Drucksache - DrS/2021/166
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinien zur Förderung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Susanne Schleicher
- Verfasser 1:
- Schleicher, Susanne u. Sparringa, Ulfert,u. Kesselboth,Miriam
- Ziele:
- 8. kein strategisches Ziel betroffen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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15.02.2022
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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10.03.2022
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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22.03.2022
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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24.03.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Richtlinien des Kreises Segeberg zur Ermäßigung der Teilnahmebeiträge/-entgelte für Unterrichtsangebote der Musikschulen in öffentlicher Trägerschaft im Kreis Segeberg zwecks Förderung der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen gemäß dem beigefügten Entwurf. Die Richtlinien treten am 01.01.2022 in Kraft. Für die Musikschule der Stadt Norderstedt treten die Richtlinien am 01.08.2022 in Kraft. Die bisherigen Regelungen über die Ermäßigung der Teilnahmebeiträge/-entgelte entfallen mit Inkrafttreten der neuen Richtlinien.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Aufgrund rechtlicher Bestimmungen ist es zum einen die Aufgabe des Kreises, die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen zu fördern, zum anderen besteht die Pflicht des Kreises, Regelungen zu Ermäßigungen bei den Teilnahmeentgelten im Rahmen einer Sozialstaffel zu schaffen. Der Kreis schafft daher Richtlinien zur Ermäßigung von Teilnahmebeiträgen/Entgelten für Kinder und Jugendliche bei Angeboten der Musikschulen in öffentlicher Trägerschaft im Kreis Segeberg. Näheres dazu im Sachverhalt.
1. Sachverhalt:
Im Kreis Segeberg gibt es an 2 Standorten jeweils eine Musikschule in öffentlicher Trägerschaft:
a) Die KreisMusikschule (Träger Kreises Segeberg) am Standort Bad Segeberg. Geführt von dem Verein für Jugend-und Kulturarbeit (VJKA).
b) Die Musikschule Norderstedt (Träger Stadt Norderstedt) am Standort Norderstedt.
Beide Musikschulen werden seitens des Kreises Segeberg im Rahmen einer institutionellen Förderung finanziell bezuschusst.
Die Aufgabe der musikalischen Förderung ergibt sich gemäß Art. 13 I und III der Landesverfassung (LVerf SH). Danach ist die Förderung der Kultur einschließlich des Sports, der Erwachsenenbildung, des Büchereiwesens und der Volkshochschulen Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die konkrete Auslegung dieser Förderung obliegt dem Kreis Segeberg selbst. § 11 SGB VIII definiert die Jugendarbeit und erteilt den Auftrag zur Förderung unter anderem von kultureller Bildung, Sport und Spiel bei Kindern und Jugendlichen. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendarbeit Kostenbeiträge festgesetzt werden. Werden Kostenbeiträge festgesetzt, ergibt sich aus § 90 SB VII die Pflicht, eine geeignete Sozialstaffel zu schaffen.
Beide Musikschulen erheben für die musikalischen Unterrichtsangebote entsprechend ihrer jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beiträge bzw. Entgelte. Beide Musikschulen gewähren Beitragsermäßigungen. In der Vergangenheit hat der Kreis neben Ermäßigungen aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialstaffel im Rahmen freiwilliger Leistungen auch eine Familien- und Mehrfächerermäßigung gewährt und gegenüber den Musikschulen die entgangenen Einnahmen ausgeglichen.
2. Bisherige Regelungen über die Ermäßigungen der Teilnahmebeiträge/-entgelte:
1. KreisMusikschule:
Der Kreis hat per Vertrag Aufgaben der Jugend- und Kulturförderung auf den Verein für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V. (VJKA) übertragen. Dazu gehört der Betrieb der bis 31.12.1997 kreiseigenen Einrichtungen „Kreismusikschule“. Nach § 11 Abs. 7 des noch geltenden Vertrages, der ab 01.01.2022 neu gefasst werden soll, erstattet der Kreis dem VJKA gegen Abrechnung die ihm aufgrund der Gewährung von Ermäßigungen aus einkommensabhängigen Gründen für minderjährige Teilnehmer*innen aus dem Kreisgebiet entgangenen Einnahmen. Gemäß diesem Vertrag mit dem Verein für Jugend-und Kulturarbeit (VJKA) vom 01.01.2017 ist hier die Richtlinie des Kreises Segeberg zur Bildung einer Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen i.d.F. vom 12.01.2011 analog anzuwenden. Diese Verfahrensweise wird bis heute umgesetzt, obwohl die vorstehend genannte Richtlinie inzwischen ihre Gültigkeit verloren hat.
2. Musikschule der Stadt Norderstedt:
Die Stadt Norderstedt sieht Entgeltermäßigungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Musikschule vor. Die Ermäßigungen sind nicht identisch mit den Ermäßigungen, die die Kreismusikschule in Bad Segeberg gewährt. Seit dem Jahr 2013 (DrS/2013/025 und 025-1) werden die Mindereinahmen der Musikschule Norderstedt einmal jährlich in Höhe der gewährten Entgeltermäßigungen mit dem Kreis Segeberg abgerechnet.
3. Harmonisierung der Ermäßigungstatbestände an beiden Musikschulen:
Im Rahmen eines zurückliegenden Widerspruchsverfahrens wurde festgehalten, dass mittelfristig eine Harmonisierung der Ermäßigungstatbestände an beiden Musikschulen erfolgen sollte. Die bisher seitens der KreisMusikschule analog angewandte Sozialstaffel aufgrund der Richtlinien zur Kita-Sozialstaffel wurde zwischenzeitlich durch eine Satzung neu geregelt.
