Angebot (siehe Anlage 1) das Letztrisiko der Deponienachsorge der Deponie Damsdorf/Tensfeld vom Kreis zu übernehmen und selbst zutragen, wenn er die Aufgabe der Abfallentsorgung bis zum Ende der Nachsorgeverpflichtung übertragen bekommt.

 

Begründung für eine Verlängerung der Aufgabenübertragung auf den WZV

Der Wege-Zweckverband erfüllt die Aufgaben der Abfallentsorgung seit 1974 stellvertretend für den Kreis Segeberg zu dessen vollster Zufriedenheit.

Es bestehen keinerlei Bedenken den WZV weiterhin mit der Aufgabe Abfallentsorgung zu betrauen. Die Abfallentsorgung stellt einen wichtigen Teil der Daseinsvorsorge dar und gehört deshalb in kommunale Verantwortung und Ausgestaltung. Insbesondere legte und legt der WZV immer Wert auf eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete kostengünstige Entgeltgestaltung. Die Bürgerinnen und Bürger des Kreises Segeberg sind laut einer Umfrage des WZV mit dessen Leistungen in der Abfallentsorgung weit überwiegend zufrieden.

 

Befristung der Vertragsverlängerung

Das Landesabfallwirtschaftsgesetz fordert im § 3 Abs.4 „Die Übertragung ist nur auf Antrag zulässig. Sie ist zu befristen und kann befristet verlängert werden...“.Damit kann dem Wunsch des WZV nach einem an die Nachsorgeverpflichtung gekoppelten Übertragungszeitraum nicht ohne weiteres entsprochen werden. Alternativ sollte ein langer Zeitraum der Verlängerung gewählt werden, da die Nachsorge der Deponie mindestens 30 Jahre nach der Verfüllung in Anspruch nehmen wird. Derzeitig ist davon auszugehen, dass etwa im Jahre 2020 mit einer endgültig verfüllten Deponie zu rechnen ist. Daher wird vorgeschlagen die Verlängerung der Aufgabenübertragung auf den 31.12.2050 zu befristen.

 

Übergang des Deponierisikos

Parallel wird aus dem Vertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse für die Zentraldeponie Damsdorf / Tensfeld (Deponievertrag) der § 2 Abs. 4 Satz 1 ersatzlos gestrichen und damit das Risiko der Deponienachsorge auf den WZV übergehen.

(§ 2 Abs. 4 Satz 1: Der Kreis wird in seiner Eigenschaft als öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger bei mangelnder Refinanzierung von Deponieinvestitionen und der Erfüllung der Nachsorgeverpflichtung aus Gebühren und Entgelten das Letztrisiko tragen)

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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Anlagen

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