Drucksache - DrS/2024/034
Grunddaten
- Betreff:
-
Einstellung der Geschwisterermäßigung für Schulkinder in anerkannten Horten zum 31.12.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Michael Krützfeldt
- Verfasser 1:
- Krützfeldt, Michael
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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07.03.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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12.03.2024
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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14.03.2024
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die einkommensunabhängige Geschwistermäßigung für den Besuch im Hort ist seit dem 01.08.2020 eine freiwillige Leistung des Kreises Segeberg. Beschlossen hatte der Kreistag (DrS 2020/110) am 25.6.2020, dass die einkommensunabhängige Geschwisterermäßigung für Hortkinder beibehalten bleibt bis zum 31.12.2024 (Ende der Übergangsphase in der Kita Reform mit anschließender Überführung in das Zielsystem). Der Beschlussvorschlag lautet nunmehr, die Geschwisterermäßigung für Horte zum 31.12. 2024 einzustellen.
Die einkommensabhängige Sozialstaffelermäßigung für den Hortbereich ist von dieser Regelung unberührt und wird weiterhin gewährt.
Sachverhalt:
Die Geschwisterermäßigung wird seit langem diskutiert. Mit der Kita-Reform 2020 galt es, die Sozialstaffelregelungen an § 90 Abs. 3 VIII neu auszurichten. Die einkommensabhängige Berechnung einer sozialen Ermäßigung betrachtet die Zumutbarkeit und berücksichtigt ausreichend die Belastung durch mehrere Kinder im Haushalt. Eine Geschwisterermäßigung wurde schon damals (DrS´en 2018/016 sowie 2020/060) in Frage gestellt und auch in Anbetracht einer Vergleichbarkeit mit der damals geplanten Einrichtung von schulischen Betreuungsangeboten - die eine einkommensabhängige soziale Ermäßigung vorsieht, nicht aber eine Geschwisterermäßigung - als ungerecht eingestuft.
Der Kreistag hatte sich kompromissbereit erklärt und am 25.6.2020 (DrS 2020/110) beschlossen, für Hortkinder als freiwillige finanzielle Leistung des Kreises eine Geschwisterermäßigung bis zum 31.12.2024 zu gewähren, um einen fließenden Übergang in einer Umbauphase zu ermöglichen. An Kommunen, die noch Horte unterhielten, wurde der Appell gerichtet, Konzepte für die schulische Ganztagsbetreuung mit verbindlichen Maßnahmen vorzulegen. Die Verwaltung hatte begleitend den Auftrag erhalten, die aktuelle Sachstandslage erneut zu prüfen und der Politik zur weiteren Befassung eine Vorlage zu erstellen.
Das Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG SH – beinhaltet auch weiterhin die Möglichkeit, Horte zu unterhalten. Eine Verpflichtung, Horte einzustellen gibt es nicht. Viele Offene Ganztagsschulen (OGS) wurden mittlerweile eingerichtet und Horte reduziert.
Zum 1.8.2026 kommt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulbereich. Es fehlen seitens des Landes bis heute verbindliche Regelungen zu allen erheblichen Aspekten (Finanzierung und Refinanzierung, Qualitätsvorgaben Personalstärke und Ausbildung, Zuständigkeiten für die verwaltungsmäßige Abwicklung etc). Die künftige Rolle des Kreises als örtlicher Träger der Jugendhilfe ist demnach auch heute völlig unklar. Hierzu finden Verhandlungen zwischen den Kommunalverbänden und dem Land statt.
Das Fehlen klarer Rahmenbedingungen hindert einige Träger, den Umbau zu Horten vollends voranzutreiben. Ob der unklaren Lage bei der Umsetzung OGS, sehen einige derzeitig noch die klaren Vorgaben des KiTaG mit den Fördermöglichkeiten und vermuten auch zukünftig eine umfänglichere Förderung im Vergleich zu den erwartenden Förderungen für Offene Ganztagsschulen. Inwiefern sich eine Entwicklung zur Reduzierung von Hortplätzen fortsetzen wird, hängt von den ausstehenden Entscheidungen seitens des Landes ab. Nicht auszuschließen ist daher, dass es ergänzend weiterhin Horte geben wird.
Voraussetzung für Horte ist - neben einem anerkannten Bedarf - die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen gemäß den Vorgaben des KiTaG.
Die mit Abstand meisten Hortplätze haben aktuell Kaltenkirchen und Henstedt-Ulzburg.
Kaltenkirchen bezieht Stellung: Aktuell finden in Kaltenkirchen Gespräche mit dem Hortträger und den Grundschulleitungen statt, um zum 01.08.2024 ein zusätzliches Betreuungsangebot neben dem bestehenden aber reduzierten Hortangebot zu schaffen, um dadurch die möglichen Betreuungsplätze zu erhöhen und dann sowohl den Kindern der Berufstätigen als auch den Kindern der Familien mit besonderem Hintergrund eine verlässliche Betreuung anbieten zu können. Die Verantwortlichen gehen davon aus, dass Ende März 2024 eine erste Entscheidung in den städtischen Gremien hierzu getroffen werden kann.
