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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2021/211-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Richtlinie über die Verleihung des Kunst- und Kulturpreises und des Förderpreises Kunst und Kultur des Kreises Segeberg wird in der Fassung des vorgelegten Entwurfs beschlossen.

 

Die erste Preisverleihung nach dieser Richtlinie erfolgt im Jahr 2023 mit allen vorbereitenden Beschlüssen im Jahr 2022. Als Kategorie wird festgelegt: _________________________________________________________.

 

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

Die Richtlinie über die Verleihung des Kunst- und Kulturpreises und Jugend-Kunst- und Kulturpreises des Kreises Segeberg ist seit 01.01.2015 in Kraft. Seit­her wurden Preise vergeben in den Kategorien Musik, Schauspiel, Comedy, Zau­berei (2015), Literatur (2018) und Musik (2021).

In der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport am 21.11.2021 wurde beschlossen (DrS/2021/211), die Preise ab dem Jahr 2023 alle zwei Jahre (statt bisher alle 3 Jahre) zu vergeben. Aus diesem Grund ist die Richtlinie zu ändern, damit die Vorbereitungen im Jahr 2022 beginnen können. Einzelheiten werden nachfolgend erläutert.

 

Sachverhalt:

1. Rückblick

 

Der Kunst- und Kulturpreis des Kreises Segeberg wurde erstmals 1981 verliehen. In der Richtlinie wurde die Zielgruppe bewusst weit gefasst. Der Preis sollte auf dem Gebiet der bildenden Kunst, der Musik, der Literatur und der darstellenden Kunst vergeben werden können. Der künstlerische Nachwuchs sollte besonders berücksichtigt werden. Auch Persönlichkeiten, die sich durch ihren langjährigen persönlichen Einsatz um das kulturelle Leben im Kreis in herausragender Weise verdient gemacht haben, kamen als Preisträger*innen in Betracht. Der Preis war mit 5.000 EUR dotiert und sollte in der Regel alle drei Jahre verliehen werden. Auf Empfehlung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport hat der Kreistag in seiner Sitzung am 11.11.2010 beschlossen, den Kunst- und Kulturpreis des Kreises Segeberg bis 2013 auszusetzen (DrS/2010/075-1).

 

2. Aktuelle Richtlinie

 

Nach der o.g. Vergabepause wurde im Herbst 2014 eine neue Richtlinie beschos­sen, die bis heute in Kraft und dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist. Damit wurde ab 2015 das Preisvergabeverfahren wiederaufgenommen (DrS/2014/082). Der Vorlage zur Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport am 16.11.2021 (DrS/2021/211) war als Anlage u.a. eine Übersicht über alle Preis­vergaben nach der damaligen Richtlinie seit 1981 beigefügt.

 

Die Verwaltung hat in früheren Jahren und auch 2021 deutlich gemacht, dass die Stellenanteile für die Erledigung der Kulturangelegenheiten im Fachdienst 51.10 Kita, Jugend, Schule, Kultur zu gering sind. Aufgrund dieser Tatsache sowie durch diverse Personalwechsel und Aufgabenumstrukturierungen innerhalb des Fachdienste, wurden die letzten Verfahren immer von anderen Sachbearbei­ter*innen betreut, so dass nicht auf Erfahrung und Kontinuität gesetzt werden konnte. Es ist sehr erfreulich, dass der Stellenmehrbedarf für die Bearbeitung von Kulturangelegenheiten anerkannt wurde und die Stelle zwischenzeitlich aus­geschrieben wurde und hoffentlich bald besetzt werden kann.

 

3. Handlungsbedarf neue Richtlinie

 

Von Seiten der Politik wurden im Frühjahr 2021 zunächst der Wunsch geäußert, die Kunst- und Kulturpreise jährlich zu vergeben. Der Ausschuss hat sich letzt­endlich dafür ausgesprochen, den Kunst- und Kulturpreis sowie den Jugend-Kunst- und Kulturpreis ab dem Jahr 2023 alle zwei Jahre zu vergeben.

 

Die Verwaltung wurde gebeten, eine Änderung der Richtlinie (ggf. auch in ande­ren Punkten) auszuarbeiten. Diese ist erforderlich, um die notwendigen Vorarbei­ten für das nächste Preisvergabeverfahren bereits im Jahr 2022 durchführen und Beschlüsse dazu fassen zu können, z.B. zur Jury-Besetzung und konkreten Aus­schreibung.

 

4. Einzelheiten zur Änderung der Richtlinie

 

Die Fraktionen konnten bis 31.12.2021 eigene Anregungen zur Änderung der Richtlinie dem Fachdienst 51.00 Kita, Jugend, Schule, Kultur mitteilen. Die ent­sprechenden Mitteilungen der WI-SE sowie gemeinsam von CDU und Bündnis 90/ Die Grünen sind als Anlage 2 und 3 beigefügt.

