Drucksache - DrS/2022/064
Grunddaten
- Betreff:
-
Sportförderung im Kreis Segeberg: Richtlinien des Kreises Segeberg über die finanzielle Förderung von Sportvereinen im Kreis Segeberg im Rahmen einer Kostenbeteiligung an den Entschädigungen ihrer Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Susanne Schleicher
- Verfasser 1:
- Susanne Schleicher
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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21.06.2022
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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28.06.2022
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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30.06.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Richtlinien des Kreises Segeberg über die finanzielle Förderung von Sportvereinen im Kreis Segeberg im Rahmen einer Kostenbeteiligung an den Entschädigungen ihrer Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen werden in der Fassung des vorgelegten Entwurfs (Anlage 2 dieser Vorlage) beschlossen und ersetzen die seit dem 01.01.2019 geltenden Richtlinien. Im ersten Abrechnungsjahr werden die Fördermittel auch während des Zeitraums an Vereine ausgezahlt, in dem es noch nicht zu dem Abschluss der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe und der Vereinbarungen zum Kinder-und Jugendschutz gemäß Sozialgesetzbuch gekommen ist, sofern die weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die Verwaltung hat bezüglich der Sportförderung neue Richtlinien zum Beschluss vorbereitet. Gemäß diesen Richtlinien können Sportvereine im Kreis Segeberg unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Förderung im Rahmen einer laufenden Kostenbeteiligung an den Entschädigungen ihrer Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen erhalten. Diese neuen Richtlinien sollen die bisherigen Richtlinien vom 01.01.2019 ersetzen und zum 01.07.2022 in Kraft treten. Näheres dazu im Sachverhalt.
Sachverhalt:
Gemäß Artikel 13 (3) der Landesverfassung Schleswig-Holstein (LVerf SH) gehört es zu den Aufgaben des Kreises Segeberg, den Sport zu fördern.
Der Kreis Segeberg fördert daher Sportvereine im Kreis Segeberg im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel mit Zuschüssen zur Entschädigung ihrer für den Verein tätigen und anerkannten Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen.
Aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages hat der Kreis Segeberg die Aufgabe der finanziellen Förderung der Sportvereine an den Kreissportverband Segeberg, An der Trave 1, 23795 Bad Segeberg, übertragen und stellt diesem jährlich entsprechende Mittel zwecks Antragsbearbeitung zur Verfügung.
Aus Sicht des Fachdienstes 51.10 bedarf es sowohl einer Anpassung des Aufgabenübertragungsvertrages, als auch einiger Anpassungen in Bezug auf die laufenden Förderungen der Sportvereine (Zuschüsse Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen).
Zu den Änderungen des Aufgabenübertragungsvertrages wird auf die Vorlage DrS/2022/062 sowie auf die Vorlage DrS/2022 /062-1 verwiesen.
1. Förderung bisher:
Die derzeitige Fördergrundlage für die Verteilung der Zuschüsse bilden die Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung von Zuschüssen an Sportvereine im Kreis Segeberg zur Entschädigung anerkannter Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen vom 01.01.1997, zuletzt geändert zum 01.01.2019 (s. Anlage 1).
Diesbezüglich werden finanzielle Mittel in Höhe von 570.000,00 EUR p.A. zur Verfügung gestellt (unbefristet gemäß DrS 2017/193 vom 07.12.2017). Wie vorstehend genannt, liegt die Zuständigkeit für die Bearbeitung des gesamten Antragsverfahrens beim Kreissportverband.
2. Förderung zukünftig: Neue Richtlinien sollen die bisherigen Förderrichtlinien ersetzen
Im Zuge der Abwicklung eines Rückforderungsfalles haben der Fachdienst sowie der Kreissportverband festgestellt, dass das gesamte Antrags- und Bewilligungsverfahren überarbeitet werden muss.
Aus Sicht der Verwaltung ist es daher erforderlich, dass auch die Förderrichtlinien neu gefasst werden. Der Fachdienst hat daher in Zusammenarbeit mit dem Kreissportverband neue Richtlinien entworfen (s. Anlage 2) und neue Vordrucke zur Antragstellung sowie zu den Verwendungsnachweisen erstellt (s. Anlagen 3-7).
2.1 Antragsverfahren
Zukünftig sollen die vorgegebenen Vordrucke zur Antragstellung und den Verwendungsnachweisen Bestandteil der Richtlinien werden. Unter Pkt. 5 der neuen Richtlinien sind die neuen Zuwendungsvoraussetzungen aufgeführt.
Bisher hat ausschließlich der Vereinsvorstand die Richtigkeit der beantragten Zuschüsse bestätigt. Zukünftig sollen auch die innerhalb des Vereines zu entschädigenden Personen ihre geleisteten Tätigkeiten bestätigen.
Das Antragsverfahren soll zeitnah auf ein Online-Antragsverfahren umgestellt werden. Hierzu wurde bereits seitens der Politik mit dem Beschluss zur DrS/2017/193-2 der Grundstein gelegt. Der KSV erhält jährlich 25.000,00 EURO für die Digitalisierung der Sportförderung. Es wird bereits mit Hochdruck an der Umsetzung gearbeitet. Die Digitalisierung soll zu einer Erleichterung der Bearbeitung für alle Beteiligten führen.