Die Verwaltung hat festgestellt, dass die Berechnungswege dieser neuen Kita-Sozialstaffel sehr umfangreich und kompliziert und daher für Ermäßigungen an Musikschulen nicht geeignet sind.
Im Zuge der Neufassung des Aufgabenvertrages mit dem VJKA ab 01.01.2022
ist aus Sicht des Fachdienstes 51.10 nun eine Anpassung sinnvoll. Diese sollte mittels neuer Richtlinien, die explizit für die Musikschulen gelten, erreicht werden. Aus diesem Grund hat die Verwaltung unter Mitwirkung der Leitungen der Musikschulen, der Stadtverwaltung Norderstedt sowie der Geschäftsführung des VJKA für die Musikschulen anwendungsfreundliche, für die Bürger*innen leicht verständliche Richtlinien erarbeitet. Der Entwurf der neuen Richtlinien des Kreises Segeberg zur Ermäßigung/Erstattung der Teilnahmebeiträge/-entgelte für Unterrichtsangebote der Musikschulen in öffentlicher Trägerschaft im Kreis
Segeberg (siehe Anlage) wurde mit den Beteiligten abgestimmt. Weitere freiwillige Leistungen der Träger der Musikschulen bleiben hiervon unberührt, daneben können auch weitere Ermäßigungen gewährt werden.
Die Förderung durch den Kreis Segeberg setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung der betroffenen Familien voraus. Die Kostenbeteiligung soll sich grundsätzlich an der häuslichen Ersparnis orientieren und ist so zu bemessen, dass die wirtschaftliche Belastung für die einzelne Familie zumutbar ist. Auf § 90 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 SGB VIII wird Bezug genommen.
4. Zukünftige Richtlinien zur Regelungen über die Ermäßigungen der Teilnahmebeiträge/-entgelte
In diesen Entwurf der zukünftigen Richtlinien hat die Verwaltung die verpflichtende Sozialstaffel übernommen. Darüber hinaus sieht der Entwurf auch wie zuvor eine Familien- und Mehrfächerermäßigung vor, um auch weiterhin Familien finanziell bei Teilnahmen an musikalischen Unterrichtsangeboten zu entlasten. Darüber hinaus wurde eine Ermäßigung für Menschen mit Behinderung aufgenommen. Der Vorschlag kam von der Stadt Norderstedt, die eine entsprechende Regelung bereits in ihren AGBs manifestiert hat und mit dem Kreis Segeberg abgerechnet wurde.
Antragsteller*innen:
• Kinder und Jugendliche aus finanziell leistungsschwachen Familien (Sozialstaffel)
• Familien im Rahmen einer Familien- und Mehrfächermäßigung und
• Menschen mit Schwerbehinderung
Regelungsinhalte der Richtlinien sind:
- der förderfähige Personenkreis
- eine Familien- und Mehrfächerermäßigung nach Stufen
- Voraussetzungen für die Förderungen/Ermäßigungen
- das Antragsverfahren
- Rückforderungen
- Datenschutz (Dieser Absatz wird noch in Abstimmung mit den Trägern der Musikschulen um eine genaue Aufstellung ergänzt, welche Daten erhoben werden)
- Verwendungsnachweis und Prüfrechten
- Ausgleichserstattung
5. Finanzierung
In den vergangenen Jahren waren im Kreishaushalt unter Teilplan 263 „Musikschulen“ insgesamt 90.000,00 EUR für die KreisMusikschule sowie die Musikschule Norderstedt für die Erstattung von Einnahmeausfällen durch Ermäßigungen bereitgestellt. Der Ansätze waren auskömmlich. Aufgrund der Harmonisierung und künftigen einheitlichen Berechnung geht die Verwaltung davon aus, dass sich der jährliche Erstattungsbetrag des Kreises bezüglich der auszugleichenden Mindereinnahmen im Vergleich zu den vergangenen Jahren zukünftig im Gesamtansatz nicht erhöhen wird. Der Haushaltsansatz beträgt pro Musikschule 45.000,00 EUR.
6. Geltungsbereich, Laufzeit, Inkrafttreten
Die neuen Richtlinien (s. Anlage) sollen für die Beitragsermäßigungen an Musikschulen in öffentlicher Trägerschaft gelten. Es wird eine Laufzeit von zunächst 3 Jahren vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 vorgeschlagen, um eine Evaluation zu ermöglichen.
Die Verwaltung hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinien an den Beginn des Musikschuljahres gekoppelt.
KreisMusikschule im VJKA: 01.01.-31.12. eines Jahres
Musikschule Norderstedt: 01.08.-31.07. des Folgejahres
7. Fazit
Der Fachdienst 51.10 bittet um den Beschluss der neuen „Richtlinien des Kreises Segeberg zur Ermäßigung der Teilnahmebeiträge/-entgelte für Unterrichtsangebote der Musikschulen in öffentlicher Trägerschaft im Kreis Segeberg“ gemäß dem Entwurf der Anlage 1.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| 45.000,00 € Kreismusikschule HHJ. 2022 ff. 45.000,00 € Musikschule Norderstedt HHJ. 2022 ff. |
X | Mittelbereitstellung | |
| Teilplan:263 Musikschulen | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: 5317171000 Zuschuss Musikschulentgelte |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
Ziel 5: Wir stärken die Teilhabe, die Selbstbestimmung und das Zusammenleben aller Menschen. Ziel 6: Wir schaffen inklusive Bildungschancen für alle in allen Bereichen und ermöglichen ein lebenslanges Lernen. Wir fördern ein vielfältiges Kultur-, Sport- und Freizeitwesen. |
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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96,4 kB
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