Drucksache - DrS/2020/195
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) des Kreises Segeberg zum 01.01.2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Herr Krützfeldt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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10.09.2020
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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22.09.2020
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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24.09.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Neufassung der Satzung zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) wird zum 01.01.2021 in Form des beigefügten Entwurfes beschlossen, und zwar alternativ
a) mit der Maßgabe, dass keine zusätzlichen, freiwilligen Geldleistungen durch den Kreis Segeberg gewährt werden,
b) mit der Maßgabe, dass die Sachkostenpauschale als freiwillige Leistung des Kreises Segeberg um 30 Cent pro Kind und Betreuungsstunde erhöht wird,
c) mit der Maßgabe, dass die Sachkostenpauschale als freiwillige Leistung des Kreises Segeberg um 63 Cent pro Kind und Betreuungsstunde erhöht wird.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Das KiTaG (alt) wurde im Zuge der Coronakrise bis zum 31.12.2020 verlängert. Mit dem 01.01.2021 löst das KiTaG (neu) das KiTaG (alt) ab. Zum 01.01.2021 bedarf es somit einiger satzungsrechtlicher Änderungen, die in die Neufassung eingeflossen sind.
Die im Hauptausschuss am 23.06.2020 von einigen Kindertagespflegepersonen (KTPP) vorgetragenen Sorgen haben den Kreistag am 25.06.2020 veranlasst, die Verwaltung mit der genauen Analyse der Einkommensentwicklung der KTPP zu beauftragen.
Während die gleichzeitig eingereichte Vorlage Drs/2020/193 empfiehlt, über die gesetzliche Mindestgeldleistung hinaus temporär vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2020 die Ausfallzeiten als freiwillige Leistung aus Mitteln des Kreises Segeberg zu zahlen, wird von der Verwaltung nach Auswertung vorgeschlagen, ab dem 01.01.2021 keine weitergehenden freiwilligen Leistungen über die gesetzlich definierten Mindestbeträge einer laufenden Geldleistung zu gewähren.
Sachverhalt:
Auf Basis der Rückmeldungen von KTPP aus dem Kreis Segeberg verbessert sich – ohne weitere freiwillige Geldleistungen durch den Kreis Segeberg – für 82,41 % der KTPP die finanzielle Situation deutlich im Vergleich zum Einkommen vor dem 01.08.2020. Das gilt unter der Annahme von jährlich zehn Wochen Ausfallzeit (Urlaub, Krankheit, Fortbildung), die seit dem 01.08.2020 in die laufende Leistung eingepreist sind. Zehn Wochen Ausfallzeit sind in der Praxis der selbständig tätigen KTPP eher unrealistisch. Unter der Annahme von 6 Wochen Ausfallzeit wären ohne Zusatzleistungen durch den Kreis ca. 90 % der KTPP besser gestellt. Ca. 10 % der KTPP, die als höherqualifizierte KTPP 1,00 € oder mehr bzw. als grundqualifizierte KTPP bislang 1,50 € zusätzlich erhalten haben, müssen Einnahmeverluste hinnehmen.
Bei einem Vergleich des Verdienstes einer KTPP zu eine*m Sozialpädagogischen Assistent*in (SPA) steht die KTPP bereits bei Zahlung der gesetzlichen Mindestleistungen deutlich besser dar. Selbst im Vergleich zu eine*m Erzieher*in verdient eine KTPP mehr. Im Gesamtkontext von Vergütungen für die Betreuung von Kindern ist dieser Aspekt zu würdigen.
Die Sorgen der Tagespflegepersonen (KTPP)
Die Tagespflegepersonen tragen in erheblichem Maße dazu bei, den gesetzlichen Anspruch auf die Betreuung unterdreijähriger Kinder im Kreis Segeberg zu verwirklichen. 130 KTPP im Kreis Segeberg betreuen ca. 480 Kinder aus dem Kreis Segeberg. Nicht erfasst sind Kinder aus dem Kreis Segeberg, die außerhalb des Kreises betreut werden und auch nicht die Kinder, die außerhalb des Kreises Segeberg wohnen und von KTPP in unserem Kreis betreut werden.
Einige KTPP haben zum Ausdruck gebracht, dass sie - ausgehend von ihrer bisherigen finanziellen Situation – Einkommenseinbußen haben werden. Denn die gesetzliche Deckelung der Elternbeiträge verbietet den KTPP, im Rahmen der öffentlich geförderten Tagespflege nach dem KiTaG ab dem 01.08.2020 zusätzliche Beiträge zu erheben. Ca. 20 % der KTPP haben dies bis dato getan.