 

zu 1. Kulturpreisintention

Bei der Formulierung, dass der Preis für „hervorragende Leistungen“ verliehen wird, handelt es sich um einen unbestimmten Begriff. Ähnlich wäre es, wenn stattdessen der Begriff „besondere Leistungen“ verwendet würde, verbunden mi der Frage, ob „hervorragend“ höher einzustufen ist als „besonders“. Stellt man auf den Bekanntheitsgrad ab oder darauf, ob schon andere Auszeichnungen ver­liehen wurden, würden gerade solche Künstler*innen, die noch jung oder eher im Verborgenen künstlerisch aktiv sind, d.h. ohne große bzw. Veröffentlichungen, Aufführungen oder Medienpräsenz, nie in den Genuss einer Auszeichnung kom­men können. Der Begriff Leistungen ist auch ohne Zusatz nach Ansicht der Ver­waltung ausreichend, da es der Jury obliegt, diese zu bewerten.

 

Die Frage, in welchem Rhythmus die Preise zukünftig verliehen werden, stellt sich zzt. nicht. Mit der jetzigen Richtlinienänderung muss der Beschluss vom 21.11.2021 umgesetzt und die Grundlage für das Preisvergabeverfahren 2023 geschaffen werden.

 

zu 2. Gegenstand des Preises (= Kategorie/Kunstgattung)

Die Aufzählung in Satz 1 ist nicht abgeschlossen, d.h. alles ist möglich. Dieses soll durch eine andere Formulierung mit dem Zusatz „beispielsweise“ verdeutlicht werden. Eine Aufzählung von Kunstgattungen ist nicht erforderlich. Sofern die Begriffe Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Musik und Literatur weiter beispiel­haft in der Richtlinie aufgeführt werden sollen, wäre es sinnvoll die Begriffe bil­dend (Bildhauerei, Skulptur, Malerei, Zeichnung, Grafik, Druck, Fotografie und darstellend (Theater, Tanz, Film) mit vorgenannten Zusätzen zu konkretisieren.

 

zu. 3. Preisträgerschaft (statt Preisträger*innen)

Hier wurden jetzt die Begriffe Kunst- und Kulturpreis und Förderpreis eingefügt. Der Begriff Jugendliche wurde durch junge Menschen ersetzt. Eine Altersgrenze nach unten wurde in den Entwurf der Richtlinie nicht eingearbeitet.

Dies könnte ein Ausschlusskriterium sein, wenn Kinder- und Jugendgruppen für die Preisvergabe vorgeschlagen werden und jüngere beteiligt sind. Bei speziellen Ausschreibungen wie z.B. „Jugend musiziert“ ist häufiger die Teilnahme ab zehn Jahren möglich.

Ergänzt wurde, dass eine Person, die als junger Mensch den Förderpreis erhält im späteren Leben auch noch den Kunst- und Kulturpreis für Erwachsene erhalten kann.

 

zu 4. Art und Umfang (gestrichen und Höhe der Preise) der Auszeichnung

Auch hier wurden die Begriffe Kunst- und Kulturpreis und Förderpreis eingefügt.

 

zu 5. Preisverleihungen

Hierfür wurde eine neue Überschrift eingefügt. Statt Kreistag wurde jetzt Kreis­präsident*in eingefügt. Je nach Kunstgattung kann vielleicht ein anderer Rahmen oder Veranstaltungsort statt einer Kreistagssitzung sinnvoll sein. Auch der Ter­min sollte nicht vorgegeben, sondern mit der*dem Kreispräsident*in individuell abgestimmt werden.

 

zu (neuer Nr.) 6. Verfahren

Es ist sinnvoll für die verwaltungsseitige Vorbereitung der Kunst- und Kultur­preisvergaben mehrere Monate bis zu einem Jahr zur Verfügung zu haben. Dazu gehören u.a. Entscheidung über die Kunstgattung, Vorschläge für und Entschei­dung über die Zusammensetzung der Jury, Entwurf und Beschlussfassung über die Ausschreibung sowie der Aufruf Vorschläge einzureichen.

 

Die Notwendigkeit einer Vorbereitungszeit für Künstler*innen ist nicht direkt zu sehen. Sie werden von anderen Personen vorschlagen, weil sie bereits Leistun­gen erbringen oder erbracht bzw. Kunstwerke geschaffen haben. Bisher war es nicht Intention der Kunst- und Kulturpreisvergabe, ein extra für die Preisauslo­bung geschaffenes Werk zu würdigen. Die Anregung, das Alter für Vorschlagende auf 16 Jahre herabzusetzen wurde berücksichtigt.

 

Mit „Kreisverwaltung“ wurde die Bezeichnung der Stelle für das Einreichen der Vorschläge (geschlechts-)neutral gehalten. Die konkrete Anschrift mit Bezeich­nung des zuständigen Fachdienstes wird mit der Ausschreibung veröffentlicht und muss nicht in der Richtlinie enthalten sein, zumal es zu organisatorischen Änderungen kommen kann.

