Bericht der Verwaltung - DrS/2021/289
Grunddaten
- Betreff:
-
Bericht der Verwaltung zur Eingruppierung von technischen Beschäftigten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Kreisstraßen, Radwege, Brücken
- Bearbeitung:
- Matthias Blumhagen
- Beteiligt:
- Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung
- Verfasser 1:
- FD 11.00
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft, Regionalentwicklung und Infrastruktur
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Kenntnisnahme
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17.11.2021
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
In der Sitzung des WRI-Ausschusses am 01.09.21 wurde die Verwaltung darum gebeten in einem Bericht darzulegen, welche Möglichkeiten es nach dem TVöD für finanzielle Anreize gibt, um neue Techniker*innen zu bekommen.
Sachverhalt:
In der Sitzung des WRI-Ausschusses am 01.09.21 wurde die Verwaltung darum gebeten in einem Bericht darzulegen, welche Möglichkeiten es nach dem TVöD für finanzielle Anreize gibt, um neue Techniker*innen zu gewinnen.
Den finanziell maßgeblichen Anreiz gibt die Eingruppierung. Neben der dauerhaften Eingruppierung in eine Entgeltgruppe gibt es außerdem verschiedene Formen befristeter Zulagen gem. § 14 TVöD für die Ausübung vorübergehender, höherwertiger Tätigkeiten (in der Regel bei längeren Vertretungseinsätzen), gem. §§ 31f. TVöD während der Führungsprobezeit oder nach der Fachkräfterichtlinie des TVöD-VKA (Fachkräftezulage).
Im Gegensatz zur Fachkräftezulage ist für die Zulagenzahlungen nach den §§ 14 und 31f. wie auch für die Eingruppierung die Stellenbewertung ausschlaggebend, welche sich zunächst nach den allgemeinen Eingruppierungsregelungen des § 12 Abs.1 und 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst –VKA (Verband der kommunalen Arbeitgeber) richtet. Hiernach erhält die/der Beschäftigte Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist und wird in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn i. d. R. zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Sowohl für Techniker*innen als auch für Ingenieur*innen sind gem. Teil A Abschnitt II Ziffer 3 bzw. 5 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA spezielle Tätigkeitsmerkmale für Ingenieurinnen und Ingenieure bzw. Technikerinne und Techniker anzuwenden. Ausgehend von den vorgenannten Eingruppierungsregeln richtet sich die Eingruppierung einer*s Beschäftigten demnach nach den ihrer/seiner Stelle übertragenen Aufgaben. Diese Aufgaben müssen in Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, die dann den jeweils einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen sind. Aus der Summe der jeweils erfüllten Tätigkeitsmerkmale ergibt sich dann die Eingruppierung. Ausgangspunkt sind die der Stelle übertragenen Aufgaben. Ergibt diese Verfahrensweise, dass der Stelle zu mehr als 50 % Arbeitsvorgänge übertragen sind, die die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Techniker*innen erfüllen, ist die Stelle je nach Ergebnis zwischen EG 8 und 9b einzugruppieren. Sind zu mehr als 50 % die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Ingenieur*innen erfüllt, ist die Stelle je nach Ergebnis zwischen EG 10 und EG 13 eingruppiert.
Von der Bewertung der Stelle zu unterscheiden, ist tarifrechtlich „der/die sonstige Beschäftigte“. Der Begriff umfasst diejenigen Beschäftigten, die die in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Vor- oder Ausbildung nicht erfüllen, denen aber dennoch aufgrund der auszuübenden Tätigkeit die Möglichkeit durch die Tarifvertragsparteien eröffnet werden soll, eine gleichwertige Eingruppierung wie Beschäftigte mit entsprechender Vor- oder Ausbildung zu erreichen. Es kann also dennoch eine Eingruppierung eines/r Techniker*in in die Entgeltgruppen, die die Vor- und Ausbildung Ingenieur*in voraussetzen in Betracht kommen, wenn er oder sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes setzt dies folgendes voraus:
Er/Sie muss über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen der Beschäftigten mit der Vor-und Ausbildung entsprechen.
Eine entsprechende Tätigkeit. Diese liegt dann vor, wenn die Tätigkeit des/r Beschäftigten sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert.
Sowohl die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Ingenieurinnen und Ingenieure als auch Techniker*innen sehen den/die sonstige/n Beschäftigte/n vor. Entsprechende Stellen können danach grundsätzlich auch für sonstige Beschäftigte ausgeschrieben werden, um den potentiellen Bewerberkreis bei Ausschreibungsverfahren im Zuge des Fachkräftemangels zu erweitern.
Ob die Bewerber*innen, die aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, muss dann im Rahmen des Auswahlverfahrens geprüft und dokumentiert werden.
Um den Bewerbermarkt für die Stellenbesetzungen möglichst breit anzusprechen, werden die Stellen insbesondere in den Fachdiensten Tiefbau und Gebäudemanagement als Techniker*in bzw. Ingenieur*in nach Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend ausgeschrieben. Dadurch konnten bislang alle Stellen besetzt werden. Die Anwendung einer zusätzlichen Fachkräftezulage im Rahmen der Richtlinie des KAV ist derzeit in der Fläche nicht zielführend und notwendig.
Sofern dem vorhandenen Personal höherwertige Tätigkeiten übertragen werden müssen, wird eine Zulage für eine vorübergehende Vertretung gewährt. Ausschlaggebend für die Höhe der Zulage ist nach § 14 TVöD –VKA die vertretene Entgeltgruppe, d. h. die Wertigkeit der vorübergehend zu mind. 50 % übertragenen Aufgaben einer anderen Stelle. Die dauerhafte Eingruppierung in die EG 10, 11, 12 und 13 setzt voraus, dass dem/r Stelleninhaber*in dauerhaft Aufgaben mit der entsprechenden Wertigkeit übertragen werden. D. h. zum einen, das es zunächst einen Vertretungsbedarf auf einer der höherwertigen Stellen geben muss und diese Stelle dann dauerhaft dem/der Vertreter*in übertragen wird, weil diese/r sich bewährt hat.
Die aktuellen Stellenausschreibungen für Ingenieure im Tiefbau waren von einer geringeren Resonanz und zum Teil von nur mäßig qualifizierten Bewerber*innen geprägt. Durch die oben bereits erwähnte Öffnung der Ausschreibung auch für Techniker*innnen, konnten die Stellen durch eben jene besetzt werden. Aufgrund der anstehenden und breit gefächerten Aufgaben, kann es zukünftig erforderlich werden, die Techniker*innen mit höherwertigen Tätigkeiten (z. B. eines Ingenieurs) betrauen zu müssen, sofern sie sich hierfür in vorherigen Maßnahmen bewährt haben. In diesem Fall würde eine Neubewertung der Stellen durch Fachdienst 11 Personal und Organisation durchgeführt werden.