Der Kreistag hat die Verwaltung am 25.06.2020 aufgefordert, die von einigen KTPP vorgebrachten Sorgen zu analysieren und in einer erneuten Vorlage darzulegen.
Es stellt sich die Frage, ob sich bei unseren KTPP - verursacht durch die Kita-Reform und die neue Satzung zum 01.08.2020 - die Einkünfte aus geförderter KTP verringern. Die Verwaltung hat sich in der Zwischenzeit mit KTPP, einer KTP-Vermittlung sowie einem neu gegründeten Interessenverband der KTPP zusammengefunden und die Situation eingehend erörtert.
Die Kernfrage lautet: Inwieweit gleicht die neue laufende Geldleistung aus, dass
a) im Rahmen der geförderten KTP keine zusätzlichen Elternbeiträge genommen werden dürfen und
b) der erhöhte Anerkennungsbetrag zum Ausgleich von Krankheit, Urlaub und Fortbildung im Systemwechsel (vom Durchzahlen zur Spitzabrechnung der tatsächlich geleisteten Tage) auskömmlich ist.
Diese Vorlage versucht, die Situation objektiv und differenziert darzulegen unter Beachtung folgender Gesichtspunkte:
- Wille des Gesetzgebers (Auslegung nach Sinn und Zweck)
- Vergleichbarkeit Nettoeinkommen TPP zu Erzieher*innen/SPA
- Vergleichbarkeit der TPP bis 31.07.2020 und ab 01.08.2020 (Verluste und Zugewinne)
- Lösungsvarianten
- Zusammenfassende Würdigung durch die Verwaltung des Jugendamtes
Zu 1. Sinn und Zweck des neuen KiTaG
- Vereinheitlichung der Fördervoraussetzungen auf Landesebene
- Elternbeitragsdeckel: Eltern zahlen in Abhängigkeit von dem Betreuungsumfang und dem Alter (U3 oder Ü3) einen festen Kostenbeitrag.
- Die KTPP sollen eine auskömmliche Vergütung erhalten. Bezahlt werden eine laufende Geldleistung mit einem Anerkennungsbetrag, eine Sachkostenpauschale (beides stundenbezogen) sowie Sozialversicherungs- (anteilig monatlich) und Unfallversicherungsbeiträge (vollumfänglich). Die laufenden Geldleistungen dürfen vom örtlichen Träger der Jugendhilfe (oder auch den Kommunen) aufgestockt werden.
Zu 2. Vergleichbarkeit KTPP zu Erz/SPA bis 31.07.2020
A Genereller Vergleich
Die Geldleistung an die KTPP ist im Kontext zu sehen zu der Vergütung von ausgebildeten Fachkräften in den Kitas. Der Gesetzgeber hat eine Vergleichbarkeit mit einer*m sozialpädagogischen Assistent*in (SPA) mit der Eingruppierung im Mittel der Vergütungsgruppen S2 und S3, Erfahrungsstufe 5, des maßgeblichen TVöD- Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) angestellt. Ziel sollte sein, eine Angemessenheit und Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Vergütungen zu wahren. Zum besseren Verständnis wird unter B auch die Vergütung einer*s Erzieher*in mit der Eingruppierung S8a, Stufe 5, TVöD SuE abgebildet.
B Vergütung im Vergleich KTPP zu Erzieher*in/ SPA
Anlage 2 stellt die Entwicklung des Nettoeinkommens einer KTPP im Vergleich zu einer*m SPA und einer*m Erzieher*in dar und zwar in Abhängigkeit
- der Qualifikation (Grundqualifikation/Zusatzqualifikation), von der sich ein Anerkennungsbetrag ableitet, der Teil der laufenden Geldleistung ist
- der Anzahl der (durchschnittlich) betreuten Kinder
- von möglichen freiwilligen Zusatzleistungen des Kreises Segeberg (Variante A= ohne, Variante B= +30 Cent pro Betreuungsstunde und Kind, Variante C= + 63 Cent pro Betreuungsstunde und Kind).
C Weitere Vergleichsfaktoren
| KTPP | Erzieher*in / SPA |
Risiko | selbständig | angestellt |
Ausbildung | Qualifikation mit 160 / 300 Std. oder mehr | SPA: 2 Jahre Ausbildung Erz: 2 Jahre Ausbildung |
Mehraufwand | z.B. Steuerfragen |
|
Flexibilität | flexiblere Arbeitszeitgestaltung | weniger flexibel aufgrund fester Öffnungszeiten der KiTa |
Gestaltungsfreiheit | kann im Rahmen der selbständigen Tätigkeit frei entscheiden | als Beschäftigte weisungsabhängig |
Zu 3. Vergleichbarkeit der TPP bis 31.07.2020 und ab 01.08.2020 (Anlage 3)
Die praktischen Berechnungsbeispiele berücksichtigen die jeweilige Qualifikation und weitere Umstände. So wurden bislang teilweise zusätzliche Elternbeiträge erhoben oder auch kommunale Förderungen an KTPP gewährt, und das in unterschiedlicher Höhe. Diese Zusatzeinnahmen fallen ab dem 01.08.2020 weg.