 

zu (neuer Nr.) 7. Jury / Preisgericht

Auch hier wurden neutrale Begriffe wie „zuständiger Fachausschuss“ und „zu­ständiger Fachdienst“, damit die Richtlinie bei Änderungen nicht angepasst wer­den muss. Ebenfalls wurde in Erwägung gezogen, dass es zu einer Änderung der Anzahl der Fraktionen im Kreistag kommen kann. Dann sollte die Jury trotzdem aus einer ungeraden Mitgliederzahl bestehen.

 

Für die Besetzung der Richterschaft durch den Kreis gilt § 15 Gremienbeset­zung“ des Gleichstellungsgesetzes (GstG). Dieser verlangt die paritätische Beset­zung von Gremien.

Bei ungerader Zahl der Gremienmitglieder verlangt das GstG die alternierende Besetzung. Nach aktuellem Stand besteht die Jury aus acht Sachrichter*innen und drei Fachrichterinnen. Die Fraktionen müssen dieses beim Vorschlage ihrer Vertreter*innen berücksichtigen und sich ggf. untereinander abstimmen bzgl. der Entsendung von Frauen und Männern in das Gremien. Die Verwaltung hat die alternierende Besetzung für die Fachrichterinnen (2021: 2 Frauen + 1 Mann) zu berücksichtigen.

 

Die Themen Entschädigungen und Fahrtkosten wurden verkürzt. Sie müssen aber hier festgehalten werden, da ansonsten noch eine Geschäftsordnung für die Jury oder ein anderes Regelwerk erlassen werden müsste.

 

zu (neuer Nr.) 8. Inkrafttreten

Es wird vorgeschlagenen die Geltung der Richtlinie rückwirkend ab 01.01.2022 festzulegen.

 

5. Kategorie/Kunstgattung für 2023

 

Bisher gab es seit 1981 die Preisvergaben in folgenden Kategorien, wobei das Jahr 2015 mit „Musik, Schauspiel, Comedy, Zauberei“ zweifach bei der Ermitt­lung der Anzahl berücksichtigt wurde:

7x Musik  >  1983, 1987, 1989, 1994, 2003, 2015, 2021

3x Theater, Laienspiel, Comedy, Zauberei  >  1991, 2007, 2015

2x Bildende Kunst, Bildhauerei/Steinmetze  >  1981, 1997

2x Literatur  >  2000, 2018

1x Bildende Kunst, Malerei  >  1981

1x Persönlichkeiten  >  1985

 

Daraus abgeleitet, wäre es sinnvoll, die zuletzt im Jahr 1981 ausgezeichnete Ka­tegorie Malerei oder eine andere Art der bildenden Kunst zu wählen. Bei den letz­ten Preisvergaben, insb. zum nicht eingrenzten Begriff „Musik“ hat sich gezeigt wie schwer es ist, unterschiedliche Arten (Rock, Pop, Klassik, Jazz / Solisten, Gruppen / instrumental oder mit Gesang) einer Kunstgattung zu vergleichen. In der jeweiligen Ausschreibung können Konkretisierungen oder Einschränkungen vorgenommen werden.

 

Im gemeinsamen Schreiben von CDU und Bündnis 90 / Die Grünen wird vorge­schlagen die Preise 2023 im Bereich „Bildnerisches Gestalten“ auszuloben. Damit gäbe es eine noch größere Bandbreite der Kunstformen, nämlich neben Malerei u.a. auch die Baukunst, Bildhauerei, Zeichnung, Grafik und Fotografie sowie das Kunsthandwerk. Deshalb wird von diesen Fraktionen empfohlen, einen themati­schen Schwerpunkt zu setzen. Als Idee wird genannt: Wir stehen extrem unter dem Eindruck der Corona-Pandemie: Wie setzt sich die bildende Kunst mit der Pandemie auseinander – aus dem Erleben oder aus der Rückschau? Wo hilft Kunst, die Krise zu bewältigen und aus ihr zu lernen? Maskiert die Kunst den Menschen oder demaskiert sie ihn?

 

 

Die Verwaltung würde es bevorzugen, wenn nur eine Art der bildenden Kunst ge­wählt wird, auch um geeignete Fachrichter*innen vorschlagen zu können. Ob es sinnvoll wäre, 2023 noch mal das Thema „Corona“ in den Fokus zu stellen, ob­wohl alle sich wünschen, dieses zu vergessen oder zumindest in den Hintergrund zu rücken, sei dahingestellt.

 

Da die Festlegung der Kunstgattung und ggf. eines thematischen Schwerpunktes allein dem Ausschuss obliegt, wird diese im Beschlussvorschlag offen gelassen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

6.000 EUR Preisgeld alle 2 Jahre ab 2023 zzgl. 1.000 EUR Nebenkosten

 

X

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 252 „Nichtwissenschaftliche Museen, Sammlungen“

 

In der Ergebnisrechnung

2521200 „Kunst- und Kulturförderung“

Produktkonto:

529101 „kulturelle Arbeiten“

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

 

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

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Anlagen

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