Henstedt-Ulzburg bezieht Stellung: Auf die anliegende Beratungsvorlage der Gemeinde Henstedt-Ulzburg VO/2019/220-06 und Beschlussfassung im Bildung-, Jugend-, Kultur- und Sportausschuss vom 06.02.2024 wird verwiesen. Zu entnehmen ist, dass die Gemeinde vor allem mit den zur Verfügung stehenden Hortplätzen aktuell 63% der Grundschulkinder betreuen kann. Der ab 01.08.2026 geltende Rechtsanspruch könnte heute gleichzeitig für alle vier Ausbaustufen noch nicht erfüllt werden. Ausgehend von der Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs durch alle Eltern/Kinder fehlen dafür 443 Plätze.
Bei dem gesetzlich vorgeschriebenen stufenweisen Ausbau könnte mit den vorhandenen 740 Plätzen bereits jetzt der Rechtsanspruch für die 1. und 2. Klassen vollständig erfüllt werden. Die Jahrgangsstufe 3 wäre mit einem Anteil von ca. 48% gedeckt. Ein Anspruch auf Betreuung von Kindern der 4. Klassen wäre nicht gegeben.
Ein wesentlicher Grund für die fehlende zeitgleiche Betreuung aller Grundschüler/innen ist die Schwierigkeit, das für den Betrieb von Horteinrichtungen notwendige pädagogische Fachpersonal zu finden. Auch die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten an den Standorten schränken das Betreuungsangebot ein. Die Möglichkeit, den Rechtsanspruch über eine Betreuung im Offenen Ganztag sicherzustellen, besteht und soll auch in der Gemeinde Henstedt-Ulzburg umgesetzt werden. Neben anhaltenden rechtlichen und finanziellen Unklarheiten fehlen vor allem Qualitätsstandards, wie sich das Land die Umsetzung des Rechtsanspruchs vorstellt. Trotzdem soll der Offene Ganztag für Henstedt-Ulzburg kommen. Hierfür wird eine Rahmenkonzeption erarbeitet, die für alle Grundschulen gelten soll. Erklärtes Ziel aller an dieser Rahmenkonzeption Beteiligten ist, ein qualitativ gutes Betreuungsangebot für möglichst alle Grundschülerinnen und -schüler an allen Schulstandorten ab dem 01.08.2026 gleichermaßen zu gewährleisten. Zum jetzigen Zeitpunkt kann allerdings noch keine klare Empfehlung gegeben werden, ob die Betreuung der Grundschulkinder zukünftig ausschließlich über die Betreuung im Offenen Ganztag oder unter Beibehaltung einer Hortbetreuung erfolgen soll. Dafür gibt es zurzeit noch zu viele Unwägbarkeiten. Eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile wird erarbeitet. Aktuell vorgesehene Gesetzesänderungen führen allerdings zu weiterer Unsicherheit und wenig Planungssicherheit, was die gewollte Zukunft der Hortbetreuung in Schleswig-Holstein, deren Qualität und Finanzierung, angeht.
Tatsache ist, dass beide Betreuungsformen zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs möglich sind. Die 2020 vom Kreis aufgestellte These „Der Hort wird zum Auslaufmodell.“ mag stimmen; eine Betreuung im Hort muss deshalb aber nicht zwingend vollständig und sofort ab 01.08.2026 ersetzt werden durch eine Betreuung im Offenen Ganztag. Zum jetzigen Zeitpunkt wird die Beibehaltung von Horten nicht ausgeschlossen.
Der Eigenbetrieb Kita Henstedt-Ulzburg, der aktuell die Horte betreibt, soll in Henstedt-Ulzburg auch den Betrieb des Offenen Ganztags an den Grundschulen sicherstellen. Gemeinsam mit dem Eigenbetrieb wird ein Organisations- und Personalkonzept zu erarbeiten sein. Vorgesehen ist, für die Inanspruchnahme der Betreuung im Offenen Ganztag eine Gebühr zu erheben.
Zu den Themen soziale Ermäßigung und Geschwisterermäßigung:
Der Umbau in Richtung OGS schreitet voran. Horte werden sukzessive zurückgeführt. Die 2020 anvisierte Einstellung der Geschwisterermäßigung zum 31.12.2024 kann nunmehr vollzogen werden. Kommunen und Kita-Träger konnten sich auf die Einstellung der Geschwisterermäßigung einstellen, sodass eine Härte über den langen Übergangzeitraum abgemildert worden ist. Familien mit niedrigem Einkommen können weiterhin die einkommensabhängige soziale Ermäßigung in Anspruch nehmen, so dass auch hier keine Härte droht.
Eine Änderung der Satzung ist insoweit nicht notwendig, weil die aktuelle „Satzung des Kreises Segeberg zur Bildung einer Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen“ vom 11.10.2021 in § 2 Abs. 3 eine Berücksichtigung der Geschwisterermäßigung für Schulkinder in anerkannten Horten bis zum 31.12.2024 befristet.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
x | Ja: |
Reduzierung der Ausgaben Geschwisterermäßigung
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: 361 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: 53126011 |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
x | Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
| Nein |
x | Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
x | Ja: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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89,8 kB
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