Eine schriftliche Abfrage bei den TPP hat ergeben, dass bis zum 31.07.2020 etwa 80 % der KTPP keine zusätzlichen Einkünfte über die bisherige Vergütung von 4,00 € bei grundqualifizierten KTPP bzw. 4,50 € bei zusatzqualifizierten KTPP erhalten haben. Ca.20 % der TPP haben in unterschiedlicher Weise (von Eltern und/oder Kommunen) und Höhe zusätzliche Beiträge (nach unseren Informationen zwischen 0,50 € bis 1,50 € pro Stunde) erhalten. Die tabellarische Aufstellung der Anlage soll die finanziellen Auswirkungen in unterschiedlichen Konstellationen verdeutlichen.
Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung können Betreuungsumfänge frei vereinbart werden, sofern durch den Betreuungsumfang das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Bis 31.07.2020 wurde der Betreuungsumfang bedarfsgerecht geprüft und ggfs. ein geringerer Stundenumfang als beantragt anerkannt. Nach ersten Erkenntnissen wird die freie Gestaltung des Betreuungsumfanges vielfach genutzt, um mögliche Einnahmeausfälle von KTPP zu kompensieren.
Das Gesetz lässt die Erhebung eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung zu. Die Erhöhung des Verpflegungsgeldes wird als weitere Möglichkeit gesehen, um Nachteile auszugleichen.
In der bis zum 31.07.2020 geltenden Satzung war in die laufende Geldleistung für KTPP pro Kind und Betreuungsstunde eine Sachkostenpauschale in Höhe von 1,73 € einkalkuliert Der Anerkennungsbetrag war allerdings deutlich niedriger, so dass für grundqualifizierte KTPP insgesamt 4,00 € bzw. für zusatzqualifizierte KTPP 4,50 € pro Kind und Betreuungsstunde gezahlt wurden.
Der Landesgesetzgeber hat anders kalkuliert. Der Anerkennungsbetrag ist mit 4,83 € für grundqualifizierte KTPP bzw. 5,05 € für zusatzqualifizierte KTPP pro Stunde/Kind weit höher, dafür berücksichtigt er nur 1,10 € pro Kind und Betreuungsstunde als Sachkostenpauschale für die in den allermeisten Fällen praktizierte Betreuung im eigenem Zuhause der KTPP. Alternativ stellen die Anlagen in Modellberechnungen dar, wie sich eine Erhöhung der Sachkostenpauschale um 30 Cent bzw. 63 Cent pro Kind und Betreuungsstunde auswirken würde.
Zu 4. Lösungsalternativen von der Verwaltung:
- Der Kreis Segeberg gewährt über die im KiTaG festgelegten Mindestbeträge für die laufende Geldleistung keine weitere, freiwillige Geldleistung (Vorschlag der Verwaltung).
- Der Kreis Segeberg gewährt über die im KiTaG festgelegten Mindestbeiträge für die laufende Geldleistung hinaus pro Kind und Betreuungsstunde einen Zuschlag von 30 Cent.
- Der Kreis Segeberg gewährt über die im KiTaG festgelegten Mindestbeiträge für die laufende Geldleistung hinaus pro Kind und Betreuungsstunde einen Zuschlag von 63 Cent.
Zu 5. Zusammenfassende Würdigung der Verwaltung :
- Das Land SH schreibt dem Kreis als örtlichen Träger der Jugendhilfe per neuem KiTaG Änderungen vor, die er zwingend umzusetzen hat.
- Die Deckelung der Elternbeiträge für die Betreuung der Kinder sorgt dafür, dass für gleiche Betreuungszeiten in der Kita bzw. in der KTP die gleichen Beiträge zu zahlen sind.
- Durch die vom Land geschaffenen Mindestbeiträge erzielen 80 % der KTPP deutlich höhere Einkünfte.
- Im Vergleich mit einer*m SPA und einer*m Erzieher*in verdient eine KTPP deutlich mehr.
- Durch die Vergleichbarkeit des Elternbeitrages wird die Betreuung in der KTP gegenüber der Krippe für Eltern noch attraktiver. Dies kann nachhaltig die Nachfrage in der KTPP sichern.
- Wenn sich für vier von fünf (80 %) der KTPP die Einkünfte teils sehr deutlich erhöhen, kann dies weitere Personen motivieren, als KTPP tätig zu werden.
