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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2020/141

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Neufassung der Satzung des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) wird mit Wirkung zum 01.08.2020 in Form des beigefügten Entwurfes (Anlage 1) in der Variante 1, 2 oder 3 des § 9 dieser Satzung beschlossen. Die Satzung des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege mit Wirkung vom 01.08.2018 wird zum 31.07.2020 außer Kraft gesetzt und durch die Neufassung mit Wirkung zum 01.08.2020 ersetzt.

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

 

Wie in der Vorlage DrS/2020/094 bereits erläutert, wurde der Beginn der Kita-Reform auf den 01.01.2021 verschoben. Gleichzeitig entschied das Land Schleswig-Holstein, dass bestimmte mit der Kita-Reform einhergehende Veränderungen bereits zum 01.08.2020 in Kraft treten. Diese Veränderungen haben Einfluss auf die Höhe der Elternbeiträge sowie die Förderleistungen an die Kindertagespflegepersonen und müssen in die Satzung zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und 24 SGB VIII aufgenommen werden.

 

Sachverhalt:

 

Gem. § 23 KiTaG haben die Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgaben zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege wahrzunehmen.

 

Änderungen der Satzung

 

Änderung zu § 4 der Satzung

Der Umfang des Betreuungsanspruches sollte bereits jetzt angepasst werden an die ab dem 01.01.2021 geltenden Ansprüche gemäß § 5 KitaG. Diese entsprechen der aktuellen Betreuungspraxis der Kitas.

 

Ein Kind hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege; der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

 

Für ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung auf einen Umfang von täglich 4 auf mindestens 5 Stunden bis zum Schuleintritt.

 

Änderung zu § 6 der Satzung

Die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII wird auf Grundlage des

§ 30 a KiTaG in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt.

 

Die Kindertagespflegeperson darf aufgrund der festgesetzten Mindesthöhen für die Anerkennungsbeträge der Förderung mit Ausnahme eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und Auslagen für Ausflüge keine zusätzlichen Elternbeiträge verlangen. Zusätzlich verlangte Elternbeiträge sind gesetzlich ausgeschlossen worden.

 

Änderung zu §§ 8 – 11 der Satzung

 

Erstmalig ab 01.08.2020 werden die zu leistenden Elternbeiträge für Kinder, die im Rahmen der Kindertagespflege betreut werden, entsprechend der im § 25 Abs. 2 KiTaG genannten Obergrenzen gedeckelt. Die Kostenbeitragssatz zur einkommensabhängigen Heranziehung der Eltern bleibt wie bisher in Höhe von
2,20 € je Betreuungsstunde bestehen. Der Kostenbeitrag der Eltern bemisst sich nach der jeweils gültigen Fassung der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 2
KiTaG.

 

In Anwendung der Sozialstaffel nach § 90 SGB VIII ist ab dem 01.08.2020 im Rahmen der Kita-Reform der § 11 der Kindertagespflegesatzung zu ändern:

 

So sind Ermäßigungen des Kostenbeitrages um 50% (vorher 30%) für das zweitälteste betreute Kind und 100% für jedes weitere betreute Kind einer Familie zu berücksichtigen.

 

In Bezug auf Schulkinder, die den Hort besuchen, können die örtlichen Träger wie bisher weitergehende Regelungen treffen. Hierzu wird verwiesen auf DrS/2020/110. Die unterschiedlichen Optionen zur Aufnahme von Hortkindern in die einkommensunabhängige Geschwisterermäßigung sind als Varianten 1,2 und 3 dargestellt; gemäß Beschlussfassung zur DrS/2020/110 ist die entsprechende Variante in die Satzung aufzunehmen.

 

Hier wird die entsprechende Variante in die Kindertagespflegesatzung aufgenommen, die im Rahmen der Sozialstaffelsatzung beschlossen wird (DrS/2020/139).

 

Änderung zu § 16 der Satzung

Die Satzung ist darüber hinaus an die aktuellen Datenschutzvorschriften und Gesetzesgrundlagen in der Datenschutzklausel anzupassen. Hier erfolgte eine Abstimmung mit der Datenschutzbehörde des Kreises Segeberg.

 

Zudem wurde die Satzung in der Präambel auf die neuen Rechtsgrundlagen verändert. Die gesamte Satzung wurde redaktionell überarbeitet, wie in der beigefügten Gegenüberstellung dargestellt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Durch die Deckelung der Elternbeiträge zum 01.08.2020 und die Erhöhung der Förderleistungen an die Kindertagespflegepersonen kann es vorübergehend zu einer kurzfristigen Erhöhung der Kreismittel kommen. Durch die Kita-Reform zum 01.01.2021 verlagert sich die Gesamtfinanzierung der Kindertagespflege auf die Finanzierung durch Mittel des Landes und die Wohnortkommunen, sodass für den Kreis Segeberg eine erhebliche finanzielle Entlastung stattfinden wird.

 

 

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 361

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

           5.1  Der Kreis Segeberg. verstärkt sein Image als familienfreundlicher

                   Kreis, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Familien.

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

X

Nein

            aktuell sind keine Fälle bekannt, in denen bei den Tagespflegekräften oder den

             betreuten Kindern Behinderungen vorliegen

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

 

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Anlagen

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