2.2 Prüfung der Verwendungsnachweise
Die Verwaltung sieht die Notwendigkeit eingehenderer Prüfungen der Verwendungsnachweise als erforderlich an und hat daher ein erweitertes Prüfverfahren in die neuen Richtlinien aufgenommen.
Die Vereine müssen ihre Unterlagen und Nachweise ordnungsgemäß aufbewahren. Der KSV soll zukünftig die Bewilligung der Fördermittel bei 10 % der Vereine eingehender prüfen und wird neben dem zunächst eingereichten einfachen Verwendungsnachweis alle erforderlichen Unterlagen und Angaben auf Richtigkeit überprüfen. Das entspricht dem gesetzlichen Prüfauftrag gemäß der Landeshaushaltsordnung.
2.3 Kinder-und Jugendschutz
Die Verwaltung sieht darüber hinaus die Notwendigkeit, gegenüber den Vereinen Vorgaben in Bezug auf den Kinder- und Jugendschutz zu machen und legt entsprechende Fördervoraussetzungen in den zukünftigen Richtlinien fest.
Vereine, die Trainingsangebote für Kinder und Jugendliche vorhalten und Fördermittel beantragen wollen, müssen zukünftig als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB Sozialgesetzbuch (SGB) anerkannt sein. Dies setzt wiederum voraus, dass sie je eine Trägervereinbarung zum Kinder– und Jugendschutz gemäß § 8 a und 72a SGB abgeschlossen haben. Die Anträge auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sollen die Vereine bis zum 31.10.2022 beim Kreis Segeberg stellen, sofern eine solche Anerkennung noch nicht vorhanden ist. Der KSV wird aufgrund Aufgabenübertragung zeitnah die Trägervereinbarungen mit den Vereinen abschließen.
Die Vereine haben die persönliche Eignung ihres Personals zu prüfen, sofern dieses mit Kindern-und Jugendlichen arbeitet.
In diesem Zusammenhang ist die Einsichtnahme von entsprechenden Führungszeugnissen der für den Verein Tätigen erforderlich.
Die entsprechenden Übungsleiter*innen sind zur Teilnahme an Fortbildungsangeboten zum Kinder- und Jugendschutz verpflichtet.
2.4 Weitere Vorgaben für die Vereine
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereines muss fortlaufend gegeben sein. Die Gleichbehandlung aller Menschen ist zu berücksichtigen. Bestimmungen zur Auszahlung und zum Nachweis der Auszahlung der Fördermittel an die zu entschädigenden Personen müssen auch innerhalb des Vereins eingehalten werden.
2.5 Verfahrensablauf der Antragsbearbeitung
Aufgrund der neuen Richtlinien ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
1. Antrag (s. Anlage 3 /Vordruck 1a und Anlage 4 /Vordruck 1b)
Antragstellung seitens des Vereinsvorstandes.
2. Einfacher Verwendungsnachweis (s. Anlage 5/Vordruck 2)
erstellt seitens des Vereinsvorstandes, wird dem Antrag beigefügt
3. Tätigkeitsnachweise (s. Anlage 6/Vordruck 3a und Anlage 7/Vordruck 3b)
Bestätigung seitens der einzelnen Übungsleiter*innen oder der Vereinsmanager*innen, werden ebenfalls dem Antrag beigefügt
4. Prüfung der Antragsunterlagen und der Verwendungsnachweise durch den KSV
5. Bewilligungsschreiben (einheitliches Standardschreiben), dieses erhalten die Vereine seitens des KSV. Die Prüfung des einfachen Verwendungsnachweises wird damit bestätigt und die Auszahlung der Fördersumme unter Vorbehalt einer späteren eingehenderen Prüfung angekündigt.
6. Auszahlung der Mittel: Der KSV überweist die Fördersummen an den Verein.
7. Eingehendere Prüfung: Wie unter Pkt. 3 dieser Vorlage dargestellt, sollen die Anträge bei 10 % der Vereine eingehender geprüft werden. Dazu werden seitens des KSV weitere Unterlagen angefordert.
Alle Vordrucke sollen zu gegebener Zeit inhaltlich in das digitale Verfahren übernommen werden.
3. Erlass der neuen Richtlinien:
Die Verwaltung hat einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorbereitet. Dieser ist um eine Übergangsregelung ergänzt, da die Umstellung in Bezug auf die neuen Fördervoraussetzungen sowohl beim Kreis Segeberg, als auch bei den Vereinen und dem KSV einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die neuen Richtlinien (Anlage 2) sollen zum 01.07.2022 mit Beginn des nächsten Abrechnungsjahres in Kraft treten.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
x | Ja: |
s. DrS 2022/062 und DrS 2022/062-1
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Die Höhe der Kosten ist noch offen |
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
| Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
| Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
| Nein |
x | Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
| Nein |
x | Ja: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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826,2 kB
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190,2 kB
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97,9 kB
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4
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99,4 kB
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130,5 kB
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112 kB
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7
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111,7 kB
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