- Bedingt durch den starken Nachfrageüberhang bei der Kinderbetreuung gab es – aus der Not heraus und abhängig von der Einkommenssituation – eine hohe Bereitschaft von Eltern, zusätzliche Beiträge zu zahlen. Dies wurde freivertraglich zwischen KTP und Eltern vereinbart. Nach unserer Kenntnis werden seitens der Eltern in knapp 20 % der Fälle zusätzliche Beiträge an die KTTP geleistet. Diese Praxis wird künftig durch die gesetzliche Regelung unterbunden.
- Etwaige Zusatzleistungen dürften ausschließlich von anderer Seite (Eigenanteil des Trägers, des örtlichen Trägers oder der Wohnortgemeinde) gewährt werden.
- Mit einer generellen Ausweitung der Leistungen durch den örtlichen Träger würden zwar Nachteile einiger KTTP verhindert. Für andere, die bereits jetzt besser deutlich besser gestellt werden, würde sich die Einkommenssituation nochmals verbessern.
Für die kommunalpolitische Diskussion stellt sich die Frage, ob die stark differenten Stundensätze der KTPP im Kreis Segeberg gerechtfertigt und sozial gerecht sind; und zwar im Vergleich der KTPP untereinander und auch in Hinblick auf die bislang unterschiedliche finanzielle Belastung der Eltern. - Die weiteren Landkreise haben andere, vielfältige, gewachsene Strukturen, die sich unseren gegenüber sehr unterscheiden. Auch dort ist aber die Diskussion von der teilweisen Verunsicherung der KTPP geprägt und dem Druck, die von Landesseite zugelassene Ausweitung der Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag und/oder die Sachaufwandspauschale – dann auf Kosten der örtlichen Träger – aufzustocken. Auch der Kreis Herzogtum Lauenburg wird die Ausfallzeiten bis zum Jahresende „durchzahlen“ und ab dem 01.01.2021 seine Förderung auf die gesetzlichen Mindestleistungen ohne zusätzliche freiwillige Leistungen aus eigenen Kreismitteln abstellen.
Die Kita-Reform ist ein Prozess mit Unsicherheiten. Eine wichtige Säule bei der Deckung des Betreuungsbedarfes sind und bleiben unsere KTPP. Die Entwicklungen werden seitens des Kreises Segeberg weiter analysiert, um ggf. auf Landesebene einzuwirken und auf Kreisebene mit geeigneten Mitteln gegenzusteuern.
Die schriftliche Stellungnahme einer der Verwaltung namentlich bekannten Tagesmutter wird als Anlage 5 zur Kenntnisahme beigefügt. Sie schlägt u. a. vor, aus Kreismitteln eine Doppelförderung von 20 Ausfalltagen p.a. vorzunehmen, was einem Mindestrahmen von Jahresurlaub entspricht, sowie das Zahlverfahren auf ein monatliches Abschlagssystem umzustellen. Eine Würdigung dieses Vorschlags durch die Verwaltung wird bis zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vorgenommen. Evtl. weitere Stellungnahmen von KTTP, die ggfs. nach Veröffentlichung dieser Vorlage eingehen, werden ebenfalls von der Verwaltung in der Sitzung vorgestellt.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
X | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Sofern – wie verwaltungsseitig vorgeschlagen - keine freiwilligen zusätzlichen Leistungen durch den Kreis als örtlicher Träger über die Mindestbeträge aus dem KiTaG (Neu) hinaus gewährt werden, gibt es keine durch den Beschluss entstehenden Mehraufwendungen gegenüber der Haushaltsplanung.
Eine Aufstockung durch Erhöhung der Sachkostenpauschale um 30 Cent auf 1,40 € pro Betreuungsstunde und Kind würde jährliche Mehrkosten von 216.000 EURO bedeuten, eine Erhöhung um 63 Cent auf 1,73 € würde 453.000 EURO an Mehrkosten gegenüber der Haushaltsplanung verursachen. |
X | Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 361 „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen u. Tagespflege“ | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme |
3. Wir verfolgen und schützen ein gesundes und soziales Aufwachsen, Leben, Arbeiten, Wohnen und Älterwerden von Menschen in einer intakten Umwelt 5. Wir stärken die Teilhabe, die Selbstbestimmung und das Zusammenleben aller Menschen. 6. Wir schaffen inklusive Bildungschancen für alle in allen Bereichen und ermöglichen ein lebenslanges Lernen. |
Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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447,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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41 kB
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3
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(wie Dokument)
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410,3 kB
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4
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(wie Dokument)
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260,6 kB
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(wie Dokument)
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30,2 kB
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